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Rx-Arzneimittelwerbung (§ 10 HWG)

Aktualisiert August 2026 ca. 7Minuten Norm-Anker: § 10 HWG, Heilmittelwerbegesetz

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • HWG
  • Rx-Werbung
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • § 10 Abs. 1 HWG verbietet Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise vollständig
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 15 HWG), Bußgeld bis 50.000 Euro, keine Straftat
  • LG München I (03.03.2025, Az. 4 HK O 15458/24): das Verbot gilt auch ohne Markennamen, wenn Verkehrskreise das Präparat erkennen
  • BGH (26.03.2026, Az. I ZR 74/25): auch Werbung für eine ganze Wirkstoffklasse mit Indikationsangabe ist Produktwerbung

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach § 10 Abs. 1 HWG ausschließlich gegenüber Fachkreisen beworben werden, niemals gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Aktuelle Urteile des LG München I und des BGH haben 2025 und 2026 klargestellt: Das Verbot gilt auch ohne Markennamen, sobald Verkehrskreise erkennen können, um welches Präparat es geht.

medivendis InGuideHeilmittelwerbung auf der Praxis-Website: der Prüf-Ablauf in zehn Kapiteln39 € · Der allgemeine Prüf-Ablauf zu §3 und §11 HWG, mit Checkliste zum Ausdrucken.Guide ansehen
Besonders relevant fürFachrichtungen mit Rx-Verschreibungen und Selbstzahler-NachfrageInnere Medizin und Diabetologie sind durch den GLP-1-Trend besonders betroffen, das Verbot gilt aber für jede Praxis, die Rx-Präparate erkennbar macht.
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Was das Publikumswerbeverbot für Praxis-Websites bedeutet

§ 10 Abs. 1 HWG untersagt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit vollständig. Erlaubt ist ausschließlich die Werbung gegenüber Fachkreisen im Sinne des § 2 HWG, also gegenüber Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen, Tierärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie weiteren Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 3. März 2025 (Az. 4 HK O 15458/24) entschieden, dass die Werbung für die sogenannte Abnehmspritze auch dann gegen § 10 Abs. 1 HWG verstößt, wenn das konkrete Präparat nicht namentlich genannt wird, solange die angesprochenen Verkehrskreise erkennen können, um welches Präparat es geht. Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Apothekerkammer gegen eine Online-Apotheke, die eine GLP-1-basierte Abnehmspritze über einen Online-Fragebogen ohne persönlichen Arztkontakt vermittelte.

Fachkreise oder Öffentlichkeit: die entscheidende Abgrenzung

Fachkreise im Sinne des § 2 HWG sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes sowie Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen. Eine frei zugängliche Praxis-Website richtet sich rechtlich grundsätzlich an die allgemeine Öffentlichkeit, selbst wenn faktisch auch Fachpersonal mitliest.

Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) klargestellt, dass Produktbezug nicht erst bei Nennung eines Markennamens vorliegt: Auch die Bewerbung einer ganzen Wirkstoffklasse zusammen mit einer Angabe der Anwendungsgebiete stellt Produktwerbung her. Die bloße Nennung eines Wirkstoffs allein genügt für den Produktbezug dagegen noch nicht.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen bei Rx-Arzneimittelwerbung am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Der klassische, eindeutige Fall.

Hilft Die Website nennt keine konkreten Präparatenamen für verschreibungspflichtige Medikamente.

Stolperfalle Eine Leistungsseite nennt Ozempic oder Wegovy namentlich als Behandlungsoption.

Seit dem LG-München-Urteil kein sicherer Ausweg mehr.

Hilft Beschreibungen bleiben auf der Ebene der Therapieform, ohne ein identifizierbares Präparat zu meinen.

Stolperfalle Ein Text über die Abnehmspritze oder das bekannte GLP-1-Präparat ist trotz fehlendem Markennamen erkennbar.

Der BGH-Fall zu medizinischem Cannabis zieht die Linie.

Hilft Ein Wirkstoff wird rein informativ genannt, ohne Anwendungsgebiete zu verknüpfen.

Stolperfalle Ein Wirkstoff wird zusammen mit den behandelbaren Beschwerden beworben, ohne Markennamen oder Hersteller zu nennen.

Werbung und Fernbehandlungsverbot treffen häufig zusammen.

Hilft Rezepte werden nur nach einem echten, persönlichen ärztlichen Kontakt ausgestellt.

Stolperfalle Ein Online-Fragebogen ohne persönlichen Arztkontakt führt automatisch zu einer Verschreibung.

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Zeitleiste

Wie sich die Rechtsprechung entwickelt hat

Vom Grundgesetz der Heilmittelwerbung zur aktuellen Rechtsprechung 2025/2026.

  1. 1965

    HWG tritt in Kraft

    Das Heilmittelwerbegesetz regelt seither die Werbebeschränkungen im Gesundheitswesen, einschließlich § 10 zum Publikumswerbeverbot für Rx-Arzneimittel.

  2. 3. März 2025

    LG München I, Az. 4 HK O 15458/24

    Das Gericht untersagt die Publikumswerbung für die Abnehmspritze auch ohne Markennamen.

  3. 2. Juni 2025

    LG München I, Az. 4 HK O 11377/24

    Werbung für Fernbehandlung mit medizinischem Cannabis per Telemedizin-Plattform verstößt gegen § 9 HWG.

  4. 26. März 2026

    BGH, Az. I ZR 74/25

    Auch die Bewerbung einer ganzen Wirkstoffklasse mit Anwendungsgebieten ist Produktwerbung, unabhängig von Markennamen oder Hersteller.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine Durchsicht aller Website-Texte, Blogartikel und FAQ-Bereiche auf die Nennung konkreter Rx-Präparate oder klar erkennbarer Wirkstoffklassen in Verbindung mit Anwendungsgebieten.

Wo eine Formulierung gefunden wird, sollte sie auf eine allgemeine, nicht produktbezogene Information umgestellt werden, oder in einen echten, technisch abgesicherten Fachkreise-Bereich verschoben werden.

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