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Zertifizierte Videosprechstunde (Anlage 31b BMV-Ä)

Aktualisiert August 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: Anlage 31b BMV-Ä, GOP 01450

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • Anlage 31b BMV-Ä
  • EBM
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • Videosprechstunden sind gegenüber der GKV nur mit einem nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierten Videodienstanbieter abrechenbar, Standard-Tools wie Zoom oder Teams genügen nicht
  • Seit dem 1. April 2025 gilt eine einheitliche Fallzahlobergrenze von 50 % aller Behandlungsfälle je Praxis, zuvor 30 %
  • Die Nutzung muss vorher bei der zuständigen KV angezeigt werden, Genehmigungen wirken nicht rückwirkend
  • Die Versorgung von Patienten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland ist unzulässig, ebenso die Behandlung durch den Arzt aus dem Ausland

Videosprechstunden lassen sich gegenüber den Krankenkassen nur abrechnen, wenn Praxen einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen, diesen vorher bei der KV anmelden und die Fallzahlgrenze einhalten, die seit April 2025 einheitlich bei 50 Prozent liegt. Wer stattdessen Zoom oder Teams nutzt, riskiert die vollständige Rückforderung der Video-Vergütung.

medivendis InGuideVideo-Sprechstunde und Fernbehandlung: erlaubt, aber nur im Einzelfall39 € · Der Prüf-Ablauf für Anbieter, Grenzen, Haftung und Werbung bei Videosprechstunden.Guide lesen
Gilt gleichermaßen fürAlle Fachrichtungen mit Videosprechstunden-AngebotBesonders relevant bei häufigen Verlaufskontrollen, das Prinzip gilt aber fachgebietsübergreifend, auch für die Psychotherapie mit eigenen Ausnahmen.
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Was die Zertifizierung nach Anlage 31b verlangt

Nach § 4 Abs. 4 Anlage 31b BMV-Ä darf für die Videosprechstunde ausschließlich ein zertifizierter Videodienstanbieter genutzt werden. Zertifiziert wird nicht von der KBV selbst, sondern von unabhängigen, akkreditierten Stellen: ein IT-Sicherheitszertifikat nach ISO/IEC 17065 und ein Datenschutzzertifikat nach Art. 42 DSGVO. Hinzu kommen eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach dem Stand der Technik, möglichst eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne zentralen Server, die Löschung technischer Verbindungsdaten nach spätestens drei Monaten und vollständige Werbefreiheit während der Sitzung. Standard-Videokonferenzdienste wie Zoom, Microsoft Teams, Skype oder FaceTime erfüllen diese Anforderungen nicht.

Wichtig für die Einordnung: Dieses Thema betrifft ausschließlich die technischen und organisatorischen Voraussetzungen der Kassenabrechnung. Es ist strikt zu trennen von der Werbung für Fernbehandlung nach § 9 HWG und von der berufsrechtlichen Frage, ob eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall ärztlich vertretbar ist (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Alle drei Ebenen sind unabhängig voneinander zu prüfen.

Fallzahlgrenze und Anzeige bei der KV

Seit dem 1. April 2025 gilt eine einheitliche Fallzahlobergrenze von 50 Prozent aller Behandlungsfälle je Praxis und Betriebsstättennummer, zuvor waren es 30 Prozent. Nicht mitgezählt werden Fälle mit zusätzlichem persönlichem Kontakt im selben Quartal sowie Fälle aus dem organisierten Notdienst oder über die Terminservicestelle vermittelte Akutfälle. Die frühere, leistungsbezogene 30-Prozent-Mengenbegrenzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2025 vollständig entfallen.

Vor der ersten abzurechnenden Videosprechstunde muss die Nutzung des zertifizierten Anbieters bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden, das Verfahren variiert regional zwischen formloser Anzeige und Genehmigung. Genehmigungen wirken nicht rückwirkend, bei einem Anbieterwechsel oder einer neuen Betriebsstätte ist erneut zu melden.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen bei der Videosprechstunden-Abrechnung am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Der häufigste Grund für eine Absetzung.

