ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BERATUNGS- UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN

medivendis oHG – Stand: März 2023


1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Vertragspartner sind die medivendis oHG, (Handelsregister: HRA 103621, Registergericht: München, im Folgenden „medivendis“) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist (beide Vertragspartner in der Folge auch „Parteien“). Das Angebot der medivendis richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. juristische Personen, Gewerbetreibende sowie Selbständige bzw. Freiberufler sind.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der medivendis und dem Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung. Diese Bedingungen sind ebenfalls Grundlage aller zukünftigen Leistungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der medivendis durchgeführt wird. Die Auswahl der Mitarbeiter und deren Austausch aus betrieblichen Gründen bleibt der medivendis vorbehalten. Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden schriftlich festgehalten. Werden sie geändert, ergänzt oder erweitert, so bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

1.5 Die medivendis ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Produkte sowie die jeweiligen Produkt-/ Leistungsbeschreibungen oder Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht für den von den Änderungen zu Ungunsten des Kunden betroffenen Vertrag zu. Die medivendis weist den Kunden in einer Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmittteilung von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

1.6 Individualvereinbarungen zwischen der medivendis und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung der medivendis gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag nach einem verbindlichen Angebot der medivendis mit Auftragserteilung durch den Kunden zustande; dies bedarf der Schriftform. Auftragsbestätigungen werden nicht gesondert ausgeschrieben. Auslieferung und Bereitstellung der Leistung sowie Rechnungserteilung stehen einer Auftragsbestätigung gleich.

2.2 Angebote der medivendis sind 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebotes maßgebend. Technische und inhaltliche Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Mit der Auftragserteilung versichert der Kunde, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender oder Selbständiger bzw. Freiberufler zu sein.

2.4 Die medivendis ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadenersatzansprüche entstehen, sofern sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ferner besteht ein Rücktrittsrecht von medivendis bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden.

3. VERTRAGSGEGENSTAND, LEISTUNGEN UND ABNAHME

3.1 Die Leistungen der medivendis und damit der Vertragsgegenstand ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen. Bestandteil des Vertrages sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vereinbarten Dienstleistungen der medivendis an ihre Kunden werden in den Auftragsunterlagen jeweils näher konkretisiert.

3.2 Die medivendis vermittelt dem Kunden bei Softwareimplementierungen in Abhängigkeit vom gewählten Lizenzmodell an der Software ein zeitlich unbegrenztes oder zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum eigenen, internen Gebrauch. Im Übrigen finden für die Software die jeweilig aktuellen einschlägigen Softwarelizenzbedingungen des Herstellers Anwendung. Der Leistungsumfang der über medivendis vermittelten RZ- und Cloud Services ergibt sich aus den entsprechenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie den jeweilig aktuellen einschlägigen Bedingungen des Anbieters für RZ- und Cloud Services.

3.3 Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant und ein von beiden Seiten getragener Projektplan vereinbart.

3.4 Die medivendis ist in Auswahl und Einsatz der mit der Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung betrauten Mitarbeiter frei, diese unterstehen ausschließlich den Weisungen der medivendis. Es können sowohl eigene wie auch freie Mitarbeiter zum Einsatz kommen.

3.5 Bei den in allen projektbezogenen Plänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.

3.6 Sofern die medivendis auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung aufgrund mangelhafter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum. In einem solchen Fall wird die medivendis den Kunden unverzüglich über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.

3.7 Die Umsetzung von Änderungen oder Anpassungswünschen seitens des Kunden bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung.

3.8 Die medivendis ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.9 Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der medivendis bzw. bei Fremdsoftware im Eigentum der Hersteller / Lizenzgeber. Die medivendis / der Lizenzgeber bleibt auch Inhaber/in aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials.

3.10 Dem Kunden ist es untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, verändern oder sonst unkenntlich zu machen. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbarer Form umzuwandeln sowie die Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.

3.11 Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhalts der Software ist untersagt. Jegliche zur Software gehörenden Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Änderung oder Weitergabe des Dokumentationsmaterials, ohne ausdrückliche Zustimmung, ist untersagt.

3.12 Die medivendis stellt dem Kunden die vertragsgemäß hergestellte Leistung bzw. in sich abgeschlossene Teile zur Abnahme bereit. Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der medivendis erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und schriftlich erklären. Funktionseinschränkungen und Fehler bei der Verwendung von Marktprodukten stellen keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.

