Compliance-Erklärartikel
Hyaluron-Spritze und Stoßwelle: Was der IGeL-Report 2025 für die Werbung auf Ihrer Orthopädie-Website bedeutet
Der IGeL-Monitor hat Hyaluronsäure-Injektionen bei Kniearthrose negativ und Stoßwellentherapie als unklar bewertet. Was das für Wirkaussagen auf Orthopädie-Websites bedeutet, und warum daraus schnell ein Verstoß gegen § 3 HWG werden kann.
Werberecht
Seit 19. August 2025 stuft Hyaluron negativ und Stoßwelle als unklar ein
Der IGeL-Monitor hat zwei verbreitete orthopädische Selbstzahler-Leistungen neu bewertet. Was das für Wirkaussagen auf Ihrer Praxis-Website bedeutet, und warum daraus schnell ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz werden kann.
Hyaluronsäure-Spritze und Stoßwellentherapie gehören zu den meistverkauften IGeL-Leistungen der Orthopädie. Der IGeL-Monitor hat beide im August 2025 neu bewertet, mit einem Ergebnis, das viele Website-Formulierungen zur Wirksamkeit rechtlich angreifbar macht. Wer die eigenen Texte jetzt nicht prüft, riskiert eine Abmahnung wegen irreführender Heilmittelwerbung.
Der teuerste Selbstzahler-Markt der Orthopädie, und was die Kassen jetzt sagen
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, gehören zu den umsatzstärksten Zusatzangeboten orthopädischer Praxen. Nach dem IGeL-Report 2024 geben gesetzlich Versicherte in Deutschland mindestens 2,4 Milliarden Euro jährlich für solche Selbstzahler-Leistungen aus, ein erheblicher Teil davon entfällt auf Orthopädie und Unfallchirurgie.
Für Patientinnen und Patienten wirkt eine angebotene Zusatzleistung oft wie ein Vertrauensbeweis, wer zahlt, bekommt vermeintlich die bessere Behandlung. Genau diese Erwartung macht die Website-Kommunikation zu IGeL-Leistungen besonders sensibel, denn hier trifft Marketing auf wissenschaftliche Evidenz, und beides muss zusammenpassen.
Am 19. August 2025 hat der Medizinische Dienst Bund über den IGeL-Monitor eine neue Bewertungsrunde vorgestellt, die zwei in der Orthopädie besonders verbreitete Leistungen betrifft: die Hyaluronsäure-Injektion bei Kniearthrose und die Stoßwellentherapie bei Kalkschulter und Tennisarm.
Was der IGeL-Report 2025 zu Hyaluron und Stoßwelle sagt
Der IGeL-Monitor bewertet Selbstzahler-Leistungen auf einer fünfstufigen Skala von positiv bis negativ, gestützt auf eine systematische Auswertung der verfügbaren Studienlage. Für Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftarthrose fiel die Bewertung in der Runde vom August 2025 negativ aus, verbunden mit dem Hinweis auf ein erhöhtes Risiko schwerwiegender unerwünschter Ereignisse im Vergleich zum Nutzen.
Die Stoßwellentherapie bei Kalkschulter und Tennisarm wurde mit unklar bewertet: Die vorliegende Studienlage lässt weder einen klaren Nutzen- noch einen klaren Schadensnachweis zu, ein Ergebnis, das sich von einer positiven Wirkbestätigung deutlich unterscheidet, auch wenn es in Werbetexten oft ähnlich dargestellt wird.
Beide Bewertungen richten sich nicht gegen die Anwendung selbst, Ärztinnen und Ärzte dürfen die Leistungen weiterhin anbieten. Sie betreffen die Frage, wie diese Leistungen gegenüber Patientinnen und Patienten kommuniziert werden dürfen, insbesondere in der werblichen Außendarstellung auf der eigenen Website.
Warum unklare Evidenz zum Rechtsproblem wird, nicht nur zum Marketing-Problem
Viele Praxen behandeln die IGeL-Monitor-Bewertungen als reine Marketing-Frage, im schlimmsten Fall als lästige Einmischung von außen. Rechtlich betrachtet ist die Frage aber weitreichender: Das Heilmittelwerbegesetz verbietet in § 3 irreführende Werbung, und dazu zählt ausdrücklich die Zuschreibung einer therapeutischen Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.
Wird eine Leistung mit einer Formulierung wie wirksame Schmerzlinderung oder bewährte Therapie beworben, obwohl der aktuelle Stand der Wissenschaft diese Wirksamkeit nicht stützt, oder sogar Risiken überwiegen, liegt eine Irreführung im Sinne des HWG nahe, unabhängig davon, ob die Praxis dies so beabsichtigt hat.
Der IGeL-Monitor-Report ist dabei kein Gerichtsurteil, aber er dokumentiert öffentlich und für jeden nachvollziehbar den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Bewertung. Genau das macht ihn zu einer belastbaren Referenz, wenn es um die Frage geht, ob eine Werbeaussage dem gesicherten Erkenntnisstand widerspricht.
Die Rechtsgrundlage im Detail: § 3 HWG
§ 3 Satz 1 HWG verbietet irreführende Werbung im Bereich des Heilwesens allgemein. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG konkretisiert das für Fälle, in denen Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen oder Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie tatsächlich nicht haben.
Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis an, nicht auf die subjektive Überzeugung der werbenden Praxis. Eine Wirkaussage, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dem gesicherten Erkenntnisstand widerspricht, bleibt irreführend, selbst wenn sie in gutem Glauben verwendet wurde.
