Compliance-Erklärartikel

Babyfernsehen auf der Praxis-Website: Warum das beliebteste IGeL-Angebot der Frauenarztpraxis seit 2021 verboten ist

Babyfernsehen war das beliebteste IGeL-Angebot der Frauenarztpraxis, und ist seit 1. Januar 2021 gesetzlich verboten. Warum das Strahlenschutzgesetz nicht-medizinischen Ultraschall am Fötus untersagt, und warum viele Praxis-Websites das Angebot trotzdem noch führen.

Ein bewegtes 3D-Bild des ungeborenen Kindes, nur zur Erinnerung: Babyfernsehen war eines der beliebtesten IGeL-Angebote der Frauenheilkunde. Seit dem 1. Januar 2021 ist genau dieses Angebot per Gesetz verboten. Trotzdem taucht es weiterhin auf zahlreichen Praxis-Websites auf, meist unbemerkt, aber mit realem rechtlichem Risiko.

Das süße Erinnerungsbild, das seit 2021 verboten ist

Kaum ein IGeL-Angebot war in Frauenarztpraxen so beliebt wie der 3D- oder 4D-Ultraschall zur reinen Erinnerung, umgangssprachlich als Babyfernsehen oder Babykino bekannt. Werdende Eltern zahlten dafür, ein bewegtes Bild ihres ungeborenen Kindes zu sehen, unabhängig von einer medizinischen Notwendigkeit.

Seit dem 1. Januar 2021 ist genau dieses Angebot in Deutschland verboten. § 10 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) untersagt die Anwendung von Ultraschall am ungeborenen Kind zu nicht-medizinischen Zwecken ausdrücklich.

Trotzdem findet sich das Angebot weiterhin auf zahlreichen Praxis-Websites, teils unter demselben Namen, teils unter neutraleren Bezeichnungen wie emotionales Erinnerungsbild oder Bonding-Ultraschall. Für die Praxis ist das ein Risiko, das über eine bloße Marketing-Frage hinausgeht.

Was § 10 NiSV seit 2021 verbietet

§ 10 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) regelt, unter welchen Voraussetzungen Ultraschallanwendungen am Fötus zulässig sind. Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein ausdrückliches Expositionsverbot zu nicht-medizinischen Zwecken. Die Vorschrift steht im Recht der nichtionisierenden Strahlung (NiSG/NiSV), nicht im Strahlenschutzgesetz, ein verbreiteter Zitierfehler, der auch in Fachmedien vorkommt.

Konkret bedeutet das: Eine Ultraschalluntersuchung, die nicht der Diagnostik, Überwachung oder medizinischen Beurteilung der Schwangerschaft dient, sondern allein dem Zweck, ein Erinnerungsbild oder -video zu erzeugen, ist gesetzlich untersagt, unabhängig davon, ob die werdenden Eltern dafür bezahlen möchten oder nicht.

Der Verordnungsgeber reagierte damit auf eine europaweite Diskussion über den unregulierten Einsatz von Ultraschall zu kommerziellen, nicht-medizinischen Zwecken, die in mehreren europäischen Ländern zu ähnlichen Regelungen geführt hat.

Warum ausgerechnet Ultraschall betroffen ist, obwohl er als harmlos gilt

Ultraschall arbeitet, anders als Röntgen, nicht mit ionisierender Strahlung und gilt im diagnostischen Kontext als sehr sicher. Das Verbot richtet sich deshalb nicht gegen die Diagnostik selbst, sondern gegen die wiederholte, medizinisch nicht indizierte, teils länger andauernde Anwendung allein zu Unterhaltungs- oder Erinnerungszwecken.

Grund für die Vorsicht des Gesetzgebers sind mögliche thermische und mechanische Effekte auf fetales Gewebe bei längerer, nicht durch eine medizinische Indikation begrenzter Exposition. Eine medizinisch notwendige Untersuchung ist zeitlich und im Umfang durch den diagnostischen Zweck begrenzt, ein Erinnerungs-Ultraschall dagegen nicht.

Diese Unterscheidung, medizinisch notwendig und zeitlich begrenzt versus freiwillig und ausschließlich zu Unterhaltungszwecken, ist der Kern der gesetzlichen Regelung und zugleich der Punkt, an dem viele Website-Texte ungenau werden.

Was auf Praxis-Websites trotzdem noch zu finden ist

Trotz des seit 2021 geltenden Verbots taucht das Angebot auf vielen Frauenarzt-Websites weiterhin auf, sei es als eigener Menüpunkt Babyfernsehen, als IGeL-Leistung 3D/4D-Ultraschall zur Erinnerung, oder eingebettet in eine allgemeine Leistungsübersicht ohne klare Trennung von medizinisch notwendigen Untersuchungen.

Der Grund liegt selten in bewusster Missachtung, häufiger in veralteten Website-Inhalten, die seit der Gesetzesänderung nicht mehr aktualisiert wurden, oder in einer unklaren Abgrenzung zwischen zulässigen 3D/4D-Aufnahmen im Rahmen einer medizinisch indizierten Untersuchung und dem unzulässigen, rein zur Erinnerung gedachten Zusatztermin.

Beide Fälle bergen dasselbe Risiko: Eine Website, die ein gesetzlich verbotenes Angebot bewirbt, ist ein leicht auffindbarer Anknüpfungspunkt für eine Prüfung durch Aufsichtsbehörden oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber.

