Compliance-Erklärartikel

Die Abnehmspritze auf der Website: Warum ein Satz über Ozempic Internistinnen und Internisten eine Abmahnung einbringen kann

Ozempic, Wegovy und Co.: Warum die namentliche Nennung auf der Praxis-Website gegen § 10 HWG verstoßen kann. Ein Urteil des LG München I vom 3. März 2025 zeigt, wie eng die Grenzen sind, und was Internistinnen und Internisten jetzt prüfen sollten.

Ozempic, Wegovy und Co. sind der meistgesuchte Gesundheitstrend der vergangenen zwei Jahre, und für Internistinnen und Internisten eine Werbefalle. Ein Landgericht hat im März 2025 gezeigt, wie eng die Grenzen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gezogen sind. Schon die namentliche Nennung auf der Praxis-Website kann ausreichen, um gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen.

Der größte Gesundheitstrend der letzten zwei Jahre, und eine Werbefalle

Kaum ein Wirkstoff hat die öffentliche Wahrnehmung so verändert wie Semaglutid, bekannt unter den Markennamen Ozempic und Wegovy. Was ursprünglich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes entwickelt wurde, ist durch Berichte über deutlichen Gewichtsverlust zu einem der meistgesuchten Begriffe im Gesundheitsbereich geworden. Patientinnen und Patienten fragen gezielt danach, oft schon beim ersten Kontakt mit der Praxis.

Für internistische und diabetologische Praxen liegt der Reflex nahe, diesen Suchtrend auf der eigenen Website aufzugreifen, mit dem Namen des Präparats, mit Erfahrungsberichten, mit einer eigenen Seite zum Thema. Genau das ist jedoch der Kern eines wettbewerbsrechtlichen Risikos, das viele Praxen unterschätzen.

Ozempic, Wegovy und vergleichbare GLP-1-Präparate sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für sie gilt ein eigenes, sehr striktes Werberecht, das sich fundamental von der Werbung für freiverkäufliche Gesundheitsprodukte unterscheidet.

Was das Gesetz sagt: § 10 HWG und das Publikumswerbeverbot

§ 10 Abs. 1 HWG verbietet Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit vollständig. Erlaubt ist ausschließlich die Werbung gegenüber Fachkreisen, also gegenüber Ärztinnen, Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie weiteren zur Verschreibung oder Abgabe befugten Personen.

Der Unterschied zu anderen HWG-Vorschriften wie dem Vorher-Nachher-Verbot ist wichtig: Bei § 10 HWG geht es nicht um die Art der Darstellung, sondern um die Zielgruppe. Ein und derselbe Satz kann gegenüber Fachkreisen zulässig und gegenüber der Öffentlichkeit unzulässig sein.

Eine Praxis-Website richtet sich rechtlich fast immer an die allgemeine Öffentlichkeit, nicht an Fachkreise, selbst wenn faktisch auch Kolleginnen und Kollegen mitlesen. Die namentliche Nennung eines Rx-Präparats auf einer öffentlich zugänglichen Website ist deshalb im Regelfall ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG.

Der Fall: Landgericht München I und die Fernverschreibung per Fragebogen

Wie eng die Gerichte diese Grenze ziehen, zeigt ein Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 2025 (Az. 4 HK O 15458/24). Das Gericht untersagte einem Anbieter die Bewerbung der sogenannten Abnehmspritze, bei der Patientinnen und Patienten über einen Online-Fragebogen ein Rezept erhielten, ohne persönlichen Arztkontakt im herkömmlichen Sinne.

Verbraucherschutzorganisationen hatten zuvor wiederholt auf solche telemedizinischen Plattformen hingewiesen, die per Fragebogen-Verschreibung Zugang zu GLP-1-Präparaten anboten. Das Urteil bestätigt, dass sowohl die Fernverschreibung ohne ausreichende ärztliche Prüfung als auch die begleitende Publikumswerbung rechtlich angreifbar sind.

