Nicht-medizinischer Ultraschall / Babyfernsehen (§ 10 NiSV)
Strahlenschutzrecht
Seit 1. Januar 2021 ist nicht-medizinischer Ultraschall am Ungeborenen verboten
Babyfernsehen war jahrelang das beliebteste IGeL-Angebot in Frauenarztpraxen. Die Rechtsgrundlage ist § 10 NiSV, nicht das oft zitierte Strahlenschutzgesetz.
- § 10 NiSV verbietet die Anwendung von Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken, seit 1. Januar 2021
- Rechtsgrundlage ist die NiSV, nicht das Strahlenschutzgesetz, ein verbreiteter Zitierfehler auch in Fachmedien
- Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Nr. 10 NiSV i.V.m. § 8 NiSG), Bußgeld bis 50.000 Euro
- Medizinisch indizierter Ultraschall, auch 3D/4D nach den Mutterschafts-Richtlinien, bleibt uneingeschränkt zulässig
Seit dem 1. Januar 2021 verbietet § 10 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) die Anwendung von Ultraschall am ungeborenen Kind zu nicht-medizinischen Zwecken, das sogenannte Babyfernsehen oder Babykino. Trotz des Verbots wird es laut Medizinischem Dienst weiterhin in Praxen angeboten. Wichtig für die eigene Website: Die Rechtsgrundlage ist die NiSV, nicht das oft zitierte Strahlenschutzgesetz.
Was § 10 NiSV verbietet
§ 10 NiSV bestimmt: Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden. Nichtmedizinisch ist eine Anwendung, die nicht der Untersuchung und Behandlung, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient (§ 2 NiSV).
Die Vorschrift ist Teil der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), gestützt auf das Nichtionisierende-Strahlen-Schutz-Gesetz (NiSG). Ultraschall ist nichtionisierende Strahlung, die Materie ist deshalb im NiSG/NiSV geregelt, nicht im Strahlenschutzgesetz oder der Strahlenschutzverordnung, wie es in Presse und teils auch in Fachveröffentlichungen häufig fälschlich heißt.
Rechtsfolgen und Hintergrund
Ein Verstoß gegen § 10 NiSV ist nach § 12 Nr. 10 NiSV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG eine Ordnungswidrigkeit, mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro (§ 8 Abs. 2 NiSG). Zuständig für den Vollzug sind die Landesbehörden.
Der Verordnungsgeber begründet das Verbot mit dem Vorsorgeprinzip: Der Fötus kann der Untersuchung nicht zustimmen und zieht aus einer rein zu Erinnerungszwecken durchgeführten Aufnahme keinen medizinischen Nutzen, während für die Bildgebung notwendige Schallintensitäten mit potenziellen thermischen und mechanischen Effekten auf fetales Gewebe verbunden sein können. Die fachliche Bewertung dieses Risikos ist unter Fachgesellschaften nicht unumstritten.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern
Diese vier Punkte tauchen beim Babyfernsehen-Verbot am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Der Kernfall des Verbots.
Hilft 3D/4D-Aufnahmen entstehen ausschließlich als Nebenprodukt einer medizinisch indizierten Untersuchung.
Stolperfalle Ein separater, zusätzlich buchbarer Termin allein zur Erstellung eines Erinnerungsvideos wird angeboten.
Der Name allein macht ein Angebot weder zulässig noch unzulässig, verrät aber oft die Einordnung.
Hilft Leistungsseiten beschreiben 3D/4D-Ultraschall ausschließlich im Kontext medizinischer Indikation.
Stolperfalle Begriffe wie Babyfernsehen, Babykino oder emotionales Erinnerungsbild suggerieren ein eigenständiges, nicht-medizinisches Angebot.
Auch eine IGeL-Abrechnung ändert nichts an der Rechtslage.
Hilft Zusätzliche 3D/4D-Bilder im Rahmen einer indizierten Untersuchung werden als Nebenleistung, nicht als eigenständige IGeL, kommuniziert.
Stolperfalle Ein eigenständiges Erinnerungsangebot wird als IGeL-Leistung mit eigenem Preis beworben.
Der Wunsch der Eltern ändert an der Rechtslage nichts.
Hilft Die Praxis erklärt werdenden Eltern, warum ein separates Erinnerungsangebot nicht möglich ist.
Stolperfalle Ein ausdrücklicher Elternwunsch wird als Rechtfertigung für ein eigenständiges Angebot behandelt.
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Der Zustand einer Praxis-Website liegt selten bei null oder hundert.
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Zeitleiste
Wie sich das Verbot entwickelt hat
Von der SSK-Empfehlung 2012 zur aktuellen Kritik am Vollzug.
- 19./20. April 2012
SSK empfiehlt Schwellenwerte
Die Strahlenschutzkommission verabschiedet eine Empfehlung zu Ultraschallanwendungen beim Menschen, mit Schwellenwerten für nicht-medizinische Anwendungen.
- 31. Dezember 2020
NiSV-Novelle verkündet
Die Ergänzung um § 10 NiSV zum Expositionsverbot am Fötus wird verkündet.
- 1. Januar 2021
§ 10 NiSV tritt in Kraft
Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken ist seither verboten.
- laufend
Verbot wird laut Medizinischem Dienst weiter unterlaufen
Der Medizinische Dienst Bund erklärte am 7. November 2025, Babyfernsehen werde in Frauenarztpraxen weiterhin gegen Bezahlung angeboten.
Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist eine Durchsicht der eigenen Leistungsseiten und Preislisten auf Formulierungen, die ein eigenständiges, nicht-medizinisches Ultraschall-Erinnerungsangebot beschreiben, etwa Babyfernsehen, Babykino oder ähnliche Bezeichnungen.
Im zweiten Schritt werden betroffene Textstellen entfernt oder so umformuliert, dass klar wird: 3D/4D-Aufnahmen entstehen ausschließlich im Rahmen medizinisch indizierter Untersuchungen.
medivendis Intelligence Unit
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