3.13 Die Abnahme von für den Kunden entwickelter Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. Festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der medivendis zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

3.14 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer für die Abnahme vereinbarten Frist nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme) keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

4. PFLICHTEN DER PARTEIEN

4.1 Der Kunde wird unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die medivendis erforderlich sind. Insbesondere ist der Kunde für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, welche die medivendis für die Durchführung der Leistungen benötigt, verantwortlich. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:

  • Bereitstellung von erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmitteln sowie ggf. erforderlichen Systemzugängen.
  • Benennung von Kontaktperson(en) bzw. Ansprechpartner(n) mit den jeweiligen Kommunikationsdaten. Diese muss/müssen in der Lage sein, für das Projekt erforderliche Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
  • Die Mitarbeiter des Kunden sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
  • Sicherstellung der technischen Infrastruktur sowie Bereitstellung aller für das Projekt relevanten Informationen.

4.2 Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung der medivendis dadurch beeinträchtigt ist, ist die medivendis von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistung sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflichten um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben.

4.3 Der Kunde hat der medivendis alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche rechtliche Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namenrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären. Auch ist es die Pflicht des Kunden, sämtliche Entscheidungen während der Dauer des Projektes betreffend sein operatives Geschäft (i.e. die Anwendung der Software) eigenständig zu fällen, da die medivendis keine Beratung zur Ausgestaltung des Tagesgeschäfts geben kann.

4.5 Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Projektes erbrachten Leistungen und Teilleistungen der medivendis nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Sofern an Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei medivendis , soweit sie nicht wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden beinhalten. Überlassene Zugangsdaten und Unterlagen in diesem Zusammenhang sind vertraulich zu behandeln.

4.6 Die medivendis ist verpflichtet, Informationen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln und die Projektbeteiligten ggf. Vertraulichkeitsvereinbarungen unterschreiben zu lassen.

4.7 Die medivendis wird insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze und Verordnungen beachten und die Projektbeteiligten ggf. Verpflichtungsvereinbarungen unterschreiben lassen.

4.8 Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnisse der erbrachten Leistungen nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte weiterzugeben. Insbesondere verpflichten sich beide Seiten zu gegenseitiger Unterstützung und Loyalität. Die Nennung der Vertragspartner zu Referenzzwecken ist hiervon ausgeschlossen.

5. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – ausschließlich der Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Transportkosten oder Versicherungen).

5.2 Die Preise bestimmen sich im Falle der fristgerechten Annahme eines Angebots von medivendis grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot / dem Vertrag, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch die medivendis gültigen Preis- und Produktliste der medivendis .

5.3 Im Angebot / Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung der zu erbringenden Leistung (z.B. Initialworkshop). Die Abrechnung erfolgt immer, sofern nicht vertraglich explizit abweichend geregelt, auf der Grundlage des tatsächlich angefallenen Aufwandes.

5.4 Einmalgebühren werden mit Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig. Laufend wiederkehrende Gebühren sind im Voraus je Abrechnungszyklus (monatlich, quartalsweise oder jährlich) zur Zahlung fällig.

5.5 Die medivendis ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Sämtliche Rechnungen sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

5.6 Einwände gegen die Abrechnung der medivendis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

5.7 Die medivendis ist berechtigt, bei vereinbarter laufender monatlicher, quartalsweiser bzw. jährlicher Vergütung, die zugrundeliegenden Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Die Preisänderungen werden dem Kunden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen mitgeteilt. Erhöhungen bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Erhöhungsverlangens. Zum Zeitpunkt der Bestellung bekannte Erhöhungen begründen kein Sonderkündigungsrecht.

5.8 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Verzug haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der medivendis zur Folge. Die medivendis kann im Falle der endgültigen Zahlungsverweigerung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

5.9 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Er kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Die medivendis behält sich bei Software und IT-Services einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

6.2 Zuvor sind die eingeräumten Rechte nur vorläufig und durch die medivendis bzw. die Lizenzgeber frei widerruflich eingeräumt. Bei Software erlischt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts das Recht des Kunden zur Weiterverwendung. Sämtliche vom Kunden gefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

7. VERZUG

7.1 In den Vertragsunterlagen genannte Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der medivendis schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Gerät die medivendis bei der Erfüllung einer Leistung in Verzug, kann sich der Kunde von dem Vertrag lösen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat.