Für niedergelassene Internistinnen und Internisten ist der Fall auch deshalb relevant, weil er zeigt, dass Gerichte und Verbraucherschutz das Thema aktiv beobachten. Eine Praxis, die den Namen des Präparats öffentlich verwendet, bewegt sich in genau dem Bereich, der bereits gerichtlich geprüft wurde.

Warum die bloße Namensnennung schon reicht

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, erst eine werbliche Anpreisung mit Wirkversprechen sei problematisch, eine sachliche Erwähnung dagegen unbedenklich. Nach der Systematik des § 10 HWG kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an. Bereits die namentliche Nennung eines verschreibungspflichtigen Präparats gegenüber der Öffentlichkeit kann als produktbezogene Werbung gewertet werden, unabhängig vom Tonfall.

Das gilt für eine eigene Unterseite zum Thema Abnehmspritze ebenso wie für einen Blogartikel, der Ozempic im Titel trägt, für eine Erwähnung in der Leistungsübersicht oder für einen Social-Media-Post, der auf die eigene Sprechstunde zur Gewichtsreduktion mit Semaglutid verweist.

Der Unterschied zur reinen Sachinformation ist schmal, aber entscheidend: Eine allgemeine, nicht produktbezogene Aufklärung über die Wirkstoffklasse der GLP-1-Rezeptoragonisten ist rechtlich anders zu bewerten als die Nennung eines konkreten Markennamens im Werbekontext der eigenen Praxis.

Was Internistinnen und Internisten jetzt konkret prüfen sollten

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme der eigenen Website: Taucht der Name Ozempic, Wegovy, Mounjaro oder ein anderes konkretes Präparat auf, sei es im Fließtext, in einer FAQ, in einem Blogartikel oder in Meta-Angaben, die in Suchergebnissen sichtbar werden?

Wo eine Leistung rund um die medikamentöse Gewichtsreduktion angeboten werden soll, empfiehlt sich die Umstellung auf eine wirkstoffklassen- statt markennamen-bezogene Formulierung, etwa ärztlich begleitete Therapieoptionen bei Adipositas statt der Nennung eines konkreten Präparats. Auch hier bleibt Vorsicht geboten, wenn die Beschreibung faktisch nur ein Präparat meinen kann.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der öffentlichen Website und dem individuellen Beratungsgespräch. Im direkten Patientengespräch darf über konkrete Präparate selbstverständlich gesprochen werden, das betrifft die ärztliche Aufklärungspflicht, nicht das Werberecht. Das Werbeverbot des § 10 HWG betrifft ausschließlich die nach außen gerichtete Kommunikation.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Vom Zulassungsstatus zum meistdiskutierten Werberechts-Fall der Diabetologie.

  1. 2018

    Ozempic erhält EU-Zulassung

    Semaglutid wird zunächst ausschließlich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen.

  2. Januar 2022

    Wegovy erhält EU-Zulassung zur Gewichtsreduktion

    Die höher dosierte Semaglutid-Variante wird eigens für die Behandlung von Adipositas zugelassen.

  3. 2023

    GLP-1-Präparate werden zum Massenphänomen

    Berichte über deutlichen Gewichtsverlust lösen eine beispiellose Nachfragewelle aus, begleitet von Lieferengpässen.

  4. 3. März 2025

    LG München I, Az. 4 HK O 15458/24

    Das Gericht untersagt die Publikumswerbung für die Abnehmspritze samt Fragebogen-Fernverschreibung.

  5. laufend

    Verschärfte Prüfpraxis

    Verbraucherschutzorganisationen und Wettbewerbszentrale beobachten Praxis-Websites und Telemedizin-Plattformen verstärkt auf Rx-Werbung.

Die Grauzone: Wirkstoffklasse statt Markenname

Viele Praxen versuchen, das Risiko durch die Verwendung des Wirkstoffnamens statt des Markennamens zu umgehen, etwa Semaglutid statt Ozempic. Das verringert das Risiko, beseitigt es aber nicht vollständig, wenn aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, welches konkrete verschreibungspflichtige Präparat gemeint ist.