Zeitleiste

Wie sich das Verbot entwickelt hat

Von der europaweiten Diskussion zum geltenden Expositionsverbot.

  1. 2019

    Diskussion um kommerziellen Ultraschall nimmt europaweit zu

    Mehrere europäische Länder diskutieren parallel Regelungen gegen den unregulierten Einsatz von Ultraschall zu nicht-medizinischen Zwecken.

  2. 16. Dezember 2020

    IGeL-Monitor kündigt das kommende Verbot an

    Der Medizinische Dienst weist öffentlich auf das ab 2021 geltende Verbot des sogenannten Babyfernsehens hin.

  3. 1. Januar 2021

    § 10 NiSV: Expositionsverbot tritt in Kraft

    Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken ist seither gesetzlich untersagt.

  4. laufend

    Verbot wird nach Kritik weiterhin unterlaufen

    Der Medizinische Dienst kritisiert öffentlich, dass Babyfernsehen trotz des Verbots weiterhin angeboten wird.

Die Rechtsfolgen: mehr als nur ein Bußgeld

Ein Verstoß gegen das Expositionsverbot des § 10 NiSV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Nr. 10 NiSV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG, mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Daneben besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Die Werbung für eine gesetzlich verbotene Leistung kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angegriffen werden, unabhängig von einer separaten Prüfung nach NiSV.

Hinzu kommt ein Reputationsrisiko, das in einer zunehmend aufmerksamen Öffentlichkeit nicht zu unterschätzen ist. Der Leiter des Medizinischen Dienstes hat öffentlich kritisiert, dass Babyfernsehen trotz des Verbots weiterhin angeboten werde, ein Befund, der Praxen, die betroffen sind, in ein schlechtes Licht rücken kann, sobald er medial aufgegriffen wird.

Für eine Praxis, die das Angebot unwissentlich noch auf der Website führt, ist die gute Nachricht: Die Korrektur ist in der Regel unkompliziert und schnell umsetzbar, sobald das Problem erkannt ist.

Die Abgrenzung: medizinisch indiziert oder rein zur Erinnerung

Wichtig ist die klare Trennung zwischen zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten. Medizinisch notwendige Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, einschließlich der in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehenen Basis-Ultraschalluntersuchungen, bleiben selbstverständlich vollständig zulässig und notwendig.

Ebenso zulässig ist ein zusätzliches 3D- oder 4D-Bild, das im Rahmen einer ohnehin medizinisch indizierten Untersuchung entsteht, solange es nicht der eigentliche Zweck der Untersuchung ist, sondern ein Nebenprodukt der medizinisch gebotenen Diagnostik.

Unzulässig ist dagegen ein eigenständiger, zusätzlicher Termin, dessen alleiniger Zweck die Erzeugung eines Erinnerungsbildes oder -videos ohne medizinische Indikation ist, unabhängig davon, ob er als IGeL-Leistung kostenpflichtig angeboten wird oder nicht.

Was jetzt zu tun ist: Website-Texte auf die richtige Abgrenzung prüfen

Der erste Schritt ist eine vollständige Durchsicht der eigenen Leistungsseiten auf Formulierungen wie Babyfernsehen, Babykino, 3D/4D-Ultraschall zur Erinnerung oder vergleichbare, klar auf einen nicht-medizinischen Zweck ausgerichtete Angebote.

Wo eine solche Formulierung gefunden wird, sollte sie entweder vollständig entfernt oder so umformuliert werden, dass klar wird: 3D/4D-Bilder entstehen ausschließlich im Rahmen medizinisch indizierter Untersuchungen, nicht als eigenständiges Erinnerungsangebot.

Diese Umstellung ist in aller Regel eine reine Textänderung, ohne Auswirkung auf das eigentliche medizinische Leistungsangebot der Praxis.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich als Praxis 3D/4D-Bilder überhaupt noch zeigen? Ja, im Rahmen einer medizinisch indizierten Untersuchung entstehende 3D/4D-Aufnahmen dürfen selbstverständlich weiterhin gemacht und den werdenden Eltern gezeigt werden. Verboten ist ausschließlich ein eigenständiger, allein zu Erinnerungszwecken durchgeführter Zusatztermin.

Ändert sich etwas, wenn die werdenden Eltern den Ultraschall ausdrücklich wünschen und selbst bezahlen wollen? Nein, der Wunsch oder die Zahlungsbereitschaft der werdenden Eltern ändert nichts an der gesetzlichen Regelung. Das Verbot dient dem Schutz des ungeborenen Kindes und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Was gilt für Anbieter außerhalb der eigenen Praxis, etwa spezialisierte Babyfernsehen-Studios? Für solche Anbieter gilt dieselbe gesetzliche Regelung, auch wenn die praktische Durchsetzung außerhalb des ärztlichen Kontexts anders verläuft als bei einer Arztpraxis.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist die vollständige Prüfung aller Website-Texte, Leistungsübersichten und gegebenenfalls verlinkten Preislisten auf Formulierungen, die ein eigenständiges, nicht-medizinisches Ultraschall-Erinnerungsangebot beschreiben.

Im zweiten Schritt werden betroffene Textstellen entfernt oder so umformuliert, dass klar wird, dass 3D/4D-Aufnahmen ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Untersuchungen entstehen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite, das systematische Aufspüren betroffener Leistungsbeschreibungen auf der eigenen Website, unterstützt der medivendis Audit.

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§ 10 NiSV

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