Compliance-Erklärartikel

Lotse ohne Kompass: Primärversorgungssystem in der Hausarztpraxis

Das Primärversorgungssystem soll die Hausarztpraxis zum Lotsen machen, doch das Gesetz fehlt und das Spargesetz kürzt vorab die Vergütung. Ein Kommentar zu Zeitplan, Ersteinschätzung und den Folgen für Praxis-Website und Patientenkommunikation.

Lotse ohne Kompass: Primärversorgungssystem in der Hausarztpraxis
Auf einen Blick Union und SPD haben im Koalitionsvertrag ein Primärarztsystem vorgesehen. Ein Referentenentwurf liegt nicht vor; Medienberichten zufolge wird er für Ende November 2026 erwartet, der Start für den 1. Januar 2028.Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 mit 319 zu 286 Stimmen beschlossen und enthält einen Abschlag für neu eingeschriebene HZV-Versicherte.Mehr als 11 Millionen Versicherte sind laut Bundestag freiwillig in der hausarztzentrierten Versorgung eingeschrieben.Wer digitale Terminvermittlung oder Ersteinschätzung anbietet, braucht schon heute saubere Datenschutz- und Transparenzgrundlagen.
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Ein Lotse, dem man den Kompass noch schuldet

Man stelle sich einen Lotsen vor, der ein Schiff durch enges Fahrwasser führen soll. Man gibt ihm eine kleiner werdende Mannschaft, ein gedeckeltes Honorar und eine Seekarte, die noch niemand gezeichnet hat. So wirkt das Primärversorgungssystem, das Union und SPD im Koalitionsvertrag angekündigt haben: Die Hausarztpraxis soll steuern, doch der Rahmen dafür fehlt.

Das ist keine Absage an die Idee. Aus der Gesundheitspolitik heißt es, rund 90 Prozent der Fälle ließen sich abschließend in der Primärversorgung lösen. Ein Kommentar darf trotzdem fragen, ob das Versprechen zur Finanzierung passt, und was Praxen bis zum Start tun können, ohne Geld in Lösungen zu stecken, die es nie geben wird.

Primärarztsystem ab wann? Zeitplan und Stand

Primärarztsystem ab wann?

Nach aktuellem Stand frühestens ab dem 1. Januar 2028. Das berichten Fachmedien unter Verweis auf den Zeitplan der Koalition. Beschlossen ist nichts, und Teile könnten Berichten zufolge zunächst nur in einzelnen Ländern erprobt werden.

Das Wort „frühestens“ trägt in diesem Satz die ganze Last. Wer in einer Hausarztpraxis plant, sollte den Termin deshalb als Arbeitshypothese behandeln und nicht als Stichtag.

Primärversorgungsgesetz Entwurf: Wo steht das Verfahren?

Ein Referentenentwurf liegt nicht vor. Er war zunächst für den Sommer 2026 angekündigt und wird nach Medienberichten nun für Ende November 2026 erwartet. Verschoben wurde also genau der Teil, der den Praxen Planungssicherheit geben sollte.

Bekannt sind bislang die Ziele. Ende Januar 2026 fand der Fachdialog im Bundesgesundheitsministerium statt. Ministerin Warken nannte laut KBV Orientierung und Steuerung, eine telefonische und digitale Ersteinschätzung sowie kürzere Wartezeiten, und betonte, es werde „kein Spargesetz“. Die Hausärzteschaft hört das gern, glaubt es aber erst, wenn Vergütung und Aufgaben im selben Gesetz stehen.

Lotse mit gekürzter Heuer: Das Gesetz, das vorher kam

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit 319 zu 286 Stimmen beschlossen. Für die Hausarztpraxis sind vier Punkte relevant: ein Abschlag aus der Fixkostendegression für neu eingeschriebene HZV-Versicherte, eine teilweise Rückabwicklung der Entbudgetierung, eine Bindung an die Grundlohnrate mit einem zusätzlichen Abzug von einem Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029 und die Streichung der Vergütung für das Befüllen der elektronischen Patientenakte. Die Einsparung wird mit rund 19 Milliarden Euro für 2027 beziffert.

