Haftung für KI-Chatbot-Aussagen (§ 5 UWG)
Recht & Pflicht
Seit dem OLG-Hamm-Urteil vom 12. Mai 2026 haften Praxen für Falschangaben ihres KI-Chatbots
Ein Praxis-Chatbot ist kein Dritter, sondern Teil des eigenen geschäftlichen Handelns, mit entsprechender Haftung für Falschangaben.
- Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) als erste veröffentlichte deutsche Entscheidung entschieden, dass Falschangaben eines KI-Chatbots eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG sein können
- Der Chatbot einer Praxis-Website hatte erfundene Facharztbezeichnungen für die Geschäftsführer behauptet, zwei davon existieren als Titel überhaupt nicht
- Das Gericht stellte klar: Der Chatbot ist kein Dritter, das Unternehmen haftet auch dann, wenn er ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert wurde
- Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zum BGH zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Maßstab gilt aber bereits jetzt für jeden Praxis-Chatbot
Immer mehr Praxis-Websites setzen einen KI-Chatbot für Terminanfragen oder erste Fragen ein. Das OLG Hamm hat jetzt als erstes deutsches Gericht entschieden, dass ein Praxisbetreiber für falsche Aussagen seines Chatbots haftet, selbst wenn die Trainingsdaten korrekt waren. Der Chatbot ist dabei kein eigenständiger Dritter, sondern Teil des geschäftlichen Handelns des Betreibers.
Was das OLG Hamm entschieden hat
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen einen Anbieter ästhetischer Behandlungen geklagt, dessen Website-Chatbot auf Nachfrage behauptete, die beiden als Ärzte tätigen Geschäftsführer seien Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, für ästhetische Medizin sowie für ästhetische Behandlungen. Tatsächlich verfügen die Geschäftsführer über keine dieser Qualifikationen, zwei der genannten Bezeichnungen existieren als Facharzttitel überhaupt nicht. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) verurteilte das OLG Hamm das Unternehmen zur Unterlassung.
Die Beklagte argumentierte, die Chatbot-Antworten seien ihr nicht als eigenes geschäftliches Handeln zurechenbar, zumal der Chatbot ausschließlich mit korrekten Website-Texten und FAQs trainiert worden sei. Das Gericht folgte dem nicht: Selbst bei korrektem Training bleibt der Betreiber für die tatsächlichen, unstreitig falschen Angaben des Chatbots verantwortlich. Eine Störerhaftung, bei der ein Dritter fehlerhaft handelt, kam nicht in Betracht, weil der Chatbot innerhalb der eigenen geschäftlichen Organisation eingesetzt wird und nach außen im Namen des Unternehmens auftritt.
Warum das etwas anderes ist als die KI-Kennzeichnungspflicht
Art. 50 KI-VO verlangt, dass Patientinnen und Patienten erkennen, wenn sie mit einer KI statt einem Menschen interagieren, das ist eine Kennzeichnungspflicht. Das OLG-Hamm-Urteil betrifft eine ganz andere Frage: Selbst ein korrekt gekennzeichneter Chatbot darf keine falschen Tatsachen behaupten. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und unabhängig voneinander, ein Praxis-Chatbot mit KI-Hinweis kann trotzdem gegen § 5 UWG verstoßen, wenn er inhaltlich falsche Angaben macht.
Bemerkenswert am Fall: Dieselbe Beklagte war bereits zuvor vor dem BGH unterlegen, mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) zu unzulässigen Vorher-Nachher-Bildern bei Hyaluron-Behandlungen. Beide Verfahren zeigen dieselbe Grundregel: Digitale Vertriebskanäle, ob Website-Bildmaterial oder KI-Chatbot, unterliegen denselben werberechtlichen Maßstäben wie klassische Werbung.
Prüfkriterien
Vier Stolperfallen beim Praxis-Chatbot
Diese vier Punkte entscheiden, ob ein Chatbot ein Haftungsrisiko wird.
Vier Stolperfallen, zum Durchklicken
Je freier der Chatbot antwortet, desto größer das Haftungsrisiko.
