Compliance-Erklärartikel

Vorher-Nachher-Bilder beim Zahnarzt: Was seit der HWG-Novelle wirklich erlaubt ist, und wo Zahnärzte trotzdem abgemahnt werden

Dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Vorher-Nachher-Bildern werben? Seit der HWG-Novelle 2012 meist ja. Die drei echten Fallen liegen woanders: beim Bild, beim Festpreis und beim Wirkversprechen.

Vorher-Nachher-Bilder beim Zahnarzt: Was seit der HWG-Novelle wirklich erlaubt ist, und wo Zahnärzte trotzdem abgemahnt werden
Auf einen Blick Seit der HWG-Novelle 2012 sind Vorher-Nachher-Bilder bei Bleaching, Veneers und Aligner-Therapie in der Regel erlaubt.Drei eigene Fallen bleiben trotzdem bestehen: das Bild selbst, der beworbene Preis, und das Wirkversprechen.Betroffen sind zwei Vorschriften: § 11 HWG für die Bilddarstellung, § 3 HWG für Wirkaussagen, dazu die GOZ für Preisangaben.
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Die Frage, die falsch beantwortet wird

Wer „Zahnarzt Vorher-Nachher-Bilder erlaubt“ sucht, findet vor allem Antworten, die eigentlich für die ästhetische Chirurgie geschrieben wurden. Diese Vermischung ist verständlich, aber juristisch ungenau: Das HWG unterscheidet nicht nach Fachrichtung, sondern nach Art des Eingriffs.

Der Effekt zeigt sich doppelt: Manche Praxen verzichten aus übertriebener Vorsicht auf ein wirksames Marketinginstrument. Andere veröffentlichen Bildpaare ohne die tatsächlichen Grenzen zu kennen und laufen in eine der beiden anderen, deutlich häufiger abgemahnten Fallen.

Was die HWG-Novelle 2012 tatsächlich geändert hat

Das Vorher-Nachher-Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gilt ausdrücklich nur für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinisch notwendigen Grund. Seit der Novelle ist anerkannt: Bleaching, Veneers und Aligner-Therapie sind keine operativen Eingriffe im Sinne dieser Vorschrift.

Ein Bleaching bleibt Zahnheilkunde, auch wenn der Anlass rein kosmetisch ist, das hat das OLG Frankfurt bereits 2012 klargestellt (Az. 6 U 264/10). Werbung für Bleaching ist Werbung für eine zahnmedizinische Behandlung, aber eben nicht mit dem Vorher-Nachher-Verbot der plastischen Chirurgie.

Wo die Grenze trotzdem verläuft

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG verbietet weiterhin Werbung, die missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirkt, unabhängig davon, ob ein Eingriff operativ war. Ein Bildpaar, das übertrieben inszeniert ist, bleibt unzulässig, auch bei Bleaching.

Auch die Einwilligung der abgebildeten Person ändert an der werberechtlichen Bewertung nichts. Bild- und Werberecht sind zwei unabhängige Prüfungen: Eine bildrechtlich einwandfreie Einwilligung sagt noch nichts darüber aus, ob die Werbung selbst zulässig ist.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Von der weiten Auslegung vor 2012 zur heutigen, differenzierten Praxis.

  1. 1965

    HWG tritt in Kraft

    Das HWG regelt seither die Werbebeschränkungen im Gesundheitswesen, einschließlich des Vorher-Nachher-Verbots.

  2. vor 2012

    Weite Auslegung in der Praxis

    Kammern und Gerichte wenden das Verbot vielfach auch auf nicht-operative ästhetische Behandlungen an.

  3. 2012

    OLG Frankfurt, Az. 6 U 264/10

    Bleaching wird eindeutig als zahnärztliche Behandlung eingeordnet, unabhängig vom kosmetischen Anlass.

  4. 2016 / 2017

    OLG Frankfurt und VG Münster zu Festpreis-Werbung

    Beide Gerichte untersagen Pauschal- und Festpreis-Werbung für GOZ-pflichtige Leistungen.

