Online-Terminbuchung & Buchungsportale (§ 5 UWG)
Recht & Pflicht
Seit dem Urteil des LG Berlin II wirkt sich ein fehlerhaftes Portal-Profil auf die Praxis aus
Ein irreführender Kassenpatienten-Filter auf einem Terminbuchungsportal kann eine irreführende geschäftliche Handlung sein.
- Das LG Berlin II hat am 18.11.2025 (52 O 149/25) entschieden, dass ein irreführender Kassenpatienten-Filter auf einem Terminbuchungsportal eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG sein kann
- Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet, dass nur tatsächlich abrechnende Praxen vorgeschlagen werden
- Ein Klick auf „Termin buchen” bei einem Drittportal begründet häufig zwei getrennte Vertragsverhältnisse: den Behandlungsvertrag mit der Praxis und ein Nutzerkonto beim Portal-Betreiber
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Portal-Betreiber hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt
Online-Terminbuchung gehört für immer mehr Praxen zum Standard, meist über ein Drittportal statt über die eigene Website. Das LG Berlin II hat am Beispiel eines Kassenpatienten-Filters gezeigt, dass die Darstellung solcher Portale selbst wettbewerbsrechtliche Risiken birgt, die Praxen nicht direkt in der Hand haben, aber im eigenen Auswahlprozess berücksichtigen sollten.
Was das LG Berlin II entschieden hat
Ein großes Terminbuchungsportal bot einen Filter für Kassenpatienten an, der jedoch auch Praxen auswies, die tatsächlich nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abrechneten. Das LG Berlin II entschied am 18.11.2025 (52 O 149/25): Dieser Filter ist eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen.
Das Urteil betrifft zunächst den Portal-Betreiber, nicht die einzelne Praxis. Relevant wird es für Praxen trotzdem, weil sie das eigene Profil auf solchen Portalen pflegen und für dessen Richtigkeit mitverantwortlich sind. Der Portal-Betreiber hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt, eine rechtskräftige Entscheidung steht noch aus.
Zwei Verträge in einem Klick: die eigene Prüfpflicht
Wer über ein Drittportal einen Termin bucht, geht häufig zwei getrennte Vertragsverhältnisse ein: den Behandlungsvertrag mit der Praxis und ein separates Nutzerkonto beim Portal-Betreiber, oft mit eigener Datenschutzerklärung und eigenen Nutzungsbedingungen. Für die Praxis bedeutet das: Das eigene Profil, insbesondere Angaben zur Kassenzulassung, sollte regelmäßig gegen den tatsächlichen Abrechnungsstatus geprüft werden, da fehlerhafte Portal-Angaben auf die Praxis zurückfallen können, selbst wenn der Fehler technisch beim Portal liegt.
Auch die Doppelrolle mancher Portal-Betreiber als Auftragsverarbeiter einerseits und eigenständig Verantwortlicher andererseits, etwa bei der Auswertung von Nutzerdaten für eigene Zwecke, sollte bei der Portal-Auswahl mitgedacht werden.
Prüfkriterien
Vier Stolperfallen bei Buchungsportalen
Diese vier Punkte tauchen bei Praxis-Profilen auf Terminbuchungsportalen am häufigsten als Befund auf.
Vier Stolperfallen, zum Durchklicken
Der häufigste Befund: das Profil spiegelt nicht mehr den aktuellen Stand wider.
Hilft Der Kassenzulassungs-Status im Portal-Profil wird regelmäßig mit dem tatsächlichen Abrechnungsstatus abgeglichen.
Stolperfalle Das Portal-Profil zeigt einen veralteten oder falschen Kassenzulassungs-Status, ohne dass die Praxis das bemerkt hat.
Auftragsverarbeiter oder eigenständig Verantwortlicher, das macht einen rechtlichen Unterschied.
Hilft Vor der Anmeldung wird geprüft, ob das Portal als Auftragsverarbeiter oder als eigenständig Verantwortlicher auftritt.
Stolperfalle Die Praxis registriert sich bei einem Portal, ohne die datenschutzrechtliche Rolle des Anbieters geprüft zu haben.
Patientinnen und Patienten sollten erkennen, wenn sie die eigene Website verlassen.
Hilft Patientinnen und Patienten wird auf der Praxis-Website erklärt, dass die Terminbuchung über ein separates Drittportal läuft.
Stolperfalle Der Buchungs-Button wirkt wie ein praxis-eigenes Tool, ohne Hinweis auf den externen Portal-Betreiber.
Technische Synchronisationsfehler wirken auf Patientinnen und Patienten wie Praxis-Versagen.
Hilft Freie und belegte Termine im Portal werden regelmäßig mit dem tatsächlichen Praxiskalender abgeglichen.
Stolperfalle Das Portal zeigt Termine als verfügbar an, die in der Praxis längst vergeben sind, eine häufige Quelle für Patientenbeschwerden.
Wie ist Ihr Portal-Profil einzuordnen?
Auch wenn das Portal selbst verantwortlich ist, wirkt sich ein fehlerhaftes Profil auf die Praxis aus.
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Zeitleiste
Wie sich das Verfahren entwickelt hat
Vom erstinstanzlichen Urteil zur laufenden Berufung beim Kammergericht.
- 18. November 2025
LG Berlin II, 52 O 149/25
Das LG Berlin II entscheidet (52 O 149/25): Ein irreführender Kassenpatienten-Filter auf einem Terminbuchungsportal ist eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG.
- 15. Januar 2026
Berufung beim Kammergericht Berlin
Verbraucherverbände bestätigen öffentlich, dass der Portal-Betreiber Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt hat, das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist ein Abgleich in drei Schritten: Erstens das eigene Profil auf allen genutzten Terminbuchungsportalen auf Aktualität prüfen, insbesondere den Kassenzulassungs-Status und die tatsächlich angebotenen Leistungen. Zweitens auf der eigenen Website transparent machen, wenn die Terminbuchung zu einem externen Portal führt. Drittens die datenschutzrechtliche Rolle des jeweiligen Portal-Anbieters klären und dokumentieren, insbesondere ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist.
Das Berufungsverfahren beim Kammergericht Berlin läuft weiter, der vom LG Berlin II aufgestellte Maßstab zur Kassenpatienten-Darstellung bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung die aktuelle Orientierung.
Mehr zu Patientenportalen: InSights, InFocus und InGuide
Alles, was wir zu Terminbuchung und Drittportalen bereits aufbereitet haben, an einem Ort.
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