Werbung mit Patienten-Krankengeschichten (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG)
Recht & Pflicht
Ob Text, Video oder Audio gilt für Krankengeschichten eine eigene HWG-Fallgruppe
Eine Krankengeschichte wird unzulässig, wenn sie den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt.
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG verbietet Werbung mit Krankengeschichten, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend erfolgt oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann
- Das OLG Düsseldorf hat am 24.02.2022 (I-20 U 292/20) entschieden: Eine Krankengeschichte wird unzulässig, wenn sie den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt, eine ausdrückliche Heilungsgarantie ist dafür nicht erforderlich
- Nr. 3 (Krankengeschichten) ist eine eigene Fallgruppe neben Nr. 11 (Dank- und Empfehlungsschreiben), die Wiedergabeform spielt dabei keine Rolle, Text, Video und Audio unterliegen demselben Maßstab
- Ein neueres Urteil des OLG Düsseldorf (20.02.2025, I-20 U 53/24) zeigt, dass eine Ausnahme im Einzelfall möglich bleibt, wenn der Einzelfallcharakter klar erkennbar ist
„Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens”: Erfahrungsberichte, die einen konkreten Krankheitsverlauf schildern, sind auf Praxis-Websites beliebt, unterliegen aber einer eigenen HWG-Fallgruppe. Das OLG Düsseldorf hat konkretisiert, wann aus einer erlaubten Krankengeschichte eine verbotene Erfolgsgarantie wird.
Was § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG regelt
§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG verbietet Werbung außerhalb der Fachkreise „mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann”. Anders als bei Patienten-Testimonials nach Nr. 11 steht hier nicht die persönliche Empfehlung im Vordergrund, sondern die Schilderung eines konkreten Krankheits- und Behandlungsverlaufs.
Das OLG Düsseldorf hat am 24.02.2022 (I-20 U 292/20) in einem Fall zur Werbung eines Heilpraktikers mit einer Arthrose-Krankengeschichte entschieden: Die Wiedergabe einer Krankengeschichte ist grundsätzlich erlaubt, wird aber unzulässig, wenn sie den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt. Eine ausdrükliche Heilungsgarantie ist dafür nicht erforderlich, es genügt bereits der erweckte Gesamteindruck.
Warum die Wiedergabeform keine Rolle spielt
Ob eine Krankengeschichte als Text, Video oder Audio wiedergegeben wird, ist für die rechtliche Bewertung unerheblich. Ein Podcast oder ein Video-Erfahrungsbericht unterliegt genau demselben Maßstab wie ein geschriebener Text: Entscheidend ist allein, ob der Gesamteindruck einen sicheren Behandlungserfolg suggeriert oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann, nicht das Medium der Darstellung.
Dass die Einzelfallabhängigkeit ernst zu nehmen ist, zeigt eine neuere Entscheidung desselben Gerichts: Das OLG Düsseldorf erklärte am 20.02.2025 (I-20 U 53/24) einen Erfahrungsbericht zur Schmerzfreiheit ausnahmsweise für zulässig, weil der Einzelfallcharakter klar erkennbar war und kein pauschales Heilversprechen abgegeben wurde. Das Gericht betonte, dies bleibe eine eng begrenzte Ausnahme, keine generelle Lockerung.
Prüfkriterien
Vier Stolperfallen bei Krankengeschichten
Diese vier Punkte tauchen bei Erfahrungsberichten auf Praxis-Websites am häufigsten als Befund auf.
Vier Stolperfallen, zum Durchklicken
Der häufigste Befund: aus einem Einzelfall wird ein allgemeines Versprechen.
Hilft Der Bericht schildert den individuellen Behandlungsablauf, ohne einen allgemeingültigen Erfolg zu versprechen.
Stolperfalle Ein Erfahrungsbericht suggeriert, jede Patientin und jeder Patient mit ähnlichen Beschwerden werde denselben Erfolg erleben.
Video und Audio wirken oft stärker als Text, unterliegen aber demselben Maßstab.
Hilft Die Darstellung macht deutlich, dass es sich um einen einzelnen, individuellen Verlauf handelt.
Stolperfalle Ein Video-Testimonial suggeriert Sicherheit und Garantie allein durch die emotionale Bildsprache, ohne Einzelfall-Hinweis.
Zu viele Details können die Grenze zur unzulässigen Selbstdiagnose überschreiten.
Hilft Die Beschreibung bleibt allgemein und verzichtet auf detaillierte Symptom-Schilderungen, die zur Selbstdiagnose einladen.
Stolperfalle Eine ausführliche Symptom-Beschreibung lädt Lesende dazu ein, eigene Beschwerden mit der geschilderten Krankheit gleichzusetzen.
Nr. 3 und Nr. 11 HWG sind zwei getrennte Fallgruppen mit unterschiedlichem Fokus.
Hilft Krankengeschichte und Testimonial werden redaktionell klar auseinandergehalten und jeweils eigenständig geprüft.
Stolperfalle Eine Krankengeschichte wird wie ein gewöhnliches Patienten-Testimonial behandelt, obwohl eine strengere Fallgruppe greift.
Wie ist Ihre Krankengeschichte einzuordnen?
Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht das Fehlen einer ausdrücklichen Heilungsgarantie.
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Zeitleiste
Wie sich die Einordnung von Krankengeschichten entwickelt hat
Von frühen Grundsätzen zur heutigen Einzelfall-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf.
- 19. Dezember 1980
BGH, I ZR 157/78 (Grundsatz-Analogie)
Der BGH prägt im Fall „56 Pfund abgenommen” (I ZR 157/78) frühe Grundsätze zur Werbung mit Erfolgsgeschichten, die bis heute als Ausgangspunkt der Rechtsprechung dienen.
- 24. Februar 2022
OLG Düsseldorf, I-20 U 292/20
Das OLG Düsseldorf entscheidet im Fall der Werbung eines Heilpraktikers mit einer Arthrose-Krankengeschichte (I-20 U 292/20): Unzulässig ist eine Krankengeschichte, wenn sie den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt.
- 20. Februar 2025
OLG Düsseldorf, I-20 U 53/24
Dasselbe Gericht erklärt einen Erfahrungsbericht zur Schmerzfreiheit ausnahmsweise für zulässig (I-20 U 53/24), weil der Einzelfallcharakter klar erkennbar war, eine eng begrenzte Ausnahme.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist ein Abgleich in drei Schritten: Erstens alle vorhandenen Krankengeschichten und Erfahrungsberichte, ob als Text, Video oder Audio, auf einen suggerierten sicheren Behandlungserfolg prüfen. Zweitens jede Darstellung erkennbar als individuellen Einzelfall kennzeichnen, ohne Verallgemeinerung auf andere Patientinnen und Patienten. Drittens ausführliche Symptom-Schilderungen vermeiden, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten könnten.
Krankengeschichten und Patienten-Testimonials sollten redaktionell auseinandergehalten werden, da für Testimonials nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG ein anderer Prüfmaßstab gilt. Bei namentlicher oder bebilderter Darstellung bleibt zudem eine schriftliche Einwilligung und Schweigepflichtentbindung erforderlich.
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