Hilft Die Praxis nutzt einen Anbieter von der aktuellen Zertifizierungsliste mit gültigem IT-Sicherheits- und Datenschutzzertifikat.

Stolperfalle Videosprechstunden laufen über Zoom, Teams oder Skype, die Videoleistungen werden trotzdem abgerechnet.

Genehmigungen wirken nicht rückwirkend.

Hilft Die Bescheinigung des Anbieters wird vor der ersten Abrechnung an die KV geschickt.

Stolperfalle Videosprechstunden werden bereits abgerechnet, obwohl die Anzeige bei der KV noch aussteht.

Führt zur Quotierung der Vergütung.

Hilft Reine Videofälle werden quartalsweise gegen die 50-Prozent-Grenze geprüft, Ausnahmen korrekt herausgerechnet.

Stolperfalle Die Praxis kennt die Ausnahmen fuer Notdienst- und Kombination-Faelle nicht und ueberschreitet die Grenze unbemerkt.

Die Versorgung aus dem Ausland ist grundsätzlich unzulässig.

Hilft Patienten mit erkennbarem Auslandsaufenthalt werden auf eine Vor-Ort-Versorgung verwiesen.

Stolperfalle Ein Patient wird per Video behandelt, obwohl erkennbar ist, dass er sich im Ausland befindet.

Wie ist Ihre Videosprechstunde einzuordnen?

Entscheidend sind Anbieter, Anzeige, Fallzahl und Aufenthaltsort.

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Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Von der ersten Zertifizierungsgrundlage 2016 zur aktuellen Fallzahlreform 2025.

  1. 21. Oktober 2016

    Anlage 31b BMV-Ä abgeschlossen

    Abschluss der Anlage 31b BMV-Ä als Grundlage der Zertifizierungsanforderungen an Videodienstanbieter.

  2. 1. April 2017

    Videosprechstunde in der Regelversorgung

    Die Videosprechstunde wird als erste telemedizinische Leistung in die Regelversorgung der GKV aufgenommen.

  3. 1. Januar 2025

    Leistungsmengenbegrenzung entfällt

    Die frühere, leistungsbezogene 30-Prozent-Mengenbegrenzung entfällt rückwirkend vollständig, einzelne videofähige Leistungen sind seither unbegrenzt per Video erbringbar.

  4. 1. April 2025

    Fallzahlobergrenze auf 50 Prozent

    Die Fallzahlobergrenze wird auf 50 Prozent angehoben, ein neuer Zuschlag fuer strukturierte Versorgung (GOP 01452) wird eingefuehrt.

  5. 1. Juli 2025

    Technikzuschlag abgesenkt

    Der Technikzuschlag GOP 01450 wird von maximal 1.899 auf maximal 700 Punkte je Arzt und Quartal abgesenkt.

  6. 17. Juli 2025

    Einheitliche 50-Prozent-Grenze

    KBV und GKV-Spitzenverband vereinheitlichen die Fallzahlgrenze auf 50 Prozent fuer alle Patienten, rueckwirkend zum 1. April 2025, die fruehere Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patienten entfaellt.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie, ob Ihr genutzter Videodienst aktuell auf der Zertifizierungsliste steht und beide Zertifikate, IT-Sicherheit und Datenschutz, gültig sind. Falls nicht, stellen Sie unverzüglich um und prüfen Sie zurückliegende Abrechnungen. Reichen Sie die Bescheinigung des Anbieters vor der nächsten Abrechnung bei Ihrer KV ein, bei Anbieterwechsel oder neuer Betriebsstätte erneut.

Behalten Sie quartalsweise den Anteil reiner Videofälle im Blick und rechnen Sie Ausnahmen wie Notdienst- und Kombinationsfälle korrekt heraus. Verweisen Sie Patientinnen und Patienten mit erkennbarem Auslandsaufenthalt auf eine Versorgung vor Ort, und behandeln Sie selbst nicht aus dem Ausland.

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