Rechtlich sicherer ist eine Formulierung, die auf der Ebene der Therapieform bleibt, etwa der Hinweis, dass die Praxis medikamentöse Optionen im Rahmen eines ärztlichen Gewichtsmanagement-Programms bespricht, ohne einen einzelnen Wirkstoff oder ein einzelnes Präparat zu benennen. Je konkreter die Nennung, desto größer das Risiko.

Diese Abgrenzung ist einzelfallabhängig, eine pauschale, für jede Formulierung gültige Regel gibt es nicht. Wo Unsicherheit besteht, lohnt sich vor der Veröffentlichung eine rechtliche Prüfung des konkreten Textes.

Telemedizin-Plattformen als Warnsignal für die eigene Praxis

Der Fall vor dem Landgericht München I betraf keine klassische Arztpraxis, sondern eine telemedizinische Plattform mit Fragebogen-Verschreibung. Trotzdem lohnt sich der Blick für jede Praxis, die eigene digitale Angebote rund um Gewichtsreduktion plant, etwa eine Online-Sprechstunde oder ein digitales Aufnahmeformular für ein entsprechendes Programm.

Verbraucherschutzorganisationen haben in Testkäufen wiederholt gezeigt, dass ein Teil der am Markt aktiven Plattformen Rezepte ohne ausreichende individuelle Prüfung ausstellt. Wer als Praxis ein eigenes digitales Angebot aufbaut, sollte deshalb doppelt genau prüfen, dass sowohl die medizinische Prüftiefe der Verschreibung als auch die begleitende Außenkommunikation den rechtlichen Anforderungen standhalten.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich als Praxis grundsätzlich über das Thema Adipositas und medikamentöse Therapieoptionen informieren? Ja, eine allgemeine, sachliche Aufklärung über Adipositas als Erkrankung und über medikamentöse Behandlungsansätze auf Ebene der Wirkstoffklasse ist grundsätzlich möglich. Kritisch wird es erst, wenn die Darstellung faktisch einem konkreten, identifizierbaren Präparat zugeordnet werden kann.

Gilt das Verbot auch für Erfahrungsberichte von Patientinnen und Patienten, die die Praxis auf der eigenen Website veröffentlicht? Ja, ein von der Praxis veröffentlichtes Testimonial, das ein konkretes Rx-Präparat namentlich nennt, fällt unter dieselbe Werbebeschränkung wie eigener redaktioneller Text der Praxis.

Was gilt für Fachkreise-Bereiche, etwa ein passwortgeschütztes Ärzte-Portal? Für echte, tatsächlich auf Fachkreise beschränkte Kommunikationswege gelten andere Maßstäbe. Entscheidend ist, dass der Zugang faktisch auf Fachkreise begrenzt ist, eine bloße Kennzeichnung als nur für Fachkreise ohne echte Zugangsbeschränkung genügt nach überwiegender Auffassung nicht.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine vollständige Textprüfung der eigenen Website, einschließlich Blogartikeln, FAQ-Bereichen, Meta-Beschreibungen und verlinkten Social-Media-Inhalten, auf die Nennung konkreter Rx-Präparate im Kontext von Gewichtsreduktion.

Im zweiten Schritt werden betroffene Textstellen auf eine wirkstoffklassen- oder therapieform-bezogene Formulierung umgestellt, ohne die grundsätzliche Information für interessierte Patientinnen und Patienten zu verlieren.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Insbesondere bei der Formulierung eigener Leistungsseiten zum Thema medikamentöse Gewichtsreduktion lohnt sich eine anwaltliche Prüfung vor der Veröffentlichung. Für die technische Seite, das systematische Aufspüren betroffener Textstellen auf der eigenen Website, unterstützt der medivendis Audit.

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Der Begriff dahinter

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Im InFocus-Lexikon

§ 10 HWG

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