Compliance-Erklärartikel

GKV-Spargesetz 2027 in der Hausarztpraxis: Was ab 1. Januar wegfällt und was Sie jetzt prüfen müssen

Ab 1. Januar 2027 entfallen mehrere Vergütungen für Hausarztpraxen. Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret ändert und welche Pflichten trotzdem bleiben.

GKV-Spargesetz 2027 in der Hausarztpraxis: Was ab 1. Januar wegfällt und was Sie jetzt prüfen müssen
Auf einen Blick Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit 30. Juli 2026 in Kraft, der Großteil der Vergütungsänderungen gilt ab 1. Januar 2027.Hausarztpraxen verlieren die TSVG-Vergütung, die Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall, die Hygienezuschläge und die Vergütung für die ePA-Befüllung.Die Pflichten zur offenen Sprechstunde und zur ePA-Befüllung bleiben unabhängig von der Vergütung bestehen.Ab 1. April 2027 wird ein Zweitmeinungsverfahren verpflichtend, ab 1. Januar 2028 die Teilarbeitsunfähigkeit.
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Ein Gesetz, das die Praxisorganisation ab 2027 verändert

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die meisten seiner Regeln entfalten ihre Wirkung erst zum 1. Januar 2027, mit weiteren Stufen 2027 und 2028.

Für Hausarztpraxen bedeutet das keinen einzelnen Stichtag, sondern einen Fahrplan: Mehrere Vergütungen fallen weg, während die zugrunde liegenden Leistungspflichten bestehen bleiben. Wer die eigene Website- und Terminkommunikation nicht anpasst, gerät in eine Lücke zwischen Erwartung und tatsächlichem Angebot.

Sprechstunden und Terminvermittlung: Pflicht bleibt, Vergütung geht

Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die extrabudgetäre TSVG-Vergütung vollständig, ebenso die besondere Vergütung für den Hausarztvermittlungsfall und für die offene Sprechstunde. Die KBV beziffert allein den Wegfall der TSVG-Vergütung auf 1,64 Milliarden Euro jährlich.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein stellt dazu klar, dass die Verpflichtung zur offenen Sprechstunde nach § 17 BMV-Ä und ihre Vergütung rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Wer als Praxis mit vollem Versorgungsauftrag 25 Stunden Mindestsprechstunde anbietet, muss davon weiterhin die offene Sprechstunde vorhalten, unabhängig davon, ob dafür noch gesondert gezahlt wird.

Für die Praxis-Website heißt das: Angaben zu Sprechzeiten und zur offenen Sprechstunde bleiben Pflichtangaben und müssen der bei der KV gemeldeten Realität entsprechen, unabhängig von der Honorarfrage.

Die ePA-Befüllung: Pflicht ohne Honorar ab 2027

Auch die Vergütung für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte entfällt zum 1. Januar 2027. Die Befüllungspflicht selbst bleibt davon unberührt: Sie gilt bereits seit dem 1. Oktober 2025 und ist an die Vergütungsfrage nicht gekoppelt.

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Baden-Württemberg hat diese Kombination am 10. Juli 2026 öffentlich kritisiert: Hausärzte sollten die ePA befüllen, ohne dafür künftig honoriert zu werden. Praktisch bedeutet das ein steigendes Dokumentationsaufkommen bei sinkendem Honoraranreiz, ein Punkt, den Praxen in ihrer Ablauf- und Personalplanung für 2027 einkalkulieren sollten.

Selbstzahler-Termine für Kassenpatienten: ein schmaler rechtlicher Grat

Auf der KBV-Vertreterversammlung vom 4. September 2026 sprach der KBV-Vorsitzende Andreas Gassen offen aus, was viele Praxen als Konsequenz aus den Kürzungen sehen: Termine über die Budgetgrenze hinaus könnten bedeuten, dass Patienten dafür selbst bezahlen müssen.

