InFocus · Begriff

Nicht-medizinischer Ultraschall / Babyfernsehen (§ 10 NiSV)

Aktualisiert August 2026 ca. 7Minuten Norm-Anker: § 10 NiSV, Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • NiSV
  • Babyfernsehen
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • § 10 NiSV verbietet die Anwendung von Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken, seit 1. Januar 2021
  • Rechtsgrundlage ist die NiSV, nicht das Strahlenschutzgesetz, ein verbreiteter Zitierfehler auch in Fachmedien
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Nr. 10 NiSV i.V.m. § 8 NiSG), Bußgeld bis 50.000 Euro
  • Medizinisch indizierter Ultraschall, auch 3D/4D nach den Mutterschafts-Richtlinien, bleibt uneingeschränkt zulässig

Seit dem 1. Januar 2021 verbietet § 10 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV) die Anwendung von Ultraschall am ungeborenen Kind zu nicht-medizinischen Zwecken, das sogenannte Babyfernsehen oder Babykino. Trotz des Verbots wird es laut Medizinischem Dienst weiterhin in Praxen angeboten. Wichtig für die eigene Website: Die Rechtsgrundlage ist die NiSV, nicht das oft zitierte Strahlenschutzgesetz.

Besonders relevant fürFrauenarztpraxen mit pränatalem UltraschallGynäkologische Praxen bieten 3D/4D-Ultraschall am häufigsten an, genau dort liegt das größte Abgrenzungsrisiko zwischen medizinischer Untersuchung und Erinnerungsangebot.
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Was § 10 NiSV verbietet

§ 10 NiSV bestimmt: Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden. Nichtmedizinisch ist eine Anwendung, die nicht der Untersuchung und Behandlung, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient (§ 2 NiSV).

Die Vorschrift ist Teil der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), gestützt auf das Nichtionisierende-Strahlen-Schutz-Gesetz (NiSG). Ultraschall ist nichtionisierende Strahlung, die Materie ist deshalb im NiSG/NiSV geregelt, nicht im Strahlenschutzgesetz oder der Strahlenschutzverordnung, wie es in Presse und teils auch in Fachveröffentlichungen häufig fälschlich heißt.

Rechtsfolgen und Hintergrund

Ein Verstoß gegen § 10 NiSV ist nach § 12 Nr. 10 NiSV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 NiSG eine Ordnungswidrigkeit, mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro (§ 8 Abs. 2 NiSG). Zuständig für den Vollzug sind die Landesbehörden.

Der Verordnungsgeber begründet das Verbot mit dem Vorsorgeprinzip: Der Fötus kann der Untersuchung nicht zustimmen und zieht aus einer rein zu Erinnerungszwecken durchgeführten Aufnahme keinen medizinischen Nutzen, während für die Bildgebung notwendige Schallintensitäten mit potenziellen thermischen und mechanischen Effekten auf fetales Gewebe verbunden sein können. Die fachliche Bewertung dieses Risikos ist unter Fachgesellschaften nicht unumstritten.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen beim Babyfernsehen-Verbot am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Der Kernfall des Verbots.

Hilft 3D/4D-Aufnahmen entstehen ausschließlich als Nebenprodukt einer medizinisch indizierten Untersuchung.

Stolperfalle Ein separater, zusätzlich buchbarer Termin allein zur Erstellung eines Erinnerungsvideos wird angeboten.

Der Name allein macht ein Angebot weder zulässig noch unzulässig, verrät aber oft die Einordnung.

Hilft Leistungsseiten beschreiben 3D/4D-Ultraschall ausschließlich im Kontext medizinischer Indikation.

Stolperfalle Begriffe wie Babyfernsehen, Babykino oder emotionales Erinnerungsbild suggerieren ein eigenständiges, nicht-medizinisches Angebot.

Auch eine IGeL-Abrechnung ändert nichts an der Rechtslage.

Hilft Zusätzliche 3D/4D-Bilder im Rahmen einer indizierten Untersuchung werden als Nebenleistung, nicht als eigenständige IGeL, kommuniziert.

Stolperfalle Ein eigenständiges Erinnerungsangebot wird als IGeL-Leistung mit eigenem Preis beworben.

Der Wunsch der Eltern ändert an der Rechtslage nichts.

Hilft Die Praxis erklärt werdenden Eltern, warum ein separates Erinnerungsangebot nicht möglich ist.

Stolperfalle Ein ausdrücklicher Elternwunsch wird als Rechtfertigung für ein eigenständiges Angebot behandelt.

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Zeitleiste

Wie sich das Verbot entwickelt hat

Von der SSK-Empfehlung 2012 zur aktuellen Kritik am Vollzug.

  1. 19./20. April 2012

    SSK empfiehlt Schwellenwerte

    Die Strahlenschutzkommission verabschiedet eine Empfehlung zu Ultraschallanwendungen beim Menschen, mit Schwellenwerten für nicht-medizinische Anwendungen.

  2. 31. Dezember 2020

    NiSV-Novelle verkündet

    Die Ergänzung um § 10 NiSV zum Expositionsverbot am Fötus wird verkündet.

  3. 1. Januar 2021

    § 10 NiSV tritt in Kraft

    Ultraschall am Fötus zu nicht-medizinischen Zwecken ist seither verboten.

  4. laufend

    Verbot wird laut Medizinischem Dienst weiter unterlaufen

    Der Medizinische Dienst Bund erklärte am 7. November 2025, Babyfernsehen werde in Frauenarztpraxen weiterhin gegen Bezahlung angeboten.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine Durchsicht der eigenen Leistungsseiten und Preislisten auf Formulierungen, die ein eigenständiges, nicht-medizinisches Ultraschall-Erinnerungsangebot beschreiben, etwa Babyfernsehen, Babykino oder ähnliche Bezeichnungen.

Im zweiten Schritt werden betroffene Textstellen entfernt oder so umformuliert, dass klar wird: 3D/4D-Aufnahmen entstehen ausschließlich im Rahmen medizinisch indizierter Untersuchungen.

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