ePA-Widerspruch und Opt-out (§ 342 SGB V)
Recht & Digitalisierung
Seit dem 1. Januar 2026 gilt: ohne ePA-Anbindung drohen eine Honorarkürzung von 1 Prozent und eine halbierte TI-Pauschale
Warum die ePA seit 2025 automatisch angelegt wird, welche Hinweispflichten bei hochsensiblen Daten gelten, und was bei fehlender Anbindung droht.
- Seit dem 15. Januar 2025 legt die Krankenkasse automatisch eine ePA an, wenn der Versicherte nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information widerspricht (§ 342 Abs. 1 SGB V)
- Seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen verpflichtet, Behandlungsdaten einzustellen, bei psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüchen gilt eine besondere Hinweispflicht
- Das Stecken der eGK schaltet der gesamten Praxis automatisch 90 Tage Zugriff frei, ohne zusätzliche PIN
- Seit dem 1. Januar 2026 drohen bei fehlender ePA-Anbindung eine Honorarkürzung von 1 % sowie eine halbierte TI-Pauschale
Seit Anfang 2025 bekommt praktisch jeder gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte, es sei denn er widerspricht aktiv. Für Praxen bedeutet das seit Oktober 2025 eine echte Befüllungspflicht, bei hochsensiblen Diagnosen sogar mit gesonderter Hinweispflicht, und seit Januar 2026 eine automatische Honorarkürzung bei Nichtanbindung.
Vom Opt-in zum Opt-out
Bis Anfang 2025 gab es die elektronische Patientenakte nur auf Antrag. Seit dem 15. Januar 2025 gilt das Gegenteil: Nach vorheriger Information durch die Krankenkasse legt diese automatisch eine ePA an, wenn der Versicherte nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht (§ 342 Abs. 1, § 343 SGB V). Die Frist steuert nur die automatische Anlage, ein Widerspruch ist auch danach jederzeit gegenüber der Krankenkasse, der App oder einer Ombudsstelle möglich und führt zur Löschung.
Wichtig für die Praxis ist die Unterscheidung zweier Ebenen: Der Widerspruch gegen die ePA insgesamt oder gegen den Zugriff einzelner Einrichtungen läuft ausschließlich über Krankenkasse, App oder Ombudsstelle, nicht über die Praxis. Der Widerspruch gegen das Einstellen einzelner Dokumente im konkreten Behandlungskontext wird dagegen in der Praxis erklärt und dort dokumentiert.
Die Befüllungspflicht und die Grenze zur Schweigepflicht
Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Vertragsärzte und -psychotherapeuten bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einstellen, insbesondere Befundberichte, Bilddiagnostik, Laborbefunde und elektronische Arztbriefe (§ 347 SGB V). Bei hochsensiblen Daten wie psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüchen besteht eine gesonderte Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht, der Hinweis und ein etwaiger Widerspruch müssen nachprüfbar dokumentiert werden.
Die gesetzlich vorgeschriebene Befüllung ist kein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB, da die Befüllungspflicht selbst den Befugnisrahmen setzt. Wer jedoch Daten außerhalb dieses Rahmens einstellt, etwa hochsensible Diagnosen ohne vorherigen Hinweis oder Daten trotz erklärtem Widerspruch, verlässt diesen Rahmen und riskiert eine Schweigepflichtverletzung.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern
Diese vier Punkte tauchen beim Umgang mit der ePA am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Verletzt die besondere Hinweispflicht und den Befugnisrahmen.
Hilft Bei psychischen Erkrankungen, STI oder Schwangerschaftsabbrüchen wird vor dem Einstellen ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.
Stolperfalle Hochsensible Diagnosen werden ohne gesonderten Hinweis in die ePA eingestellt.
Vertragsverletzung mit Haftungsrisiko bei Schaden.
Hilft Befundberichte, Arztbriefe und Laborbefunde werden routinemäßig in die ePA eingestellt.
Stolperfalle Die Befüllung unterbleibt trotz vorhandenem ePA-Modul mangels Zeit im Praxisalltag.
Ohne Vermerk lässt sich die Nicht-Befüllung nicht rechtfertigen.
Hilft Ein erklärter Widerspruch wird sofort nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation vermerkt.
Stolperfalle Ein mündlich erklärter Widerspruch wird nirgends dokumentiert.
Verbergen ist ein Recht des Versicherten, nicht der Praxis.
Hilft Auf Patientenwunsch wird ein Dokument einfach nicht eingestellt, statt es nachträglich verbergen zu wollen.
Stolperfalle Die Praxis versucht, ein bereits eingestelltes Dokument selbst zu verbergen, das kann nur der Versicherte selbst.
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Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Vom Digital-Gesetz 2024 zur ersten Sanktionsstufe 2026.
- 22. März 2024
Digital-Gesetz verkündet
Das Digital-Gesetz wird verkündet und legt die Grundlage für das Opt-out-Verfahren der ePA.
- 15. Januar 2025
Start ePA für alle
Start der ePA für alle im Opt-out-Verfahren, zunächst in Modellregionen.
- 29. April 2025
Bundesweiter Roll-out
Bundesweiter Roll-out der ePA 3.0 an alle Praxen und Krankenhäuser.
- 1. Oktober 2025
Befüllungspflicht wird verbindlich
Die Nutzungs- und Befüllungspflicht für Praxen und Psychotherapeuten wird verbindlich.
- 1. Januar 2026
Sanktionen greifen erstmals
Sanktionen greifen erstmals: Honorarkürzung von 1 Prozent sowie eine halbierte TI-Pauschale bei fehlender oder veralteter ePA-Anbindung.
- Frühjahr 2026
BEEP-Gesetz
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege tritt in Kraft, mit Ausnahmen von der Befüllungspflicht in bestimmten Fällen.
Was jetzt zu tun ist
Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis technisch angebunden ist: TI-Anbindung prüfen, ePA-Modul 3.0 im Praxisverwaltungssystem aktivieren und den Nachweis gegenüber der KV erbringen. Verankern Sie den Hinweis auf das Einstellen organisatorisch, etwa per Aushang und einem standardisierten mündlichen Hinweis im Aufnahmeprozess.
Definieren Sie für hochsensible Diagnosen einen festen Sonderprozess mit ausdrücklichem Hinweis, Entscheidung des Patienten und Dokumentation. Verweisen Sie Widersprüche gegen die ePA insgesamt an die Krankenkasse oder die Ombudsstelle, und dokumentieren Sie nur Widersprüche gegen einzelne Dokumente selbst.
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