IGeL-Preistransparenz (§ 1 Abs. 2 GOÄ)
Recht & Abrechnung
Seit den BGH-Urteilen vom 4. April und 13. Juni 2024 (III ZR 38/23, III ZR 279/23) sind Pauschalpreise für IGeL-Leistungen nichtig, der Patient kann das Honorar zurückfordern
Warum Festpreise für individuelle Gesundheitsleistungen unwirksam sind, und wie eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ wirksam wird.
- IGeL müssen zwingend nach GOÄ abgerechnet werden, Pauschal- und Paketpreise sind nichtig (§ 1 Abs. 2, § 2 GOÄ)
- Der BGH hat 2024 zweimal bestätigt, dass Pauschalhonorare unwirksam sind, der Patient kann das gezahlte Honorar zurückfordern (III ZR 38/23, III ZR 279/23)
- Vor der Leistung sind zwei getrennte Pflichten zu erfüllen: wirtschaftliche Aufklärung in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB) und bei GKV-Patienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag
- Eine Honorarvereinbarung oberhalb des Regelhöchstsatzes braucht nach § 2 GOÄ Schriftform vor der Leistung, mit Ziffer, Steigerungssatz und Erstattungshinweis, ohne weitere Erklärungen
Wer IGeL mit einem Festpreis bewirbt, riskiert mehr als eine Abmahnung: Der BGH hat 2024 gleich zweimal entschieden, dass Pauschalhonorare für individuelle Gesundheitsleistungen nichtig sind, der Patient kann das gezahlte Honorar vollständig zurückfordern. Wirksam wird eine Honorarvereinbarung nur mit GOÄ-Ziffer, Steigerungssatz und Schriftform vor der Behandlung.
Warum Pauschalpreise nichtig sind
IGeL sind Verlangensleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ und müssen deshalb vollständig nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, bei Zahnärzten nach der GOZ. Eine abweichende Höhe darf nur über § 2 GOÄ vereinbart werden, und zwar ausschließlich als Steigerungsfaktor je Gebühren-Nummer, niemals als Pauschale. Die Vereinbarung muss vor der Leistung, in einem eigenen Schriftstück mit Ziffer, Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz, Betrag und einem Hinweis auf die mögliche Nichterstattung getroffen werden, ohne weitere Erklärungen im selben Dokument.
Der BGH hat diese Formstrenge 2024 gleich zweimal bestätigt: Am 4. April 2024 (III ZR 38/23) und am 13. Juni 2024 (III ZR 279/23) entschied er, dass Pauschalhonorare für IGeL-Leistungen wegen Formmangels nichtig sind und Patienten das gezahlte Honorar zurückfordern können, in einem Fall waren es über 11.000 Euro. Die Bindung an die GOÄ gilt dabei ausdrücklich auch für juristische Personen wie MVZ oder Privatkliniken im ambulanten Bereich.
Zwei getrennte Pflichten vor der Behandlung
Vor jeder IGeL-Leistung sind zwei rechtlich getrennte Schritte zu erfüllen. Erstens die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB: Sobald absehbar ist, dass die Krankenkasse die Kosten nicht vollständig übernimmt, muss der Patient vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informiert werden. Zweitens, bei gesetzlich Versicherten, ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte, ohne den kein durchsetzbarer Honoraranspruch besteht. Erst wenn zusätzlich oberhalb des Regelhöchstsatzes abgerechnet werden soll, kommt die formstrenge Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ hinzu.
Prüfkriterien
Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern
Diese vier Punkte tauchen bei IGeL-Preisangaben am häufigsten als Befund auf.
Vier Bausteine, zum Durchklicken
Ohne schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn kein durchsetzbarer Honoraranspruch.
Hilft Der Behandlungsvertrag wird schriftlich unterzeichnet, bevor die Leistung erbracht wird.
Stolperfalle Die IGeL-Leistung wird mündlich abgesprochen, ohne schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn.
Nach BGH-Rechtsprechung 2024 ist ein Pauschalpreis nichtig.
Hilft Die Website nennt die voraussichtlichen Kosten als GOÄ-Ziffern-basierte Orientierung statt eines Festpreises.
Stolperfalle Ein Paketpreis für eine IGeL-Leistung wird auf der Website beworben, etwa als fester Gesamtbetrag ohne GOÄ-Bezug.
Nachträgliche Preisangabe genügt § 630c Abs. 3 BGB nicht.
Hilft Die wirtschaftliche Aufklärung erfolgt in Textform vor der Behandlung, mit Auflistung der Einzelleistungen.
Stolperfalle Die Kosteninformation erfolgt erst nach der Behandlung, etwa auf dem Kassenzettel.
Weitere Erklärungen im selben Schriftstück machen die Vereinbarung insgesamt unwirksam.
Hilft Die Vereinbarung enthält ausdrücklich den Hinweis, dass eine Erstattung durch die Krankenkasse möglicherweise nicht gewährleistet ist.
Stolperfalle Der Erstattungshinweis fehlt, oder die Vereinbarung enthält zusätzliche werbende Erklärungen im selben Dokument.
Wie ist Ihre IGeL-Vereinbarung einzuordnen?
Entscheidend sind Zeitpunkt, Form und Inhalt der Vereinbarung.
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Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Von der ersten GOÄ-Bindung 2006 zur zweifachen BGH-Bestätigung 2024.
- 23. März 2006
BGH, III ZR 223/05
Der BGH stellt klar, dass auch Schönheitsoperationen nach GOÄ abzurechnen sind und Pauschalen unzulässig sind.
- 2013
Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz führt § 630c BGB ein, Absatz 3 verpflichtet zur wirtschaftlichen Aufklärung in Textform vor absehbar nicht übernommenen Leistungen.
- 28. Januar 2020
BGH, VI ZR 92/19
Der BGH entscheidet, dass eine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nicht automatisch zum Honorarverlust führt, die Beweislast für aufklärungsrichtiges Verhalten trägt der Patient.
- 16. August 2023
OLG Köln, 5 U 32/22
Das OLG Köln erklärt ein Pauschalhonorar von 15.900 Euro für nichtig, ein wichtiger Vorläufer der späteren BGH-Rechtsprechung.
- 4. April 2024
BGH, III ZR 38/23
Der BGH entscheidet im Cyberknife-Fall, dass die GOÄ zwingendes Preisrecht auch für juristische Personen enthält, Pauschalhonorar von 10.633 Euro nichtig.
- 13. Juni 2024
BGH, III ZR 279/23
Der BGH bestätigt die Linie für eine Liposuktion in einer Privatklinik, Teilrückzahlung von 11.692,52 Euro.
Was jetzt zu tun ist
Prüfen Sie Website, Preisliste und Flyer auf Pauschal- oder Paketpreise für IGeL-Leistungen und ersetzen Sie diese durch eine GOÄ-Ziffern-basierte Darstellung als voraussichtliche Kosten. Führen Sie standardisierte Formulare für die wirtschaftliche Aufklärung in Textform und den schriftlichen Behandlungsvertrag ein, beide vor Behandlungsbeginn zu unterzeichnen.
Nur wenn oberhalb des Regelhöchstsatzes abgerechnet werden soll, erstellen Sie zusätzlich eine separate Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ mit Ziffer, Steigerungssatz, Betrag und Erstattungshinweis, ohne weitere Erklärungen im selben Dokument. Stellen Sie nach der Behandlung stets eine GOÄ-konforme Einzelrechnung nach § 12 GOÄ aus, erst diese löst die Fälligkeit aus.
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