Hilft Der Chatbot beantwortet nur einen klar begrenzten Themenbereich, etwa Terminanfragen und Öffnungszeiten.
Stolperfalle Ein frei antwortendes Sprachmodell beantwortet beliebige Fragen zu Qualifikationen, Behandlungsmethoden oder Erfolgsaussichten ohne Begrenzung.
Ein Chatbot ändert sein Antwortverhalten auch nach dem Launch.
Hilft Chatbot-Antworten werden nach dem Go-Live regelmäßig stichprobenartig geprüft und dokumentiert.
Stolperfalle Der Chatbot läuft seit der Einrichtung unbeaufsichtigt, ohne dass jemand die tatsächlichen Antworten kontrolliert.
Auch korrekt trainierte Systeme können halluzinieren.
Hilft Korrekte Trainingsdaten werden als eine von mehreren Absicherungen verstanden, nicht als vollständiger Schutz.
Stolperfalle Die Praxis verlässt sich darauf, dass korrekte Trainingsdaten automatisch korrekte Antworten garantieren, laut OLG Hamm ein Trugschluss.
Ein Verweis an einen Menschen ist bei heiklen Fragen die sicherste Option.
Hilft Bei komplexen medizinischen oder berufsrechtlichen Fragen verweist der Chatbot aktiv an das Praxisteam.
Stolperfalle Der Chatbot beantwortet auch heikle Fragen zu Qualifikationen oder Behandlungserfolgen ohne Eskalationsweg zum Praxisteam.
Wie ist Ihr Chatbot einzuordnen?
Nicht jeder Chatbot ist gleich riskant, entscheidend sind Themenumfang und Kontrolle.
Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft
Zeitleiste
Wie sich die Rechtsprechung zu KI-Chatbots entwickelt
Von der Vorher-Nachher-Entscheidung bis zur ersten Chatbot-Haftung, gegen dieselbe Beklagte.
- 31. Juli 2025
BGH, I ZR 170/24 (Hyaluron-Nasenkorrektur)
Der BGH entscheidet im Verfahren gegen dieselbe Beklagte (I ZR 170/24), dass Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron-Behandlungen unzulässig ist. Erster Hinweis auf die konsequente Linie der Gerichte gegenüber dem Unternehmen.
- 12. Mai 2026
OLG Hamm, 4 UKl 3/25
Das OLG Hamm verurteilt dieselbe Beklagte zur Unterlassung falscher Facharztbezeichnungen, die ihr Website-Chatbot verbreitet hatte. Erste veröffentlichte deutsche Entscheidung zur Haftung für KI-Chatbot-Aussagen.
- laufend
Revision beim BGH zugelassen
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der aufgestellte Haftungsmaßstab gilt aber bereits jetzt für jeden Praxis-Chatbot.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist ein Abgleich in drei Schritten: Erstens den Themenumfang des eigenen Chatbots eng fassen, insbesondere Fragen zu Qualifikationen, Facharzttiteln und Behandlungserfolgen möglichst ausschließen oder an das Praxisteam weiterleiten. Zweitens ein regelmäßiges Stichproben-Monitoring der tatsächlichen Chatbot-Antworten einrichten und dokumentieren, nicht nur die Trainingsdaten einmalig prüfen. Drittens einen klaren Eskalationsweg für komplexe Anfragen einrichten, mit sichtbarem Hinweis, dass eine verbindliche Auskunft nur durch das Praxisteam erfolgt.
Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO bleibt davon unberührt und muss zusätzlich erfüllt sein. Die Revision beim BGH läuft weiter, der vom OLG Hamm aufgestellte Haftungsmaßstab bindet aber schon jetzt jede Praxis mit KI-Chat auf der eigenen Website.
Mehr zu KI-Chatbots: InSights, InFocus und InGuide
Alles, was wir zu KI-Einsatz und Haftungsrisiken bereits aufbereitet haben, an einem Ort.
medivendis Intelligence Unit
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