Rechtlich ist das kein Freibrief. Eine Vergütung darf von einem gesetzlich versicherten Patienten nur verlangt werden, wenn dieser vor Beginn der Behandlung ausdrücklich und schriftlich erklärt, auf eigene Kosten behandelt werden zu wollen, § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä. Ein pauschales Angebot „Termin nur gegen Aufpreis“ auf der Website oder über eine Buchungsplattform erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Wer als Praxis diesen Weg 2027 tatsächlich geht, sollte die schriftliche Bestätigung vor Behandlungsbeginn organisatorisch absichern und die Kommunikation auf Website und Buchungsportal entsprechend eindeutig fassen, nicht als allgemeines Werbeversprechen.

Zeitleiste

Wie sich das Gesetz entwickelt hat

Vom Referentenentwurf im April 2026 bis zu den Stufen 2027 und 2028.

  1. 16. April 2026

    Referentenentwurf vorgelegt

    Das BMG legt den Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vor.

  2. 29. April 2026

    Kabinettsbeschluss

    Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.

  3. 10. Juli 2026

    Bundestag beschließt das Gesetz

    Der Bundestag verabschiedet das Gesetz mit 318 zu 284 Stimmen, der Bundesrat verzichtet am selben Tag auf den Vermittlungsausschuss.

  4. 30. Juli 2026

    Gesetz tritt in Kraft

    Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt in Kraft. Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten sowie von Homöopathika und Cannabisblüten aus dem GKV-Katalog gelten ab diesem Tag.

  5. 1. Januar 2027

    Vergütungsstreichungen wirksam

    TSVG-Vergütung, Hausarztvermittlungsfall, offene Sprechstunde, Hygienezuschläge und ePA-Befüllung verlieren ihre gesonderte Vergütung.

  6. 1. April 2027

    Zweitmeinungsverfahren verpflichtend

    Ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren wird eingeführt.

  7. 1. Januar 2028

    Teilarbeitsunfähigkeit startet

    Die Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V wird eingeführt; der G-BA hat das Beratungsverfahren zur AU-Richtlinie bereits eröffnet.

Weitere Streichungen: Praxisbesonderheiten und Regressrisiko

Bereits seit dem 30. Juli 2026 sind die bundesweiten Praxisbesonderheiten gestrichen, die bislang bestimmte Verordnungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung herausgenommen hatten. Das erhöht das Regressrisiko bei Verordnungen, die bisher als Praxisbesonderheit galten.

Für 2027 bis 2029 wird zudem die Steigerungsrate der Vergütung zusätzlich um einen Prozentpunkt unter die Grundlohnrate abgesenkt, was den Honorardruck über die genannten Einzelstreichungen hinaus verschärft.

Was ab 2027 und 2028 noch folgt

Ab dem 1. April 2027 wird ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren eingeführt, dessen konkrete Ausgestaltung noch offen ist. Ab dem 1. Januar 2028 folgt die Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V: Statt einer vollständigen Krankschreibung soll dann in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent festgestellt werden können, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen.

Das Nähere zur Feststellung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie; das entsprechende Beratungsverfahren hat der G-BA bereits eingeleitet. Die KBV fordert in ihrer Stellungnahme, dass der zusätzliche Aufwand für die Praxen nicht unvergütet bleibt, eine Forderung, deren Ausgang noch offen ist.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen

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Was jetzt zu tun ist

Erster Schritt ist eine Bestandsaufnahme aller Website- und Buchungstexte zu Sprechzeiten, offener Sprechstunde und Terminvergabe. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Praxen, die 2027 Selbstzahler-Termine anbieten wollen, sollten den organisatorischen Ablauf für die schriftliche Vorab-Erklärung jetzt festlegen, nicht erst zum Jahreswechsel. Für die technische Seite der Website-Kommunikation unterstützt der medivendis Audit.

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Tobias Boltze - CEO - medivendis oHG
Mitgründer medivendis, HealthCare-Marketing

Arbeitet seit über 30 Jahren im HealthCare-Marketing und in der Compliance-Kommunikation und übersetzt neue Vorgaben in verständliche Praxis-Kommunikation. Kein Rechtsanwalt: Seine Beiträge ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Redaktionell geprüft am 24. September 2026 von Tobias Boltze (HealthCare-Marketing).

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