Compliance-Erklärartikel

Der Chatbot auf Ihrer Praxis-Website: Warum "Dr. KI" seit August 2026 ein Kennzeichnungsschild braucht

Seit 2. August 2026 gilt Art. 50 KI-VO unmittelbar: Praxis-Chatbots müssen als KI erkennbar sein. Warum das trotz Bitkom-Zahlen zur Chatbot-Nutzung häufig übersehen wird, und was der Digital Omnibus daran nicht geändert hat.

Bevor viele Menschen einen Termin vereinbaren, fragen sie zuerst einen Chatbot. Immer mehr Hausarztpraxen setzen deshalb eigene KI-Assistenten auf der Website ein, für Terminanfragen, häufige Fragen oder eine erste Orientierung. Seit dem 2. August 2026 gilt dafür eine unmittelbar wirksame Kennzeichnungspflicht, ohne Übergangsfrist für bestehende Systeme.

Wenn fast jeder zweite Patient zuerst den Chatbot fragt

Bevor viele Menschen einen Termin in der Hausarztpraxis vereinbaren, fragen sie zuerst einen Chatbot. Laut einer Bitkom-Erhebung vom November 2025 wenden sich 45 Prozent der Deutschen zur Klärung von Symptomen an einen Chatbot wie ChatGPT, Gemini oder Copilot, 55 Prozent vertrauen den erhaltenen Antworten, und 71 Prozent stehen dem Einsatz von KI im Gesundheitswesen grundsätzlich positiv gegenüber.

Dieser Trend hat längst die Praxis-Website selbst erreicht: Immer mehr Hausarztpraxen setzen eigene Chatbots für Terminanfragen, häufige Fragen oder eine erste Orientierung ein. Für Patientinnen und Patienten ist das oft der erste digitale Kontaktpunkt mit der Praxis überhaupt.

Seit dem 2. August 2026 gilt für genau diesen Einsatz eine neue, unmittelbar wirksame Pflicht: die Kennzeichnung nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung.

Was seit dem 2. August 2026 gilt: Art. 50 KI-VO

Art. 50 der EU-KI-Verordnung verlangt in zwei Situationen eine sichtbare Kennzeichnung. Kommuniziert eine Patientin oder ein Patient direkt mit einer KI, etwa einem Chatbot für Terminanfragen, muss spätestens bei der ersten Interaktion erkennbar sein, dass es sich nicht um einen Menschen handelt.

Ebenso kennzeichnungspflichtig sind realistisch wirkende, KI-generierte oder KI-veränderte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, etwa ein KI-erzeugtes Praxisfoto oder eine synthetische Stimme am Telefon, unabhängig davon, ob eine Täuschungsabsicht vorliegt.

Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 unmittelbar, ohne Übergangsfrist für Bestandssysteme. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur, der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Warum ausgerechnet jetzt: der Digital Omnibus und was er nicht verschoben hat

Kurz vor dem Stichtag sorgte ein anderes Gesetzgebungsverfahren für Verwirrung: Der sogenannte Digital Omnibus trat am 27. Juli 2026 in Kraft und verschob mehrere Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme, etwa in der Medizinprodukte-Klassifizierung.

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 blieben von dieser Verschiebung ausdrücklich unberührt. Wer aus den Omnibus-Nachrichten geschlossen hat, die Kennzeichnungspflicht sei ebenfalls aufgeschoben, unterliegt einem folgenreichen Missverständnis.

Für die eigene Praxis-Website bedeutet das: Der Stichtag 2. August 2026 gilt uneingeschränkt, unabhängig davon, welche anderen KI-VO-Fristen im selben Sommer verschoben wurden.

Was auf Praxis-Websites häufig übersehen wird

Ein häufiger Stolperstein ist die Vermenschlichung des Chatbots: Ein Assistent mit einem Namen wie Julia, Ihre Praxis-Assistentin, wirkt freundlich, gibt aber keinen Hinweis darauf, dass tatsächlich eine KI antwortet. Ein Name allein erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht.

Ähnlich häufig übersehen wird die Bildkennzeichnung: Ein realistisch wirkendes, KI-generiertes Praxisfoto auf der Startseite oder in einer Stellenanzeige fällt ebenso unter Art. 50 wie ein Chatbot, wird aber seltener als kennzeichnungspflichtig erkannt.

Bei textlichen Inhalten gilt eine Ausnahme, aber nur unter enger Voraussetzung: KI-unterstützt erstellte Website-Texte müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn eine echte menschliche Redaktionsprüfung mit dokumentierter Verantwortung stattgefunden hat. Ein flüchtiges Drüberlesen genügt dafür ausdrücklich nicht, und wird ein bereits freigegebener Text danach nochmals per KI überarbeitet, lebt die Kennzeichnungspflicht wieder auf.