  5. laufend

    Zahnärztekammern prüfen aktiv

    Zahnärztekammern und Wettbewerbszentralen prüfen weiterhin gezielt Praxis-Websites.

Was ist mit dem BGH-Urteil zu Botox? Betrifft das auch die Zahnheilkunde?

Der BGH entschied am 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24), dass Botox und Filler als operative Eingriffe gelten. Für die Zahnheilkunde ist das kein Widerspruch: Der BGH stellt auf den gezielten Eingriff durch Injektion ab. Eine Zahnaufhellung verändert keine Substanz durch Injektion, ein Veneer wird aufgeklebt.

Instagram und Social Media: gilt dasselbe?

Ja, uneingeschränkt. Das HWG kennt keine Ausnahme für Social Media. Bei bezahlter Werbung kommt zusätzlich hinzu, dass Plattformen eigene, oft strengere Werberichtlinien für Gesundheitswerbung haben.

Die zweite Falle: Festpreis-Werbung für Bleaching

Bleaching und professionelle Zahnreinigung unterliegen der GOZ. § 2 Abs. 1 Satz 2 GOZ untersagt eine pauschale Preisvereinbarung abweichend von der vorgesehenen Punktzahl. Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 136/15, 2016) und das VG Münster (2017) haben Festpreis-Werbung über Gutscheinportale untersagt.

Eine Werbung mit ab-Preisen, die transparent macht, dass der Preis je nach Behandlungsaufwand variiert, ist dagegen zulässig, sofern erkennbar bleibt, dass es sich um einen Startpreis handelt und die Abrechnung nach GOZ erfolgt.

Die dritte Falle: Wirkversprechen bei Bleaching

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. Formulierungen wie garantiert mehrere Stufen heller gehen über das hinaus, was sich seriüs zusagen lässt, da das Ergebnis von individueller Zahnsubstanz und Ausgangsverfärbung abhängt. Rechtlich sicherer sind Formulierungen, die das Verfahren beschreiben, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.

Gilt das auch für Kieferorthopädie und Implantologie?

Bei Kieferorthopädie eindeutig ja: Aligner und Zahnspangen sind keine operativen Eingriffe, eine Vorher-Nachher-Darstellung ist zulässig. Bei Implantologie ist stärker zu differenzieren: Das chirurgische Einsetzen ist ein operativer, aber medizinisch indizierter Eingriff, das strenge Verbot greift deshalb in aller Regel nicht.

Wie eine vorschriftsgemäße Darstellung konkret aussieht

Vier Merkmale helfen: gleiche Aufnahmebedingungen bei Vorher- und Nachher-Bild, eine sachliche Einordnung statt emotionalisierender Bildunterschrift, ein Hinweis, dass das Ergebnis von der Ausgangssituation abhängt, und eine gesonderte, dokumentierte Einwilligung für die werbliche Nutzung.

Was auf Zahnarzt-Websites jetzt zu prüfen ist

Drei Prüfungen einzeln durchgehen: Ist die Darstellung sachlich? Ist der Preis GOZ-vereinbar oder als Ab-Preis gekennzeichnet? Bleibt die Wirkformulierung fachlich belegbar? Alle drei schützen vor unterschiedlichen Risiken, wettbewerbsrechtlich, berufsrechtlich und nach § 3 HWG.

Was jetzt zu tun ist

Erster Schritt: alle Website- und Social-Media-Inhalte zu Bleaching, Veneers und Aligner-Therapie durchsehen, alle drei Fallen gleichzeitig im Blick. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

Häufige Fragen

Vorher-Nachher-Bilder beim Zahnarzt, kurz erklärt

Antworten auf Fragen, die uns zu Bild, Preis und Wirkversprechen oft erreichen.

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Implantate
meist erlaubt
medizinisch begründeter Eingriff

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Pflicht
Art. 6 DSGVO
gesondert von der Behandlungseinwilligung

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Website
Ab-Preis reicht
Details in den Heil- und Kostenplan

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