InFocus · Begriff

Impressumspflicht (§ 5 DDG)

Aktualisiert August 2026 Norm-Anker: DDG, TMG

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • Impressumspflicht
  • DDG
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • Seit 14.5.2024 §5 DDG (vormals §5 TMG), inhaltlich unverändert
  • Für Heilberufe zusätzlich: Berufsbezeichnung, Kammer, ggf. KV/KZV, Berufsordnung mit Fundstelle
  • Erreichbarkeit in maximal zwei Klicks, seit BGH-Urteil von 2006 gefestigt
  • USt-IdNr. nur, falls vorhanden, keinesfalls ersatzweise die Steuernummer

Ein Impressum, das bei der Gründung korrekt war, kann durch eine Gesetzesänderung veralten, ohne dass die Praxis selbst etwas geändert hätte: Seit dem 14.05.2024 heißt die Rechtsgrundlage § 5 DDG statt § 5 TMG. Wichtiger als der Paragraf ist aber, ob alle berufsrechtlichen Pflichtangaben vollständig sind und das Impressum in maximal zwei Klicks erreichbar ist.

medivendis InGuideImpressum und Pflichtangaben auf der Praxis-Website: der Prüf-Ablauf in zehn Kapiteln29 € · Alle Pflichtangaben, die 2-Klick-Regel und die OS-Plattform-Falle, mit Checkliste zum Ausdrucken.Guide lesen
Gilt gleichermaßen fürAlle Fachrichtungen, unabhängig von der PraxisgrößeAnders als bei einigen anderen Pflichten macht es beim Impressum keinen Unterschied, welches Fachgebiet Sie ausfüllen, nur die Rechtsform Ihrer Praxis beeinflusst die genauen Angaben.
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Was die Impressumspflicht für Praxis-Websites bedeutet

§ 5 DDG verlangt eine Reihe allgemeiner Pflichtangaben: vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, bei Bedarf Register und Registernummer, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls eine vorhanden ist. Bis zum 13.05.2024 stand dieselbe Pflicht in § 5 TMG, das an diesem Tag durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde, inhaltlich hat sich nichts geändert.

Für Heilberufe kommen vier weitere, berufsrechtlich begründete Angaben hinzu: die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer, bei Kassenzulassung zusätzlich die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen mit einem Hinweis, wie diese zugänglich sind, ein Link zur Kammer-Website genügt dafür.

Warum ausgerechnet das Impressum so häufig beanstandet wird

Anders als viele andere Compliance-Themen lässt sich ein Impressum von jedem Websitebesucher auf den ersten Blick prüfen, ohne technisches Vorwissen. Das macht es zu einem der am häufigsten abgemahnten Einzelpunkte überhaupt, mal wegen fehlender berufsrechtlicher Angaben, mal wegen einer schwer auffindbaren Platzierung. Kammern verschiedener Bundesländer weisen ihre Mitglieder ausdrücklich auf veraltete oder unvollständige Praxis-Impressen hin.

Was konkret geprüft wird

Der Maßstab orientiert sich am Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03): Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das einen dauerhaften Link mit der klaren Bezeichnung „Impressum“ im Footer jeder Seite, erreichbar in maximal zwei Klicks, auch in der mobilen Ansicht.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen bei Praxis-Impressen am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Der Verweis auf ein abgelöstes Gesetz wirkt ungepflegt und ist vermeidbar.

Hilft Die Überschrift lautet schlicht „Impressum“, ohne veraltete Paragrafennennung, oder korrekt „Angaben gemäß § 5 DDG“.

Stolperfalle „Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG“ ist stehengeblieben, obwohl das TMG seit 14.05.2024 nicht mehr existiert.

Diese vier Zusatzangaben werden bei Heilberufen besonders häufig vergessen.

Hilft Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, zuständige Kammer, ggf. KV/KZV und die Berufsordnung mit Link sind vollständig genannt.

Stolperfalle Nur Name, Adresse und Telefonnummer stehen im Impressum, die berufsrechtlichen Angaben fehlen komplett.

Maximal zwei Klicks, mit einer eindeutigen Bezeichnung.

Hilft Ein Footer-Link „Impressum“ ist von jeder Seite aus in einem Klick erreichbar.

Stolperfalle Das Impressum ist nur über einen Menüpunkt wie „Kundenbetreuung“ erreichbar. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.04.2025, Az. 5 U 112/23) wertete genau das als nicht leicht erkennbar.

Zwei Detailfragen, die bei Praxisgemeinschaften häufig durcheinandergeraten.

Hilft Bei rein umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen wird korrekt keine USt-IdNr. angegeben, die Rechtsform (Einzelpraxis, GbR, MVZ-GmbH) ist klar benannt.

Stolperfalle Ersatzweise wird die normale Steuernummer eingetragen, oder eine Berufsausübungsgemeinschaft führt keine der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf.

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Der Zustand eines Praxis-Impressums liegt selten bei null oder hundert.

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Zeitleiste

Vom EU-Recht zum deutschen Gesetz

Wie die Impressumspflicht entstanden ist und wie sie sich weiterentwickelt.

  1. 8. Juni 2000

    E-Commerce-Richtlinie

    Die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) verpflichtet Diensteanbieter EU-weit zu leicht zugänglichen Identitäts- und Kontaktangaben.

  2. 20. Juli 2006

    BGH, I ZR 228/03

    Der Bundesgerichtshof legt mit der Entscheidung „Anbieterkennzeichnung im Internet“ die bis heute geltende 2-Klick-Regel fest.

  3. 1. März 2007

    TMG tritt in Kraft

    Das Telemediengesetz bündelt die Informationspflichten in § 5 TMG.

  4. 14. Mai 2024

    DDG tritt in Kraft

    Das Digitale-Dienste-Gesetz löst das TMG ab, die Impressumspflicht wandert inhaltsgleich in § 5 DDG.

Was jetzt zu tun ist

Sinnvoll ist ein Abgleich in drei Schritten: Zuerst die Rechtsgrundlage prüfen, § 5 TMG durch § 5 DDG ersetzen oder ganz weglassen. Dann die berufsrechtlichen Angaben mit dem Mustertext der eigenen Kammer abgleichen, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, ggf. KV oder KZV, Berufsordnung mit Fundstelle. Zuletzt die Erreichbarkeit testen, auf dem Desktop ebenso wie mobil.

Bei Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ lohnt zusätzlich ein Blick auf die Rechtsform: Sind alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter korrekt benannt, und ist bei einer GmbH die Registernummer hinterlegt?

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