Compliance-Erklärartikel

Botox-Vorher-Nachher auf Instagram: Was das BGH-Urteil vom Juli 2025 für Hautarzt- und Ästhetikpraxen ändert

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden: Auch Botox und Hyaluron-Filler fallen unter das Vorher-Nachher-Werbeverbot des § 11 HWG. Was das für Ästhetik- und Hautarztpraxen auf Website und Social Media bedeutet.

Botox-Vorher-Nachher auf Instagram: Was das BGH-Urteil vom Juli 2025 für Hautarzt- und Ästhetikpraxen ändert
Auf einen Blick Der BGH hat am 31. Juli 2025 entschieden: Auch Botox und Hyaluron-Filler gelten als operative Eingriffe im Sinne des § 11 HWG.Ein einzelnes Vorher-Nachher-Bildpaar reicht für den Verstoß bereits aus, unabhängig von Einwilligung der abgebildeten Person.Betroffen sind alle Kanäle gleichermaßen: Website, Instagram, TikTok und bezahlte Werbung.
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Ein Bildformat, das viral geht, und ein Gericht, das ihm Grenzen setzt

Auf Instagram und TikTok erreichen einzelne Ästhetik-Praxen sechsstellige Reichweiten, häufig mit einem Foto vor und einem Foto nach der Behandlung. Genau diese Wirkung macht das Format zugleich zu einem der riskantesten Werbemittel.

Ausgelöst hat die Grundsatzentscheidung eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen einen bundesweit tätigen Anbieter ästhetischer Behandlungen.

Was der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 entschieden hat

Am 31. Juli 2025 wies der BGH (Az. I ZR 170/24) die Revision zurück und bestätigte das Urteil des OLG Hamm vom 29. August 2024 (Az. I-4 UKl 2/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zentrale Aussage: Auch Botox-Injektionen und Hyaluronsäure-Unterspritzungen gelten als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG. Entscheidend ist nicht das Skalpell, sondern der gezielte, sichtbare Eingriff in die Körpersubstanz.

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG untersagt die Vorher-Nachher-Darstellung solcher Eingriffe außerhalb der Fachkreise. Ein einzelnes Bildpaar reicht für den Verstoß bereits aus.

Warum das Verbot nicht neu ist, aber die Grauzone jetzt geschlossen ist

Das HWG regelt Werbebeschränkungen im Gesundheitswesen seit 1965. Klassische Schönheitsoperationen fielen schon immer darunter, die Grauzone lag bei minimalinvasiven Verfahren ohne Skalpell.

Diese Auslegung ist mit dem Urteil hinfällig: Entscheidend ist die Zielsetzung, das äußere Erscheinungsbild gezielt zu verändern, nicht das verwendete Werkzeug. Botox und Filler erfüllen dieses Kriterium ebenso wie ein chirurgischer Eingriff.

Die Rechtsgrundlage im Detail: § 11 und § 1 HWG

§ 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG erfasst operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die vorrangig der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dienen. Diese Definition erfasst nach dem Urteil ausdrücklich auch minimalinvasive Verfahren.

Für Praxen bedeutet das: Es kommt nicht auf die Art der Darstellung an. Die bloße Gegenüberstellung von Vorher- und Nachher-Zustand ist der Kern des Verstoßes.

Was für Hautarzt- und Ästhetikpraxen jetzt konkret gilt

Die Werbung mit einem konkreten Vorher-Nachher-Bildpaar zu Botox oder Filler an einer echten Person ist unzulässig, unabhängig vom Kanal: Website, Instagram, TikTok oder bezahlte Werbung.

Erlaubt bleibt die sachliche Information über die Behandlungsmethode selbst, ohne Bildvergleich. Auch eine Einwilligung der abgebildeten Person ändert an der Rechtslage nichts, das Verbot schützt die Allgemeinheit vor irreführenden Heilmittelversprechen.

Zeitleiste

Wie sich das Verbot entwickelt hat

Vom Grundgesetz der Heilmittelwerbung zur aktuellen Rechtsprechung.

  1. 1965

    HWG tritt in Kraft

    Das Gesetz regelt seither die Grenzen der Heilmittelwerbung, einschließlich § 11 zu Vorher-Nachher-Darstellungen.

  2. 29. August 2024

    OLG Hamm, Vorinstanz

    Das OLG Hamm entscheidet als Vorinstanz auf Klage der Verbraucherzentrale NRW.

  3. 31. Juli 2025

    BGH, Az. I ZR 170/24

    Der BGH weist die Revision zurück: Auch minimalinvasive Unterspritzungen gelten als operativer Eingriff.

  4. laufend

    Verschärfte Prüfpraxis

    Verbraucherschutzverbände prüfen seit dem Urteil verstärkt ästhetisch-medizinische Websites.

Das Risiko liegt nicht nur auf der eigenen Website

Ein Vorher-Nachher-Post verschwindet mit dem Löschen nicht aus der Welt: Screenshots, Reposts und Suchmaschinen-Caches speichern Inhalte oft über Monate.

Die Folgen einer Abmahnung reichen von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zu Vertragsstrafen. Jeder Kanal mit demselben Bildpaar trägt dasselbe Risiko und kann einzeln abgemahnt werden.

Wie die Umstellung ohne Sichtbarkeitsverlust gelingt

Wirksamer als ersatzloses Löschen ist eine gezielte Umstellung: weg vom bildlichen Ergebnis, hin zu Inhalten über Behandlungsprozess, Beratung und fachliche Expertise.

Patienten-Testimonials bleiben möglich, solange sie keine Vorher-Nachher-Darstellungen enthalten. Wichtig ist Konsistenz über alle Kanäle: eine umgestellte Website nutzt wenig, wenn der Instagram-Feed weiterhin Bildpaare zeigt.

Häufige Fragen aus der Praxis

Dürfen Fachkreise weiterhin mit Vorher-Nachher-Bildern angesprochen werden? Das HWG unterscheidet zwischen Fachkreis- und Öffentlichkeitswerbung, für reine Fachkreis-Kommunikation gelten andere Maßstäbe, die aber sorgfältig zu prüfen sind.

Was jetzt zu tun ist

Erster Schritt: alle Kanäle prüfen (Website, Instagram, TikTok, Google-Profil, laufende Anzeigen). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Mitgründer, medivendis

Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Zahn- und Humanmedizin und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit.

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