Compliance-Erklärartikel
Patienten-werben-Patienten: Warum ein Wertgutschein für Ihre Praxis zur Abmahnung werden kann
Das OLG Hamburg hat im Februar 2026 Wertgutscheine für Kundenempfehlungen als unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG untersagt. Was das für Empfehlungsprogramme Ihrer Praxis bedeutet und welche Vorteile erlaubt bleiben.
Werberecht
Empfehlungsprämien Wertgutscheine für Patientenempfehlungen sind oft unzulässige Werbegaben
Empfehlungsprogramme sind gerade in Zahnarztpraxen weit verbreitet. Das OLG Hamburg hat im Februar 2026 gezeigt: Ein pauschaler Wertgutschein für Werbende und Geworbene kann eine verbotene Werbegabe nach § 7 HWG sein, kein zulässiger Rabatt.

Empfehlungsprogramme: verbreitet, aber rechtlich heikel
Patienten-werben-Patienten-Programme sind gerade in der Zahnmedizin beliebt: Bestehende Patientinnen und Patienten empfehlen die Praxis weiter, oft verbunden mit einem kleinen Dankeschön für beide Seiten.
Was nach einem harmlosen Marketinginstrument klingt, unterliegt denselben strengen Regeln wie jede andere Werbung mit Zuwendungen im Gesundheitsbereich. Das gilt unabhängig davon, ob eine Praxis überwiegend Kassenleistungen oder private Leistungen anbietet.
Das Heilmittelwerbegesetz stellt an solche Programme klare Anforderungen, und ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell eine gut gemeinte Empfehlungsaktion zur Abmahnung werden kann.
Was das Gesetz sagt: § 7 HWG und das Zuwendungsverbot
§ 7 Abs. 1 HWG verbietet es, für die Verordnung oder den Bezug eines Heilmittels Zuwendungen, Werbegaben oder sonstige Werbegeschenke anzubieten, anzukündigen, zu gewähren oder zu versprechen. Eine Werbegabe liegt vor, wenn der Empfänger die Zuwendung als unentgeltliches Geschenk wahrnimmt.
Eine wichtige Ausnahme gilt für handelsübliche Preisnachlässe: Rabatte, die sich unmittelbar auf das konkrete Produkt oder die konkrete Leistung auswirken, fallen nicht unter das Verbot. Gutscheine, die erst bei einem späteren, anderen Kauf eingelöst werden können, gelten nach der Rechtsprechung nicht als ein solcher unmittelbarer Rabatt.
Der Fall: OLG Hamburg und die 50-Euro-Gutscheine
Wie eng diese Grenze gezogen wird, zeigt ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2026 (Az. 3 UKl 1/24, nicht rechtskräftig). Ein bundesweit tätiger Hörgeräteanbieter hatte Bestandskunden dazu aufgerufen, Neukunden für einen Hörtest zu gewinnen.
Führte der Hörtest zu einem Probetragen eines Hörgeräts, erhielten sowohl der werbende Bestandskunde als auch der geworbene Neukunde einen Wertgutschein über 50 Euro, einlösbar im gesamten Sortiment oder als Wunschgutschein bei Partnerunternehmen. Auf Klage der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht diese Praxis.
Warum der Gutschein kippte: sortimentsbezogen statt produktbezogen
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Gutscheinen nicht um einen zulässigen Barrabatt, sondern um eine Werbegabe im Sinne des § 7 HWG. Ausgenommen sind nach der Rechtsprechung nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das konkrete Produkt selbst.
Weil die Gutscheine im gesamten Sortiment oder bei Partnerunternehmen eingelöst werden konnten, fehlte genau dieser unmittelbare Produktbezug. Das Gericht sah zudem die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, sowohl bei den geworbenen Neukunden als auch bei den werbenden Bestandskunden.
Die Grenze: welche Vorteile erlaubt bleiben
Das Urteil bestätigt eine bereits durch den Bundesgerichtshof vorgezeichnete Linie: Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24, „PAYBACK") hatte der BGH entschieden, dass auch Payback-Punkte beim Kauf von Hörgeräten weitgehend unzulässig sind, wenn sie als sortimentsweiter Vorteil gewährt werden.
Ein Empfehlungsprogramm ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig bleibt ein unmittelbarer Preisnachlass auf die konkret in Anspruch genommene Leistung selbst, etwa ein Nachlass auf die nächste professionelle Zahnreinigung für die empfehlende Person. Pauschale Gutscheine ohne diesen unmittelbaren Bezug bleiben das rechtliche Risiko.
Zeitleiste
Wie sich die Rechtslage entwickelt hat
Vom Grundsatzurteil zu Payback-Punkten bis zum aktuellen Fall der Wertgutscheine.
- 17. Juli 2025
BGH, Az. I ZR 43/24 („PAYBACK")
Der Bundesgerichtshof erklärt Payback-Punkte beim Hörgerätekauf für weitgehend unzulässig, wenn sie sortimentsweit gewährt werden.
- 5. Februar 2026
OLG Hamburg, Az. 3 UKl 1/24
Das Gericht untersagt einem Hörgeräteanbieter Wertgutscheine für eine Kunden-werben-Kunden-Aktion.
- laufend
Revision vor dem BGH möglich
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die genaue Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten ist höchstrichterlich weiterhin nicht abschließend geklärt.
Häufige Fragen aus der Praxis
Darf ich Patientinnen und Patienten für eine Weiterempfehlung überhaupt etwas anbieten? Ein unmittelbarer Nachlass auf eine konkrete eigene Leistung ist grundsätzlich möglich. Ein pauschaler Gutschein, der auch für andere Leistungen oder bei Partnerunternehmen eingelöst werden kann, ist nach der aktuellen Rechtsprechung riskant.
Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme des eigenen Empfehlungsprogramms: Wie ist der Vorteil ausgestaltet, und wie wird er auf der Website beworben? Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.
Mehr zu Empfehlungsprämien: InSights, InFocus und InGuide
Alles, was wir zu Empfehlungsprogrammen und Werbegaben für Praxis-Websites bereits aufbereitet haben, an einem Ort.
Direkt weiterlesen
Der passende InGuide zu diesem Thema
Sichtbarkeit und Reputation jenseits der eigenen Website
169 €*
Alle vier Themen in einem Werk
399 €*
statt 816 € bei Einzelkauf – rund 51 % günstiger
* zzgl. gesetzl. MwSt. Einmalzahlung, kein Abo, PDF-Download nach dem Kauf.
medivendis Intelligence Unit
Verspricht Ihre Praxis Gutscheine für Patientenempfehlungen?
Der medivendis Audit prüft Ihre Website auf unzulässige Werbegaben nach § 7 HWG und weitere Heilmittelwerbung, zusammen mit den anderen 19 Modulen.