7.2 Die Vertragslösung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Lizenzvertrag, Wartungsvertrag) durch fristlose Kündigung, ansonsten durch einen Rücktritt vom Vertrag.

7.3 Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Kunden oder der Aufwendungsersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie wegen etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht gemäß Ziffer 9 (Haftung) zwingend gehaftet wird.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGEL

8.1 Die medivendis versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Kunde Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der medivendis umgehend mitzuteilen.

8.2 Bei Mängeln von Softwareprodukten der medivendis ist die medivendis nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung).

8.3 Ist die Ausführung einer Werkleistung von medivendis mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der medivendis zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu.

8.4 Ist eine durch medivendis gelieferte Software mit Mängeln behaftet, ist die medivendis nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Software (Nacherfüllung i.d.R. durch Bereitstellung eines Updates oder einer fehlerbereinigten Version) verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Die medivendis gewährleistet, dass überlassene Fremdsoftware bei Vertragsschluss den gültigen und dem Kunden überlassenen Programm- und Funktionsbeschreibung entspricht.

8.5 Mängel hat der Kunde der medivendis unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt der medivendis unaufgefordert Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.

8.6 Der Kunde darf einen Mangel nur dann selbst beseitigen und kann verlangen, dass insoweit entstandene Kosten ersetzt werden, wenn der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten beseitigt wird und die medivendis aufgrund einer dann erfolgten Mahnung des Kunden in Verzug geraten ist. § 536a Abs. 1 1.Alt. BGB ist ausgeschlossen.

8.7 Die Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder hierdurch entstandenen Mehraufwand, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von der medivendis durchgeführte Änderungen bzw. An- und Einbauten verursacht wurden. Hat die medivendis nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten gemäß der von medivendis angewandten Vergütungssätze zu tragen.

8.8 Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die medivendis berechtigt, diese zu verweigern. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von drei Monaten nicht, oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Leistung/Ware unmöglich, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.

8.9 Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 9 (Haftung).

8.10 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber der medivendis verjähren ein Jahr nach Abnahme der jeweiligen Leistung. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung von dem Kunden genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistung mit dem ersten Tag der nach der Teilabnahme erfolgten Nutzung. Unberührt bleibt vorstehender Satz 2 hinsichtlich der Mängelhaftung für das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale des gesamten Werkes.

9. HAFTUNG

9.1 Die medivendis haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die medivendis lediglich, wenn eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf EUR 15.000,00 je Schadenfall und Kunde beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3 Schadenersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht eingetreten wäre.

9.4 Schadenersatzansprüche für Fehler bei der Abbildung des operativen Geschäfts des Kunden im System (i.e. Anwendung der Software) sind ausgeschlossen, da die medivendis keine Beratung für die konkrete Ausgestaltung des Tagesgeschäfts geben kann.

10. HÖHERE GEWALT

10.1 Ereignisse höherer Gewalt, die der medivendis die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die medivendis unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

10.2 Eine Haftung der medivendis im Fall höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

11. VERTRAGSDAUER

11.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern betriebliche Gründe des Kunden dies erfordern. Alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung durch medivendis erbrachten Leistungen sind in vollem Umfang zu vergüten.

11.2 Verträge über Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Dauer – mindestens jedoch für die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit – geschlossen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen über Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen kann ein Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Für die Kündigung einzelner Leistungen bzw. Verfahren gilt Satz 1 entsprechend.

11.3 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

11.4 Falls medivendis Lizenzgeber und Eigentümer von Software ist, verbleiben die Rechts- und Besitzansprüche der Software in jedem Fall bei medivendis. Mit der Lizenz wird dem Kunden lediglich ein Nutzungsrecht an der Software gewährt.

12. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

12.1 Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. 12.1 Die medivendis weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.

12.2 Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird die medivendis personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen.

12.3 Die medivendis ist berechtigt, die Bestandsdaten ihrer Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Die medivendis wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, dieser Regelung zuzustimmen.

13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL

13.1 Die gesamten Geschäftsbeziehungen der medivendis mit den Kunden unterliegen grundsätzlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem UN-Kaufrecht. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist. Im Zweifel ist dies der Sitz der medivendis , Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der medivendis .

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder zum Ausfüllen von Lücken eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten.

Stand :: März 2023