Das bedeutet nicht, dass jede unklare Studienlage automatisch jede Werbeaussage verbietet. Entscheidend ist die Formulierung: Eine Darstellung als sichere, bewährte Wirkung ist etwas anderes als eine zurückhaltende, die offene Evidenzlage einbeziehende Beschreibung der Behandlungsoption.
Was auf Orthopädie-Websites häufig zu finden ist, und wo es kritisch wird
Typische Formulierungen auf Orthopädie-Websites reichen von schmerzlindernder Hyaluronsäure-Therapie über bewährte Stoßwellenbehandlung bis zu Erfolgsversprechen wie schnelle Linderung ohne Operation. Je konkreter das Wirkversprechen und je weniger es durch einen Hinweis auf die individuelle Studienlage relativiert wird, desto größer das rechtliche Risiko.
Unproblematischer sind Formulierungen, die die Leistung als eine mögliche Option unter mehreren beschreiben, ohne eine bestimmte Wirksamkeit zu behaupten, etwa der Hinweis, dass die Praxis die Stoßwellentherapie als ergänzende Behandlungsoption anbietet und im persönlichen Gespräch über Nutzen und offene Evidenzfragen aufklärt.
Besonders kritisch sind vergleichende oder überlegenheitsbetonte Aussagen, etwa der Hinweis, eine Leistung sei wirksamer als klassische Schmerzmittel oder die moderne Alternative zur Operation, wenn dafür keine hinreichend gesicherte Evidenz vorliegt.
Zeitleiste
Wie sich die Bewertung entwickelt hat
Vom Start der systematischen Bewertung zur aktuellen Einordnung von Hyaluron und Stoßwelle.
- 2012
IGeL-Monitor startet
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen etabliert eine systematische wissenschaftliche Bewertung individueller Gesundheitsleistungen.
- 2024
IGeL-Report 2024 erscheint
Gesetzlich Versicherte geben demnach mindestens 2,4 Milliarden Euro jährlich für IGeL aus, ein erheblicher Anteil entfällt auf Orthopädie und Unfallchirurgie.
- 19. August 2025
Neue IGeL-Monitor-Bewertungen veröffentlicht
Hyaluronsäure-Injektionen bei Kniearthrose werden negativ bewertet, Stoßwellentherapie bei Kalkschulter und Tennisarm als unklar.
- laufend
Verstärkte Aufklärung gefordert
Der Patientenbeauftragte und Verbraucherschutzorganisationen fordern seither eine umfassendere Aufklärung vor IGeL-Angeboten.
Was jetzt zu tun ist: Wirkaussagen prüfen statt Leistungen streichen
Die IGeL-Monitor-Bewertung bedeutet nicht, dass Hyaluronsäure-Injektionen oder Stoßwellentherapie von der Website verschwinden müssen. Beide Leistungen dürfen weiterhin angeboten werden, solange die Patientenaufklärung im persönlichen Gespräch die tatsächliche Evidenzlage korrekt darstellt.
Auf der Website selbst empfiehlt sich eine Formulierung, die die Leistung sachlich beschreibt, ohne eine nicht hinreichend belegte Wirksamkeit zu behaupten. Ein Verweis auf die individuelle Beratung, in der die aktuelle Studienlage besprochen wird, ist dabei sowohl rechtlich sicherer als auch inhaltlich ehrlicher gegenüber Patientinnen und Patienten.
Wo eine Praxis unsicher ist, ob eine bestehende Formulierung noch tragfähig ist, hilft der Abgleich mit aktuellen IGeL-Monitor-Bewertungen und, im Zweifel, eine rechtliche Einschätzung des konkreten Textes.
Häufige Fragen aus der Praxis
Darf ich Hyaluronsäure-Injektionen trotz der negativen IGeL-Monitor-Bewertung weiterhin anbieten? Ja, die Bewertung ist keine Verbotsentscheidung. Sie betrifft die wissenschaftliche Einordnung von Nutzen und Risiko, nicht die Zulässigkeit der Leistung selbst. Entscheidend ist eine korrekte, nicht irreführende Kommunikation gegenüber Patientinnen und Patienten.
Reicht ein allgemeiner Disclaimer wie Ergebnisse können individuell abweichen, um Wirkaussagen abzusichern? Ein solcher Disclaimer ändert grundsätzlich nichts an der Irreführungsgefahr einer konkreten, nicht hinreichend belegten Wirkaussage. Er kann sie nicht heilen, vielmehr muss die zugrunde liegende Werbeaussage selbst zurückhaltender formuliert werden.
Gilt dieselbe Logik auch für andere IGeL-Leistungen jenseits von Hyaluron und Stoßwelle? Ja, das Irreführungsverbot des § 3 HWG gilt für jede Werbeaussage zu therapeutischer Wirksamkeit, unabhängig von der konkreten Leistung. Der IGeL-Monitor bewertet regelmäßig weitere Leistungen, ein wiederkehrender Abgleich der eigenen Website lohnt sich.
Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist eine Durchsicht aller Website-Texte zu IGeL-Leistungen, insbesondere zu Hyaluronsäure-Injektionen und Stoßwellentherapie, auf konkrete Wirkversprechen, die über eine sachliche Beschreibung der Behandlungsoption hinausgehen.
Im zweiten Schritt werden identifizierte Formulierungen an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst, mit Verweis auf das persönliche Beratungsgespräch für individuelle Nutzen-Risiko-Abwägungen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite, das systematische Aufspüren riskanter Wirkaussagen auf der eigenen Website, unterstützt der medivendis Audit.
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Der Begriff dahinter
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