Zeitleiste

Wie sich der Zeitplan entwickelt hat

Von der Verabschiedung 2024 zum aktuellen Stichtag 2026.

  1. 1. August 2024

    KI-VO tritt in Kraft

    Die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) tritt in Kraft, Geltung erfolgt danach gestaffelt.

  2. Februar / August 2025

    Erste Fristen greifen

    Seit 2. Februar 2025 gelten Verbote bestimmter KI-Praktiken, seit 2. August 2025 Pflichten für allgemeine KI-Modelle.

  3. 27. Juli 2026

    Digital Omnibus tritt in Kraft

    Mehrere Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme werden verschoben, Art. 50 bleibt davon unberührt.

  4. 2. August 2026

    Art. 50 gilt unmittelbar

    Chatbot-Kennzeichnung und Deepfake-Kennzeichnung sind seither Pflicht.

  5. laufend

    Erste Prüfpraxis entsteht

    Aufsichtsbehörden und Wettbewerbszentrale bauen seit dem Stichtag Prüfroutinen für KI-Kennzeichnung auf.

Die zweite Falle: wenn der Chatbot zu weit geht

Neben der reinen Kennzeichnungspflicht lohnt sich ein zweiter Blick auf den Funktionsumfang des eigenen Chatbots. Gibt das System konkrete Diagnose- oder Behandlungsempfehlungen ab, statt nur allgemeine Informationen oder Terminvorschläge zu liefern, gerät die Praxis in den Anwendungsbereich des Fernbehandlungs-Werbeverbots nach § 9 HWG.

Ein Chatbot, der auf Symptomeingaben mit einer konkreten Verdachtsdiagnose oder einer Therapieempfehlung antwortet, kann als beworbene Fernbehandlung gelten, ein Rechtsgebiet, das unabhängig von der KI-VO-Kennzeichnungspflicht eigene, strenge Anforderungen stellt.

Die beiden Rechtsgebiete lösen unterschiedliche Pflichten aus, betreffen aber häufig denselben Chatbot: Die KI-VO verlangt die Kennzeichnung als KI, das Heilmittelwerberecht begrenzt, welche Art von Aussage der Chatbot überhaupt treffen darf.

Was Hausärztinnen und Hausärzte jetzt konkret prüfen sollten

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme aller KI-Kontaktpunkte der Website: ein Chatbot oder Voicebot, KI-generierte Bilder, KI-unterstützte Texte und eingebundene Drittdienste, die möglicherweise KI-Funktionen enthalten, ohne dass es auf den ersten Blick erkennbar ist.

Für jeden gefundenen Kontaktpunkt lässt sich dann prüfen, ob Patientinnen und Patienten direkt mit der KI interagieren oder realistisch wirkende KI-Inhalte veröffentlicht werden, und ob eine sichtbare Kennzeichnung bereits vorhanden ist.

Ergänzend lohnt sich die inhaltliche Prüfung des Chatbots: Bleibt er bei allgemeinen Informationen und organisatorischen Anfragen, oder gibt er Empfehlungen ab, die als Fernbehandlung gewertet werden könnten?

Häufige Fragen aus der Praxis

Reicht ein kleiner Hinweis im Footer der Website, dass ein Chatbot im Einsatz ist? Nein, die Kennzeichnung muss spätestens bei der ersten Interaktion mit dem Chatbot selbst erfolgen, ein allgemeiner Hinweis an anderer Stelle der Website genügt dafür nicht.

Gilt die Pflicht auch für einfache, regelbasierte Terminbuchungs-Tools ohne echte KI-Funktion? Nein, reine Hilfsfunktionen ohne KI-gestützte Sprachverarbeitung fallen nicht unter Art. 50. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine KI mit dem Patienten interagiert.

Was gilt für KI-Funktionen in eingebundenen Drittdiensten, etwa einem externen Buchungstool? Auch hier ist entscheidend, ob Patientinnen und Patienten direkt mit einer KI interagieren, unabhängig davon, ob das Tool von der Praxis selbst oder einem externen Anbieter stammt. Die Kennzeichnungspflicht trifft denjenigen, der das System gegenüber den Nutzenden betreibt.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist die vollständige Bestandsaufnahme aller KI-Kontaktpunkte auf der eigenen Website, wie oben beschrieben, gefolgt von der Einrichtung einer sichtbaren Kennzeichnung überall dort, wo sie noch fehlt.

Im zweiten Schritt lohnt sich die inhaltliche Prüfung des Chatbots auf mögliche Berührungspunkte mit dem Fernbehandlungs-Werbeverbot, unabhängig von der reinen KI-VO-Kennzeichnung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite, das systematische Aufspüren fehlender KI-Kennzeichnung auf der eigenen Website, unterstützt der medivendis Audit.

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