Fernbehandlungswerbung (§ 9 HWG)
Recht & Pflicht
Seit der DVG-Reform vom 19. Dezember 2019 ist Fernbehandlungswerbung nur eng erlaubt
Pauschale Aussagen wie „alle Behandlungen auch per Video“ bleiben unzulässig. Ein aktuelles BGH-Verfahren zu grenzüberschreitenden Angeboten liegt derzeit beim EuGH.
- § 9 Satz 1 HWG verbietet Fernbehandlungswerbung grundsätzlich, seit 19.12.2019 gilt eine enge Ausnahme (Satz 2)
- BGH-Grundsatzurteil vom 09.12.2021 (I ZR 146/20): Beweislast für den fachlichen Standard liegt beim Werbenden
- Aktuellster Fall (BGH, 26.03.2026, I ZR 118/24) ist ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, Ausgang offen
- Betrifft jede Werbeaussage zu Video-Sprechstunden, Online-Diagnosen und Fernbehandlungsangeboten
Eine Video-Sprechstunde technisch korrekt anzubieten ist eine Sache, dafür zu werben eine andere. § 9 HWG verbietet Fernbehandlungswerbung grundsätzlich und lässt nur eine enge Ausnahme zu: wenn für die konkrete Indikation nach anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt nötig ist. Pauschale Aussagen wie „alle Behandlungen auch per Video“ bleiben unzulässig.
Was das Verbot der Fernbehandlungswerbung bedeutet
§ 9 Satz 1 HWG verbietet Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung am Patienten beruht. Seit dem 19. Dezember 2019 gilt eine Ausnahme: Werbung für Fernbehandlung ist zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt für die konkrete Indikation nicht erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2021 (I ZR 146/20) klargestellt: Diese Ausnahme ist eng und indikationsbezogen, die Beweislast für das Vorliegen eines Fernbehandlungsstandards liegt beim Werbenden.
Wichtig zur Einordnung: Das Verbot betrifft nur die Werbung, nicht die Fernbehandlung selbst. Eine technisch und berufsrechtlich einwandfreie Video-Sprechstunde darf trotzdem nicht mit pauschalen, indikationsunspezifischen Aussagen beworben werden.
Der aktuelle Fall: eine offene EuGH-Vorlage
Am 26. März 2026 hat der BGH im Verfahren I ZR 118/24 zu einer beworbenen Online-Diagnose mit Rezeptausstellung durch einen im EU-Ausland ansässigen Arzt entschieden, dass eine solche Werbung nach deutschem Recht unzulässig wäre, das Verfahren aber ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Frage: Ist das deutsche Werbeverbot mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn die Fernbehandlung von Ärzten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht wird? Bis zu einer Entscheidung, realistisch nicht vor 2027, bleibt die bestehende strenge Rechtslage in Kraft.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern
Diese vier Punkte tauchen bei Fernbehandlungswerbung am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Ohne Indikationsbezug ist eine Aussage fast immer unzulässig.
Hilft „Für Beratungsgespräche, Befundbesprechungen und geeignete Kontrolltermine bieten wir nach vorheriger ärztlicher Prüfung eine Video-Sprechstunde an.“
Stolperfalle „Alle Behandlungen auch per Video möglich.“ Genau diese pauschale Suggestion hat der BGH am 09.12.2021 für unzulässig erklärt.
Nicht jede Indikation eignet sich für Fernbehandlung.
Hilft Werbung für Verlaufskontrollen oder geeignete Folgeverordnungen im Rahmen einer bestehenden Behandlung.
Stolperfalle Werbung für Fernbehandlung bei Krankheitsbildern, die typischerweise eine körperliche Untersuchung erfordern. Gerichte haben das etwa bei Erektionsstörungen wiederholt verneint.
Für den deutschen Markt gilt der deutsche Standard.
Hilft Klar erkennbar machen, wer wo behandelt, und nur für Angebote werben, die dem im Inland anerkannten Standard entsprechen.
Stolperfalle Werbeaussagen ausländischer Telemedizin-Plattformen ungeprüft übernehmen. Genau diese Konstellation ist Gegenstand der laufenden EuGH-Vorlage.
Ein Werkzeug bereitzustellen ist etwas anderes als dafür zu werben.
Hilft Neutraler Hinweis, dass die Praxis das Format Video-Sprechstunde anbietet, mit Vorbehalt der ärztlichen Einzelfallprüfung.
Stolperfalle „Folgerezepte bequem online ohne Praxisbesuch.“ Aus der bloßen Verfügbarkeit eines Tools wird eine unzulässige Eignungsaussage ohne Einzelfallprüfung.
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Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Von der strikten Anfangsregel zur aktuell offenen europarechtlichen Frage.
- 1965
Historisches Grundverbot
Das HWG enthält von Beginn an ein striktes, ausnahmsloses Verbot der Werbung für Fernbehandlung.
- 19. Dezember 2019
Liberalisierung durch das DVG
Das Digitale-Versorgung-Gesetz führt § 9 Satz 2 HWG ein: Fernbehandlungswerbung wird ausnahmsweise zulässig, wenn ein anerkannter fachlicher Standard vorliegt.
- 9. Dezember 2021
BGH, I ZR 146/20
BGH-Grundsatzurteil (I ZR 146/20): Die Ausnahme ist eng und indikationsbezogen auszulegen, die Beweislast liegt beim Werbenden.
- 26. März 2026
BGH, I ZR 118/24
Der BGH setzt das Verfahren zu einer grenzüberschreitenden Online-Diagnose aus und legt dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit vor.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist eine Inventur aller Aussagen zu Video-, Online- oder Fernangeboten auf Website, Landingpages, FAQ und Social Media. Pauschale Formulierungen, die den Praxisbesuch als überflüssig darstellen, sollten gestrichen und durch konkrete, indikationsbezogene Aussagen mit Vorbehalt der ärztlichen Einzelfallprüfung ersetzt werden.
Bei Kooperationen mit ausländischen Anbietern ist besondere Zurückhaltung geboten, solange die europarechtliche Frage nicht geklärt ist. Für jede beworbene Indikation lohnt sich eine interne Dokumentation, auf welche Leitlinie oder Richtlinie sich die Aussage stützt.
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