Man muss das Zusammenspiel nicht boshaft lesen, um es merkwürdig zu finden. Mehr als 11 Millionen Versicherte sind laut Bundestag freiwillig in der hausarztzentrierten Versorgung, also genau in dem Modell, das dem Primärarztgedanken am nächsten kommt. Ausgerechnet die Neueinschreibung wird nun finanziell weniger attraktiv. Wer Menschen zum Hausarzt lenken will, sollte den Hausarzt nicht zuerst bestrafen.

Primärarztsystem Nachteile: Was Praxen zu Recht bremst

Kritisch sind vor allem drei Punkte: zusätzliche Steuerungsarbeit bei sinkender Vergütung, ein ungeklärter Zugang für Fachgruppen und die Frage, wer die Ersteinschätzung leistet und verantwortet. Hinzu kommt der Personalmangel, den kein Gesetz über Nacht behebt.

In der Bundestagsanhörung am 6. Mai 2026 wurde deshalb gefordert, die Ersteinschätzung dürfe keine Zugangshürde sein und nicht ausschließlich digital laufen. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband zeigte sich gegenüber rein digitalen Modellen skeptisch. Aus der Union kommt der Hinweis, die Teampraxis sei die Zukunft. Das stimmt vermutlich. Teams kosten allerdings Geld, und das ist der Punkt, an dem Ankündigung und Spargesetz nicht zusammenpassen.

Ersteinschätzung und digitaler Versorgungspfad

Ersteinschätzung in der Praxis: Was ist gemeint?

Gemeint ist eine strukturierte erste Bewertung, wie dringend und bei wem ein Anliegen behandelt werden soll, telefonisch oder digital. Der GKV-Spitzenverband denkt sie mit elektronischer Überweisung und elektronischer Terminvermittlung zu einem durchgängigen digitalen Versorgungspfad zusammen. Wer sie in der Praxis erbringt, ist bislang offen.

Für die Praxiskommunikation ist das der interessanteste Teil. Ein digitaler Versorgungspfad beginnt auf der Website, am Telefon oder im Chat. Schon heute setzen Praxen Terminbuchungsmodule, Chatbots oder Symptomabfragen ein, oft mit Dienstleistern, deren Verträge und Hinweise nicht für diese Rolle gedacht waren. Der Gesetzgeber definiert den Pfad erst noch, die Datenschutz- und Transparenzpflichten gelten dagegen bereits jetzt.

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Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen

Nach aktuellem Stand frühestens ab dem 1. Januar 2028, so berichten Fachmedien. Ein Gesetz ist nicht beschlossen, ein Referentenentwurf wird für Ende November 2026 erwartet.

Das ist das erklärte Ziel der Koalition. Wie verbindlich die Steuerung wird, ist offen. In der Anhörung vom 6. Mai 2026 wurde gefordert, dass die Ersteinschätzung keine Zugangshürde sein darf.

Verbindlich ist dazu nichts geregelt. Früheren Planungen zufolge waren Ausnahmen für einzelne Fachgruppen im Gespräch, etwa Augenheilkunde und Gynäkologie. Belastbar wird das erst mit dem Referentenentwurf.

Nein. Es gibt derzeit keine gesetzliche Pflicht. Wer solche Werkzeuge freiwillig einsetzt, muss Datenschutz, Transparenz und gegebenenfalls Medizinproduktrecht beachten.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Sie müssen auf einen Gesetzentwurf, den es nicht gibt, nicht mit Aktionismus reagieren. Sie können aber die Teile Ihrer digitalen Patientenkommunikation in Ordnung bringen, die in jedem Szenario gebraucht werden. Dazu gehört ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit jedem Dienstleister, der Terminanfragen oder Patientendaten verarbeitet. Dazu gehört bei Chatbots die Kennzeichnung als KI nach Art. 50 KI-VO. Und wer eine Symptomabfrage einsetzt, sollte prüfen, ob die Software als Medizinprodukt gilt.

Die Details dazu stehen bereits in unseren Beiträgen: im KI-VO-Fristenkalender für die Arztpraxis und zur Kennzeichnungspflicht für Chatbots. Wie sich das Thema in Ihrer Fachrichtung darstellt, finden Sie auf der Seite für die Allgemeinmedizin.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Tobias Boltze - CEO - medivendis oHG
Mitgründer medivendis, HealthCare-Marketing

Kommentiert aktuelle Gesundheitspolitik aus der Sicht von über 30 Jahren im HealthCare-Marketing und in der Compliance-Kommunikation für Praxen. Kein Rechtsanwalt: Seine Beiträge ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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