Compliance-Erklärartikel
Hyaluron-Spritze und Stoßwelle: Was der IGeL-Report 2025 für die Werbung auf Ihrer Orthopädie-Website bedeutet
Der IGeL-Monitor hat Hyaluronsäure-Injektionen bei Kniearthrose negativ und Stoßwellentherapie als unklar bewertet. Was das für Wirkaussagen auf Orthopädie-Websites bedeutet, und warum daraus schnell ein Verstoß gegen § 3 HWG werden kann.
Werberecht
Seit 19. August 2025 stuft Hyaluron negativ und Stoßwelle als unklar ein
Der IGeL-Monitor hat zwei verbreitete orthopädische Selbstzahler-Leistungen neu bewertet. Was das für Wirkaussagen auf Ihrer Praxis-Website bedeutet.

Der teuerste Selbstzahler-Markt der Orthopädie, und was die Kassen jetzt sagen
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, gehören zu den umsatzstärksten Zusatzangeboten orthopädischer Praxen. Nach dem IGeL-Report 2024 geben gesetzlich Versicherte in Deutschland mindestens 2,4 Milliarden Euro jährlich für solche Selbstzahler-Leistungen aus.
Am 19. August 2025 hat der Medizinische Dienst Bund über den IGeL-Monitor eine neue Bewertungsrunde vorgestellt, die zwei in der Orthopädie besonders verbreitete Leistungen betrifft: die Hyaluronsäure-Injektion bei Kniearthrose und die Stoßwellentherapie bei Kalkschulter und Tennisarm.
Was der IGeL-Report 2025 zu Hyaluron und Stoßwelle sagt
Der IGeL-Monitor bewertet Selbstzahler-Leistungen auf einer fünfstufigen Skala. Für Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftarthrose fiel die Bewertung im August 2025 negativ aus, verbunden mit dem Hinweis auf ein erhöhtes Risiko schwerwiegender unerwünschter Ereignisse.
Die Stoßwellentherapie bei Kalkschulter und Tennisarm wurde mit unklar bewertet: Die Studienlage lässt weder einen klaren Nutzen- noch Schadensnachweis zu.
Beide Bewertungen richten sich nicht gegen die Anwendung selbst. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Leistungen weiterhin anbieten, betroffen ist die werbliche Außendarstellung.
Warum unklare Evidenz zum Rechtsproblem wird
Rechtlich betrachtet ist die Frage weitreichender als reines Marketing: Das Heilmittelwerbegesetz verbietet in § 3 irreführende Werbung, dazu zählt die Zuschreibung einer therapeutischen Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.
Wird eine Leistung mit wirksame Schmerzlinderung beworben, obwohl der aktuelle Stand der Wissenschaft dies nicht stützt, liegt eine Irreführung im Sinne des HWG nahe, unabhängig von der Absicht der Praxis.
Die Rechtsgrundlage im Detail: § 3 HWG
§ 3 Satz 2 Nr. 1 HWG konkretisiert das Irreführungsverbot für Fälle, in denen Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie tatsächlich nicht haben.
Entscheidend ist der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, nicht die subjektive Überzeugung der werbenden Praxis. Eine zurückhaltende, die offene Evidenzlage einbeziehende Beschreibung ist rechtlich sicherer als eine Darstellung als sichere, bewährte Wirkung.
Was auf Orthopädie-Websites häufig zu finden ist, und wo es kritisch wird
Typische Formulierungen reichen von schmerzlindernder Hyaluronsäure-Therapie bis zu Erfolgsversprechen wie schnelle Linderung ohne Operation. Je konkreter das Wirkversprechen, desto größer das rechtliche Risiko.
Unproblematischer sind Formulierungen, die die Leistung als eine mögliche Option beschreiben, ohne eine bestimmte Wirksamkeit zu behaupten.
Zeitleiste
Wie sich die Bewertung entwickelt hat
Vom Start der systematischen Bewertung zur aktuellen Einordnung von Hyaluron und Stoßwelle.
- 2012
IGeL-Monitor startet
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen etabliert eine systematische wissenschaftliche Bewertung individueller Gesundheitsleistungen.
- 2024
IGeL-Report 2024 erscheint
Gesetzlich Versicherte geben mindestens 2,4 Milliarden Euro jährlich für IGeL aus.
- 19. August 2025
Neue IGeL-Monitor-Bewertungen veröffentlicht
Hyaluronsäure-Injektionen bei Kniearthrose werden negativ bewertet, Stoßwellentherapie als unklar.
- laufend
Verstärkte Aufklärung gefordert
Der Patientenbeauftragte und Verbraucherschutzorganisationen fordern seither eine umfassendere Aufklärung vor IGeL-Angeboten.
Was jetzt zu tun ist: Wirkaussagen prüfen statt Leistungen streichen
Die Bewertung bedeutet nicht, dass die Leistungen von der Website verschwinden müssen. Beide dürfen weiterhin angeboten werden, solange die Patientenaufklärung im Gespräch die tatsächliche Evidenzlage korrekt darstellt.
Auf der Website selbst empfiehlt sich eine sachliche Formulierung mit Verweis auf die individuelle Beratung, in der die aktuelle Studienlage besprochen wird.
Häufige Fragen aus der Praxis
Darf ich Hyaluronsäure-Injektionen trotz der negativen Bewertung weiterhin anbieten? Ja, die Bewertung ist keine Verbotsentscheidung, sondern betrifft die Kommunikation.
Reicht ein Disclaimer wie Ergebnisse können individuell abweichen aus? Nein, ein Disclaimer ändert nichts an der Irreführungsgefahr einer konkreten Wirkaussage.
Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist eine Durchsicht aller Website-Texte auf konkrete Wirkversprechen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.
Mehr zu Wirkaussagen: InSights, InFocus und InGuide
Alles, was wir zu Werberecht und irreführenden Wirkaussagen bereits aufbereitet haben.
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