Krankheitswerbeverbot (§ 12 HWG)
Recht & Werbung
Seit dem BGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (I ZR 24/23) gilt: auch neue Krankheiten wie COVID-19 fallen unter das Werbeverbot des § 12 HWG
Warum Werbung für Krebs-, Sucht- oder Infektionsbehandlung gegenüber Patienten absolut verboten ist, unabhängig davon, ob die Aussage stimmt.
- Absolutes Werbeverbot: Werbung außerhalb der Fachkreise für vier Krankheitsgruppen ist verboten, unabhängig davon, ob die Aussage wahr ist (§ 12 Abs. 1 HWG, Anlage zu § 12 HWG)
- Die vier Krankheitsgruppen: meldepflichtige Krankheiten nach §§ 6, 7 IfSG, bösartige Neubildungen (Krebs), Suchtkrankheiten außer Nikotinabhängigkeit, krankhafte Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen
- BGH-Urteil vom 21.12.2023 (I ZR 24/23, Corona-Prophylaxe): Die Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz ist dynamisch, auch neue Krankheiten wie COVID-19 sind erfasst
- Gegenüber Fachkreisen (Ärzte, Apotheker, Kliniken) ist die Werbung grundsätzlich zulässig, ein Disclaimer auf einer offenen Website genügt dafür aber nicht
Wer außerhalb der Fachkreise für Krebs-, Sucht- oder meldepflichtige Infektionsbehandlung wirbt, verstößt gegen § 12 HWG, unabhängig davon, ob die Aussage stimmt. Der BGH hat 2023 klargestellt, dass auch neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten wie COVID-19 erfasst sind, und die Grenze verläuft oft schon bei der bloßen Nennung von Symptomen.
Die vier verbotenen Krankheitsgruppen
Nach § 12 Abs. 1 HWG in Verbindung mit der Anlage zu § 12 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Bezug auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung von vier abschließend aufgezählten Krankheitsgruppen geworben werden: nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Erreger verursachte Infektionen, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten mit Ausnahme der Nikotinabhängigkeit, sowie krankhafte Komplikationen von Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage wahr ist, entscheidend ist allein der Krankheitsbezug.
Gegenüber Fachkreisen, also Angehörigen der Heilberufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, ist die krankheitsbezogene Werbung dagegen grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist der tatsächliche Adressatenkreis: Eine frei zugängliche Website richtet sich an das breite Publikum, ein Disclaimer allein genügt nicht, um sie als Fachkreis-Werbung einzustufen.
Das BGH-Urteil Corona-Prophylaxe und die dynamische Verweisung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 (I ZR 24/23) entschieden, dass die Anlage zu § 12 HWG dynamisch auf das Infektionsschutzgesetz verweist. Im konkreten Fall hatte ein Hersteller eine Mund- und Rachenspülung mit Corona-Schutzaussagen beworben. Die Vorinstanz hatte die Klage noch abgewiesen, weil die Anlage wörtlich auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2000 verweist und COVID-19 damals nicht existierte. Der BGH stellte klar: Auch Krankheiten, die erst später ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurden, fallen unter das Werbeverbot.
Der Krankheitsbezug muss nicht ausdrücklich sein: Es genügt, wenn das angesprochene Publikum aus Symptomen oder anderen Hinweisen auf die verbotene Krankheit schließt. Ein bewusster Umweg über Symptombeschreibungen schafft daher keine Sicherheit, wenn der Bezug erkennbar bleibt.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern
Diese vier Punkte tauchen bei Werbung zu Krankheiten am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Nikotinabhängigkeit ist ausgenommen, andere Suchtkrankheiten nicht.
Hilft Raucherentwöhnung wird als eigenständiges Angebot beworben, ohne Bezug zu anderen Suchterkrankungen.
Stolperfalle Die Raucherentwöhnung wird mit einer allgemeinen Suchttherapie gekoppelt, etwa Nikotin- und Alkoholsucht in einem Angebot beworben.
