Compliance-Erklärartikel
Botox-Vorher-Nachher auf Instagram: Was das BGH-Urteil vom Juli 2025 für Hautarzt- und Ästhetikpraxen ändert
Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden: Auch Botox und Hyaluron-Filler fallen unter das Vorher-Nachher-Werbeverbot des § 11 HWG. Was das für Ästhetik- und Hautarztpraxen auf Website und Social Media bedeutet.
Werberecht
Seit 31. Juli 2025 gilt das Vorher-Nachher-Verbot auch für Botox und Filler
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe fallen unter das Werbeverbot des § 11 HWG.

Ein Bildformat, das viral geht, und ein Gericht, das ihm Grenzen setzt
Auf Instagram und TikTok erreichen einzelne Ästhetik-Praxen sechsstellige Reichweiten, häufig mit einem Foto vor und einem Foto nach der Behandlung. Genau diese Wirkung macht das Format zugleich zu einem der riskantesten Werbemittel.
Ausgelöst hat die Grundsatzentscheidung eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen einen bundesweit tätigen Anbieter ästhetischer Behandlungen.
Was der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 entschieden hat
Am 31. Juli 2025 wies der BGH (Az. I ZR 170/24) die Revision zurück und bestätigte das Urteil des OLG Hamm vom 29. August 2024 (Az. I-4 UKl 2/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Zentrale Aussage: Auch Botox-Injektionen und Hyaluronsäure-Unterspritzungen gelten als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG. Entscheidend ist nicht das Skalpell, sondern der gezielte, sichtbare Eingriff in die Körpersubstanz.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG untersagt die Vorher-Nachher-Darstellung solcher Eingriffe außerhalb der Fachkreise. Ein einzelnes Bildpaar reicht für den Verstoß bereits aus.
Warum das Verbot nicht neu ist, aber die Grauzone jetzt geschlossen ist
Das HWG regelt Werbebeschränkungen im Gesundheitswesen seit 1965. Klassische Schönheitsoperationen fielen schon immer darunter, die Grauzone lag bei minimalinvasiven Verfahren ohne Skalpell.
Diese Auslegung ist mit dem Urteil hinfällig: Entscheidend ist die Zielsetzung, das äußere Erscheinungsbild gezielt zu verändern, nicht das verwendete Werkzeug. Botox und Filler erfüllen dieses Kriterium ebenso wie ein chirurgischer Eingriff.
Die Rechtsgrundlage im Detail: § 11 und § 1 HWG
§ 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG erfasst operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die vorrangig der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dienen. Diese Definition erfasst nach dem Urteil ausdrücklich auch minimalinvasive Verfahren.
Für Praxen bedeutet das: Es kommt nicht auf die Art der Darstellung an. Die bloße Gegenüberstellung von Vorher- und Nachher-Zustand ist der Kern des Verstoßes.
Was für Hautarzt- und Ästhetikpraxen jetzt konkret gilt
Die Werbung mit einem konkreten Vorher-Nachher-Bildpaar zu Botox oder Filler an einer echten Person ist unzulässig, unabhängig vom Kanal: Website, Instagram, TikTok oder bezahlte Werbung.
Erlaubt bleibt die sachliche Information über die Behandlungsmethode selbst, ohne Bildvergleich. Auch eine Einwilligung der abgebildeten Person ändert an der Rechtslage nichts, das Verbot schützt die Allgemeinheit vor irreführenden Heilmittelversprechen.
Zeitleiste
Wie sich das Verbot entwickelt hat
Vom Grundgesetz der Heilmittelwerbung zur aktuellen Rechtsprechung.
- 1965
HWG tritt in Kraft
Das Gesetz regelt seither die Grenzen der Heilmittelwerbung, einschließlich § 11 zu Vorher-Nachher-Darstellungen.
- 29. August 2024
OLG Hamm, Vorinstanz
Das OLG Hamm entscheidet als Vorinstanz auf Klage der Verbraucherzentrale NRW.
- 31. Juli 2025
BGH, Az. I ZR 170/24
Der BGH weist die Revision zurück: Auch minimalinvasive Unterspritzungen gelten als operativer Eingriff.
- laufend
Verschärfte Prüfpraxis
Verbraucherschutzverbände prüfen seit dem Urteil verstärkt ästhetisch-medizinische Websites.
Das Risiko liegt nicht nur auf der eigenen Website
Ein Vorher-Nachher-Post verschwindet mit dem Löschen nicht aus der Welt: Screenshots, Reposts und Suchmaschinen-Caches speichern Inhalte oft über Monate.
Die Folgen einer Abmahnung reichen von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zu Vertragsstrafen. Jeder Kanal mit demselben Bildpaar trägt dasselbe Risiko und kann einzeln abgemahnt werden.
Wie die Umstellung ohne Sichtbarkeitsverlust gelingt
Wirksamer als ersatzloses Löschen ist eine gezielte Umstellung: weg vom bildlichen Ergebnis, hin zu Inhalten über Behandlungsprozess, Beratung und fachliche Expertise.
Patienten-Testimonials bleiben möglich, solange sie keine Vorher-Nachher-Darstellungen enthalten. Wichtig ist Konsistenz über alle Kanäle: eine umgestellte Website nutzt wenig, wenn der Instagram-Feed weiterhin Bildpaare zeigt.
Häufige Fragen aus der Praxis
Dürfen Fachkreise weiterhin mit Vorher-Nachher-Bildern angesprochen werden? Das HWG unterscheidet zwischen Fachkreis- und Öffentlichkeitswerbung, für reine Fachkreis-Kommunikation gelten andere Maßstäbe, die aber sorgfältig zu prüfen sind.
Was jetzt zu tun ist
Erster Schritt: alle Kanäle prüfen (Website, Instagram, TikTok, Google-Profil, laufende Anzeigen). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.
Mehr zu Vorher-Nachher-Bildern: InSights, InFocus und InGuide
Alles, was wir zu Werberecht und Bildrecht bereits aufbereitet haben.
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