Compliance-Erklärartikel

Die Abnehmspritze auf der Website: Warum ein Satz über Ozempic Internistinnen und Internisten eine Abmahnung einbringen kann

Ozempic, Wegovy und Co.: Warum die namentliche Nennung auf der Praxis-Website gegen § 10 HWG verstoßen kann. Ein Urteil des LG München I vom 3. März 2025 zeigt, wie eng die Grenzen sind, und was Internistinnen und Internisten jetzt prüfen sollten.

Die Abnehmspritze auf der Website: Warum ein Satz über Ozempic Internistinnen und Internisten eine Abmahnung einbringen kann
Auf einen Blick § 10 Abs. 1 HWG verbietet Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Ozempic gegenüber der Öffentlichkeit vollständig, unabhängig vom Tonfall.Bereits die namentliche Nennung eines Rx-Präparats auf einer öffentlich zugänglichen Website kann als produktbezogene Werbung gelten, auch ohne Wirkversprechen.Das LG München I hat am 3. März 2025 gezeigt: Sowohl Fernverschreibung ohne ausreichende ärztliche Prüfung als auch begleitende Publikumswerbung sind rechtlich angreifbar.
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Der größte Gesundheitstrend der letzten zwei Jahre, und eine Werbefalle

Kaum ein Wirkstoff hat die öffentliche Wahrnehmung so verändert wie Semaglutid, bekannt unter den Markennamen Ozempic und Wegovy. Was ursprünglich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes entwickelt wurde, ist durch Berichte über deutlichen Gewichtsverlust zu einem der meistgesuchten Begriffe im Gesundheitsbereich geworden. Patientinnen und Patienten fragen gezielt danach, oft schon beim ersten Kontakt mit der Praxis.

Für internistische und diabetologische Praxen liegt der Reflex nahe, diesen Suchtrend auf der eigenen Website aufzugreifen, mit dem Namen des Präparats, mit Erfahrungsberichten, mit einer eigenen Seite zum Thema. Genau das ist jedoch der Kern eines wettbewerbsrechtlichen Risikos, das viele Praxen unterschätzen.

Ozempic, Wegovy und vergleichbare GLP-1-Präparate sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für sie gilt ein eigenes, sehr striktes Werberecht, das sich fundamental von der Werbung für freiverkäufliche Gesundheitsprodukte unterscheidet.

Was das Gesetz sagt: § 10 HWG und das Publikumswerbeverbot

§ 10 Abs. 1 HWG verbietet Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit vollständig. Erlaubt ist ausschließlich die Werbung gegenüber Fachkreisen, also gegenüber Ärztinnen, Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie weiteren zur Verschreibung oder Abgabe befugten Personen.

Der Unterschied zu anderen HWG-Vorschriften wie dem Vorher-Nachher-Verbot ist wichtig: Bei § 10 HWG geht es nicht um die Art der Darstellung, sondern um die Zielgruppe.

Eine Praxis-Website richtet sich rechtlich fast immer an die allgemeine Öffentlichkeit, nicht an Fachkreise. Die namentliche Nennung eines Rx-Präparats auf einer öffentlich zugänglichen Website ist deshalb im Regelfall ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG.

Der Fall: Landgericht München I und die Fernverschreibung per Fragebogen

Wie eng die Gerichte diese Grenze ziehen, zeigt ein Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 2025 (Az. 4 HK O 15458/24). Das Gericht untersagte einem Anbieter die Bewerbung der sogenannten Abnehmspritze, bei der Patientinnen und Patienten über einen Online-Fragebogen ein Rezept erhielten.

Verbraucherschutzorganisationen hatten zuvor wiederholt auf solche telemedizinischen Plattformen hingewiesen. Das Urteil bestätigt, dass sowohl die Fernverschreibung ohne ausreichende ärztliche Prüfung als auch die begleitende Publikumswerbung rechtlich angreifbar sind.

Warum die bloße Namensnennung schon reicht

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, erst eine werbliche Anpreisung mit Wirkversprechen sei problematisch. Bereits die namentliche Nennung eines verschreibungspflichtigen Präparats gegenüber der Öffentlichkeit kann als produktbezogene Werbung gewertet werden, unabhängig vom Tonfall.

Das gilt für eine eigene Unterseite zum Thema Abnehmspritze ebenso wie für einen Blogartikel, der Ozempic im Titel trägt, für eine Erwähnung in der Leistungsübersicht oder für einen Social-Media-Post.

Was Internistinnen und Internisten jetzt konkret prüfen sollten

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme der eigenen Website: Taucht der Name Ozempic, Wegovy, Mounjaro oder ein anderes konkretes Präparat auf?

Wo eine Leistung rund um die medikamentöse Gewichtsreduktion angeboten werden soll, empfiehlt sich die Umstellung auf eine wirkstoffklassen- statt markennamen-bezogene Formulierung.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Vom Zulassungsstatus zum meistdiskutierten Werberechts-Fall der Diabetologie.

  1. 2018

    Ozempic erhält EU-Zulassung

    Semaglutid wird zunächst ausschließlich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen.

  2. Januar 2022

    Wegovy erhält EU-Zulassung zur Gewichtsreduktion

    Die höher dosierte Semaglutid-Variante wird eigens für die Behandlung von Adipositas zugelassen.

  3. 2023

    GLP-1-Präparate werden zum Massenphänomen

    Berichte über deutlichen Gewichtsverlust lösen eine beispiellose Nachfragewelle aus.

  4. 3. März 2025

    LG München I, Az. 4 HK O 15458/24

    Das Gericht untersagt die Publikumswerbung für die Abnehmspritze samt Fragebogen-Fernverschreibung.

  5. laufend

    Verschärfte Prüfpraxis

    Verbraucherschutzorganisationen und Wettbewerbszentrale beobachten Praxis-Websites verstärkt auf Rx-Werbung.

Die Grauzone: Wirkstoffklasse statt Markenname

Viele Praxen versuchen, das Risiko durch die Verwendung des Wirkstoffnamens statt des Markennamens zu umgehen, etwa Semaglutid statt Ozempic. Das verringert das Risiko, beseitigt es aber nicht vollständig.

Diese Abgrenzung ist einzelfallabhängig. Wo Unsicherheit besteht, lohnt sich vor der Veröffentlichung eine rechtliche Prüfung des konkreten Textes.

Telemedizin-Plattformen als Warnsignal für die eigene Praxis

Der Fall vor dem Landgericht München I betraf keine klassische Arztpraxis, sondern eine telemedizinische Plattform mit Fragebogen-Verschreibung. Trotzdem lohnt sich der Blick für jede Praxis, die eigene digitale Angebote rund um Gewichtsreduktion plant.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich als Praxis grundsätzlich über das Thema Adipositas und medikamentöse Therapieoptionen informieren? Ja, eine allgemeine, sachliche Aufklärung auf Ebene der Wirkstoffklasse ist grundsätzlich möglich.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine vollständige Textprüfung der eigenen Website. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Zahn- und Humanmedizin und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit.

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§ 10 HWG

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