Der häufigste Befund bei ästhetisch und komplementär tätigen Praxen.
Hilft Die Leistung wird methodisch beschrieben, ohne die Katalog-Krankheit Krebs zu nennen.
Stolperfalle Werbung für Krebsvorsorge oder alternative Krebstherapie gegenüber Patienten, etwa Krebs erkennen und behandeln als Leistungsversprechen.
Meldepflichtige Infektionen sind vollständig vom Verbot erfasst.
Hilft Angebote zu sexuell übertragbaren Infektionen werden ohne Krankheitsnennung, allgemein als Vorsorgeuntersuchung beworben.
Stolperfalle Wir behandeln HIV, Syphilis oder Hepatitis als Werbeaussage gegenüber Laien, alle drei sind meldepflichtige Infektionen.
Der Produktbezug entscheidet, nicht die reine Information.
Hilft Redaktionelle Gesundheitsaufklärung ohne Bezug zu einer konkreten eigenen Leistung wird klar von Leistungswerbung getrennt.
Stolperfalle Ein Aufklärungstext über eine Katalog-Krankheit endet direkt mit einem Buchungs-Button für die eigene Behandlung, der Produktbezug macht daraus verbotene Werbung.
Wie ist Ihre Werbeaussage einzuordnen?
Entscheidend ist, ob ein Bezug zu einer der vier Katalog-Krankheiten besteht und wer angesprochen wird.
Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft
Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Von der Einführung des Infektionsschutzgesetzes zur dynamischen Verweisung.
- 20. Juli 2000
Infektionsschutzgesetz tritt in Kraft
Das Infektionsschutzgesetz tritt in Kraft, die Anlage zu § 12 HWG verweist seither auf die dort meldepflichtigen Krankheiten.
- 19. Mai 2020
COVID-19 wird meldepflichtig
SARS-CoV-2 und COVID-19 werden ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen, Ausgangspunkt des späteren Streits um die Reichweite der Verweisung.
- 19. Juli 2022
Anpassung bei Schwangerschaftsabbrüchen
Nach der Aufhebung des § 219a StGB wird § 12 HWG angepasst: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte wird vom Verbot ausgenommen.
- 9. Februar 2023
OLG Hamm, I-4 U 144/22
Das OLG Hamm weist die Klage der Verbraucherzentrale NRW ab und geht von einer rein statischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz von 2000 aus.
- 21. Dezember 2023
BGH, I ZR 24/23 (Corona-Prophylaxe)
Der BGH hebt das Urteil auf und stellt klar, dass die Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz dynamisch ist, auch nachträglich aufgenommene Krankheiten wie COVID-19 sind erfasst.
- 8. Dezember 2025
Redaktionelle Änderung der Anlage
Die Anlage zu § 12 HWG wird zuletzt redaktionell geändert, die vier Krankheitsgruppen bleiben inhaltlich unverändert.
Was jetzt zu tun ist
Durchsuchen Sie Website, Social-Media-Profile und Flyer nach Bezug zu den vier Katalog-Krankheiten: meldepflichtige Infektionen inklusive sexuell übertragbarer Infektionen und COVID-19, Krebs, Suchtkrankheiten außer Nikotin, sowie Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Entfernen Sie die Krankheitsnennung bei jeder eigenen Leistung und stellen Sie stattdessen auf eine neutrale Methodenbeschreibung um.
Trennen Sie redaktionelle Gesundheitsaufklärung klar von der Bewerbung eigener Leistungen, denn nur produktbezogene Werbung fällt unter das Verbot. Krankheitsbezogene Inhalte für Fachkreise gehören in echt zugangsbeschränkte Kanäle, nicht auf die offene Website. Raucherentwöhnung bleibt bewerbbar, aber ohne Erfolgsgarantie und ohne Kopplung an andere Suchtformen.
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