Sachliche Information über den Schwangerschaftsabbruch (§ 13a SchKG)
Werberecht
Seit 19. Juli 2022 dürfen Praxen sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren
§ 219a StGB wurde aufgehoben, § 13a SchKG regelt seither die zulässige Information auf der Praxis-Website.
- § 219a StGB wurde durch Gesetz vom 11. Juli 2022 aufgehoben, mit Wirkung vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082)
- Seit der Aufhebung dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die Abbrüche durchführen, öffentlich sachlich informieren
- Die Grenze markiert weiterhin das allgemeine Irreführungs- und Anpreisungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes
- § 219b StGB bleibt unverändert in Kraft und verbietet das Anbieten oder Anpreisen von Abbruchmitteln aus Gewinnstreben
Bis Juli 2022 verbot § 219a StGB Ärztinnen und Ärzten, öffentlich für den Schwangerschaftsabbruch zu werben, auch die sachliche Information auf der eigenen Website war betroffen. Das Gesetz zur Aufhebung dieses Werbeverbots vom 11. Juli 2022 hat die Norm rückwirkend gestrichen. Für Frauenarztpraxen bedeutet das: Sachliche Informationen zur Methode, zum Ablauf und zu den Kosten dürfen seither veröffentlicht werden, solange sie nicht anpreisend wirken.
Was seit Juli 2022 erlaubt ist
Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen seit dem 19. Juli 2022 öffentlich darüber informieren, dass sie diese Leistung anbieten. Dazu zählen Angaben zur angewandten Methode, zum Ablauf und zu den Kosten, bei einem medikamentösen Abbruch auch zum eingesetzten Medikament.
Mit der Aufhebung des § 219a StGB durch das Gesetz vom 11. Juli 2022 wurden zugleich frühere strafgerichtliche Verurteilungen nach dieser Norm rückwirkend aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte anhängige Verfassungsbeschwerden gegen § 219a StGB 2023 für erledigt, da die Vorschrift rückwirkend entfallen war.
Wo die Grenze weiterhin verläuft
Die Aufhebung von § 219a StGB bedeutet nicht, dass Schwangerschaftsabbrüche nun frei beworben werden dürfen. Eine anpreisende, das eigene Angebot verherrlichende Darstellung bleibt nach dem allgemeinen Irreführungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig.
Ebenfalls unverändert in Kraft ist § 219b StGB: Er verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zum Abbruch der Schwangerschaft aus Vermögensvorteil, öffentlich oder in einer Weise, die geeignet ist, Ärgernis zu erregen.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten geprüft werden
Diese vier Punkte tauchen bei der Website-Kommunikation zu Schwangerschaftsabbrüchen am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Der zulässige Kernfall.
Hilft Die Website benennt die angebotene Methode und den Ablauf sachlich, ohne wertende Formulierungen.
Stolperfalle Die Leistung wird mit Begriffen wie diskret, schnell oder schmerzfrei beworben.
Transparenz ist erlaubt und sinnvoll.
Hilft Kosten und Zahlungsmodalitäten werden sachlich aufgeführt.
Stolperfalle Kosten werden mit Rabatt- oder Aktionssprache kommuniziert.
Auch das eingesetzte Medikament darf benannt werden.
Hilft Der Wirkstoffname wird sachlich genannt, ohne Wirkversprechen.
Stolperfalle Das Medikament wird mit Wirksamkeitsaussagen beworben, die über die Zulassung hinausgehen.
Diese Grenze gilt unabhängig von § 219a StGB fort.
Hilft Die Website informiert ausschließlich über die eigene ärztliche Leistung.
Stolperfalle Es werden Mittel oder Verfahren zum Selbstabbruch beworben oder in Aussicht gestellt.
Wie ist Ihre Website-Kommunikation einzuordnen?
Der Zustand einer Praxis-Website liegt selten bei null oder hundert.
Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft
Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Von der Reform 2019 zur aktuellen Lage ohne neue § 218-Gesetzgebung.
- 2019
Reform erlaubt Verweis auf Informationslisten
Nach dem Verfahren gegen Kristina Hänel erlaubt eine Gesetzesänderung Ärztinnen und Ärzten den Hinweis, dass sie Abbrüche vornehmen, mit Verweis auf weiterführende Informationsquellen.
- 11. Juli 2022
Aufhebungsgesetz beschlossen
Der Bundestag beschließt die Aufhebung des § 219a StGB (BGBl. I S. 1082), in Kraft seit 19. Juli 2022.
- 23. März / 10. Mai 2023
BVerfG erklärt Verfassungsbeschwerden für erledigt
Die anhängigen Verfahren gegen § 219a StGB erledigen sich durch dessen rückwirkende Aufhebung.
- laufend
Keine neue § 218-Reform in dieser Legislaturperiode angekündigt
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine erweiterte GKV-Kostenübernahme vor, aber keine Änderung des § 218 StGB.
Was das für Ihre Website bedeutet
Bereits vorhandene Website-Texte zu Schwangerschaftsabbrüchen sollten daraufhin geprüft werden, ob sie sachlich informieren oder anpreisende Formulierungen enthalten. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Informiert Ihre Website sachlich, aber nicht anpreisend?
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