Compliance-Erklärartikel
Telefonische Krankschreibung abgeschafft: Ein Kommentar zur Symbolpolitik, die Wartezimmer füllt
Die Koalition will die Telefon-AU abschaffen. Ein Kommentar dazu, warum das kaum Missbrauch verhindert, aber Hausarztpraxen und dubiosen Online-Portalen schadet.
Kommentar
Ein Koalitionsbeschluss ohne Gesetz soll die telefonische Krankschreibung abschaffen
Die Begründung lautet Missbrauch. Die Datenlage zeigt: Telefon-AUs machen unter 1,2 Prozent aller Krankschreibungen aus. Ein Kommentar zu einer Reform, die vor allem Hausarztpraxen trifft. Stand: 24. September 2026.

Ein Koalitionsbeschluss, kein Gesetz, aber schon eine klare Ansage
Am 2. Juli 2026 hat sich der Koalitionsausschuss darauf verständigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und stattdessen eine Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einzuführen. Einen Gesetzentwurf gibt es dafür bis heute nicht, die Bundesregierung verweist selbst darauf, dass bis zur Umsetzung die bisherigen Regeln weitergelten.
Trotzdem lohnt der Kommentar jetzt schon, denn die Richtung ist klar, und die Begründung, mit der sie verkauft wird, hält einer Prüfung nicht stand.
Das Missbrauchsargument und die Zahlen dahinter
Die Begründung für die Abschaffung ist fast immer dieselbe: Missbrauch. BDA-Präsident Rainer Dulger nannte die Telefon-AU ein Einfallstor für Missbrauch, ein Notinstrument aus der Pandemie, das heute nicht mehr zeitgemäß sei.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung hat genau das im Oktober 2025 anhand von Abrechnungsdaten einer großen Krankenkasse untersucht. Ergebnis: Telefonische Krankschreibungen machen jährlich 0,8 bis 1,2 Prozent aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, Video-Krankschreibungen 0,1 bis 0,4 Prozent. Das ist kein Massenphänomen, das ein Gesundheitssystem aus den Fugen hebt, sondern ein Randphänomen, an dem sich eine politische Debatte festbeißt.
Wer die Last trägt: die Hausarztpraxis
Fällt die Telefon-AU weg, verschwindet die Nachfrage nach einer Krankschreibung nicht, sie verlagert sich. Ein erheblicher Teil davon landet im Wartezimmer der Hausarztpraxis, bei Patientinnen und Patienten, die keine andere Behandlung brauchen als den Stempel auf dem gelben Schein. Das bindet Sprechstundenzeit, die genau jetzt ohnehin knapper wird, denn das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz streicht ab 2027 die besondere Vergütung für die offene Sprechstunde, ohne die Pflicht dazu zu streichen.
Die KBV hat die Ankündigung deshalb ungewöhnlich deutlich kommentiert: eine Zumutung, die an Unverschämtheit grenze. Diese Wortwahl einer sonst zurückhaltenden Körperschaft ist selbst ein Signal, wie unausgegoren der Vorschlag aus Sicht der Praxen wirkt.
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Das eigentliche Problem sitzt woanders: Online-AU-Portale ohne Arztkontakt
Wenn die Praxis als Anlaufstelle für schnelle Krankschreibungen unattraktiver wird, wächst der Anreiz für genau die Plattformen, die Gerichte längst kritisch beäugen. Das OLG Hamburg hat bereits vor Jahren entschieden, dass Werbung für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Erfordernis oder Möglichkeit eines persönlichen Patientenkontakts nach § 9 Heilmittelwerbegesetz unzulässig ist. Und das Landesarbeitsgericht Hamm hat im September 2025 eine fristlose Kündigung für wirksam erklärt, weil ein Arbeitnehmer eine Online-Krankschreibung ganz ohne Arztkontakt gekauft hatte.
Beide Entscheidungen zeigen: Die Rechtsprechung hat das Problem längst benannt, ohne dass es dafür eine Gesetzesreform gebraucht hätte. Wer die Telefon-AU in der Hausarztpraxis abschafft, verschiebt Patienten tendenziell in genau diesen Graubereich, statt ihn kleiner zu machen.
Fragen aus der Praxis
Häufige Fragen
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Was das für Ihre Praxis bedeutet
Bis zu einer Rechtsänderung bleibt die telefonische Krankschreibung nach der geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA zulässig, für in der Praxis bekannte Patienten mit leichten Erkrankungen, befristet auf wenige Tage. Website-Texte und Telefonansagen, die diesen Weg beschreiben, müssen deshalb nicht vorauseilend geändert werden. Sinnvoll ist aber, sie so zu formulieren, dass sie sich schnell anpassen lassen, falls sich die Rechtslage ändert.
Unabhängig von der politischen Debatte gilt schon heute: Wer selbst mit einer Krankschreibung ohne Arztkontakt wirbt oder auf eine solche verweist, bewegt sich außerhalb des § 9 HWG. Das betrifft die eigene Website-Kommunikation, nicht nur die kritisierten Drittportale.
Mehr zur Krankschreibung: InSights, InFocus und InGuide
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