Compliance-Erklärartikel

Babyfernsehen auf der Praxis-Website: Warum das beliebteste IGeL-Angebot der Frauenarztpraxis seit 2021 verboten ist

Ein bewegtes 3D-Bild des ungeborenen Kindes, nur zur Erinnerung: Babyfernsehen war eines der beliebtesten IGeL-Angebote der Frauenheilkunde. Seit dem 1. Januar 2021 ist genau dieses Angebot per Gesetz verboten. Trotzdem taucht es weiterhin auf zahlreichen Praxis-Websites auf, meist unbemerkt, aber mit realem rechtlichem Risiko.

Babyfernsehen auf der Praxis-Website: Warum das beliebteste IGeL-Angebot der Frauenarztpraxis seit 2021 verboten ist
Auf einen Blick Seit dem 1. Januar 2021 verbietet § 10 NiSV nicht-medizinischen Ultraschall am ungeborenen Kind, unabhängig vom Wunsch der Eltern.Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro, zusätzlich droht ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko.Medizinisch indizierte Untersuchungen samt dabei entstehender 3D/4D-Bilder bleiben zulässig, verboten ist nur ein eigenständiger, rein zu Erinnerungszwecken durchgeführter Zusatztermin.
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Das süße Erinnerungsbild, das seit 2021 verboten ist

Kaum ein IGeL-Angebot war so beliebt wie der 3D- oder 4D-Ultraschall zur reinen Erinnerung, umgangssprachlich als Babyfernsehen bekannt. Seit dem 1. Januar 2021 ist genau dieses Angebot in Deutschland verboten. § 10 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) untersagt Ultraschall am ungeborenen Kind zu nicht-medizinischen Zwecken.

Trotzdem findet sich das Angebot weiterhin auf zahlreichen Praxis-Websites, teils unter neutraleren Bezeichnungen wie emotionales Erinnerungsbild.

Was § 10 NiSV seit 2021 verbietet

§ 10 NiSV regelt, unter welchen Voraussetzungen Ultraschallanwendungen am Fötus zulässig sind. Seit 1. Januar 2021 gilt ein ausdrückliches Expositionsverbot zu nicht-medizinischen Zwecken. Die Vorschrift steht im Recht der nichtionisierenden Strahlung (NiSG/NiSV), NICHT im Strahlenschutzgesetz, ein verbreiteter Zitierfehler, der auch in Fachmedien vorkommt.

Konkret bedeutet das: Eine Ultraschalluntersuchung, die nicht der Diagnostik dient, sondern allein dem Zweck, ein Erinnerungsbild zu erzeugen, ist gesetzlich untersagt, unabhängig davon, ob die Eltern dafür bezahlen möchten.

Warum ausgerechnet Ultraschall betroffen ist, obwohl er als harmlos gilt

Ultraschall arbeitet, anders als Röntgen, nicht mit ionisierender Strahlung und gilt im diagnostischen Kontext als sehr sicher. Das Verbot richtet sich gegen die wiederholte, medizinisch nicht indizierte Anwendung allein zu Unterhaltungszwecken, wegen möglicher thermischer und mechanischer Effekte auf fetales Gewebe bei längerer Exposition.

Zeitleiste

Wie sich das Verbot entwickelt hat

Von der europaweiten Diskussion zum geltenden Expositionsverbot.

  1. 2019

    Diskussion um kommerziellen Ultraschall nimmt europaweit zu

    Mehrere europäische Länder diskutieren parallel Regelungen gegen kommerziellen Ultraschall.

  2. 16. Dezember 2020

    IGeL-Monitor kündigt das kommende Verbot an

    Der Medizinische Dienst weist öffentlich auf das ab 2021 geltende Verbot hin.

  3. 1. Januar 2021

    § 10 NiSV: Expositionsverbot tritt in Kraft

    Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken ist seither gesetzlich untersagt.

  4. laufend

    Verbot wird nach Kritik weiterhin unterlaufen

    Der Medizinische Dienst kritisiert öffentlich, dass Babyfernsehen trotz des Verbots weiterhin angeboten wird.

Die Rechtsfolgen: mehr als nur ein Bußgeld

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Nr. 10 NiSV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG, mit Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Daneben besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Werbung für eine gesetzlich verbotene Leistung kann von Mitbewerbern angegriffen werden.

Hinzu kommt ein Reputationsrisiko: Der Leiter des Medizinischen Dienstes hat öffentlich kritisiert, dass Babyfernsehen trotz des Verbots weiterhin angeboten werde. Die Korrektur ist in der Regel unkompliziert, sobald das Problem erkannt ist.

Die Abgrenzung: medizinisch indiziert oder rein zur Erinnerung

Medizinisch notwendige Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, einschließlich der Mutterschafts-Richtlinien-Basisuntersuchungen, bleiben vollständig zulässig. Ebenso zulässig ist ein zusätzliches 3D/4D-Bild als Nebenprodukt einer medizinisch indizierten Untersuchung.

Unzulässig ist dagegen ein eigenständiger, zusätzlicher Termin, dessen alleiniger Zweck die Erzeugung eines Erinnerungsbildes ohne medizinische Indikation ist, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig angeboten wird.

Was jetzt zu tun ist: Website-Texte auf die richtige Abgrenzung prüfen

Erster Schritt: Durchsicht der Leistungsseiten auf Formulierungen wie Babyfernsehen, Babykino oder 3D/4D-Ultraschall zur Erinnerung. Wo gefunden, entfernen oder so umformulieren, dass klar wird: 3D/4D-Bilder entstehen ausschließlich im Rahmen medizinisch indizierter Untersuchungen. Diese Umstellung ist in aller Regel eine reine Textänderung.

Häufige Fragen aus der Praxis

Ändert sich etwas, wenn die Eltern den Ultraschall ausdrücklich wünschen und selbst bezahlen wollen? Nein, der Wunsch oder die Zahlungsbereitschaft ändert nichts an der gesetzlichen Regelung. Das Verbot dient dem Schutz des ungeborenen Kindes und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Was jetzt zu tun ist

Erster Schritt: alle Website-Texte und Preislisten auf ein eigenständiges, nicht-medizinisches Ultraschall-Erinnerungsangebot prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Zahn- und Humanmedizin und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit.

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