Das Risiko: § 11 HWG gilt auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte, aber anders als oft angenommen sind Vorher-Nachher-Bilder bei nicht-operativen Behandlungen wie Bleaching, Veneers oder Aligner-Therapie seit einer Gesetzesnovelle 2012 grundsätzlich zulässig (bestätigt u. a. durch OLG Celle). Untersagt bleiben sie nur, wenn die Darstellung missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirkt, oder bei echten operativ-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit.
Das prüft medivendis: Jede Bilddarstellung wird gegen § 11 HWG eingeordnet, bevor sie veröffentlicht wird, damit Sie die erlaubte Werbewirkung nutzen können, ohne über die Grenze zu treten.