Compliance-Erklärartikel

Patienten-werben-Patienten: Warum ein Wertgutschein für Ihre Praxis zur Abmahnung werden kann

Das OLG Hamburg hat im Februar 2026 Wertgutscheine für Kundenempfehlungen als unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG untersagt. Was das für Empfehlungsprogramme Ihrer Praxis bedeutet und welche Vorteile erlaubt bleiben.

Patienten-werben-Patienten: Warum ein Wertgutschein für Ihre Praxis zur Abmahnung werden kann
Auf einen Blick § 7 Abs. 1 HWG verbietet grundsätzlich, für die Verordnung oder den Bezug von Heilmitteln Zuwendungen oder Werbegaben zu gewähren oder zu versprechen.Das OLG Hamburg hat am 5. Februar 2026 einen Gutschein bei einer Kunden-werben-Kunden-Aktion untersagt, weil er sortimentsbezogen und nicht als unmittelbarer Produktrabatt vergeben wurde.Ein Empfehlungsprogramm ist damit nicht per se verboten – entscheidend ist, ob der Vorteil ein zulässiger unmittelbarer Preisnachlass oder eine unzulässige Werbegabe ist.
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Empfehlungsprogramme: verbreitet, aber rechtlich heikel

Patienten-werben-Patienten-Programme sind gerade in der Zahnmedizin beliebt: Bestehende Patientinnen und Patienten empfehlen die Praxis weiter, oft verbunden mit einem kleinen Dankeschön für beide Seiten.

Was nach einem harmlosen Marketinginstrument klingt, unterliegt denselben strengen Regeln wie jede andere Werbung mit Zuwendungen im Gesundheitsbereich. Das gilt unabhängig davon, ob eine Praxis überwiegend Kassenleistungen oder private Leistungen anbietet.

Das Heilmittelwerbegesetz stellt an solche Programme klare Anforderungen, und ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell eine gut gemeinte Empfehlungsaktion zur Abmahnung werden kann.

Was das Gesetz sagt: § 7 HWG und das Zuwendungsverbot

§ 7 Abs. 1 HWG verbietet es, für die Verordnung oder den Bezug eines Heilmittels Zuwendungen, Werbegaben oder sonstige Werbegeschenke anzubieten, anzukündigen, zu gewähren oder zu versprechen. Eine Werbegabe liegt vor, wenn der Empfänger die Zuwendung als unentgeltliches Geschenk wahrnimmt.

Eine wichtige Ausnahme gilt für handelsübliche Preisnachlässe: Rabatte, die sich unmittelbar auf das konkrete Produkt oder die konkrete Leistung auswirken, fallen nicht unter das Verbot. Gutscheine, die erst bei einem späteren, anderen Kauf eingelöst werden können, gelten nach der Rechtsprechung nicht als ein solcher unmittelbarer Rabatt.

Der Fall: OLG Hamburg und die 50-Euro-Gutscheine

Wie eng diese Grenze gezogen wird, zeigt ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2026 (Az. 3 UKl 1/24, nicht rechtskräftig). Ein bundesweit tätiger Hörgeräteanbieter hatte Bestandskunden dazu aufgerufen, Neukunden für einen Hörtest zu gewinnen.

Führte der Hörtest zu einem Probetragen eines Hörgeräts, erhielten sowohl der werbende Bestandskunde als auch der geworbene Neukunde einen Wertgutschein über 50 Euro, einlösbar im gesamten Sortiment oder als Wunschgutschein bei Partnerunternehmen. Auf Klage der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht diese Praxis.

Warum der Gutschein kippte: sortimentsbezogen statt produktbezogen

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Gutscheinen nicht um einen zulässigen Barrabatt, sondern um eine Werbegabe im Sinne des § 7 HWG. Ausgenommen sind nach der Rechtsprechung nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das konkrete Produkt selbst.

Weil die Gutscheine im gesamten Sortiment oder bei Partnerunternehmen eingelöst werden konnten, fehlte genau dieser unmittelbare Produktbezug. Das Gericht sah zudem die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, sowohl bei den geworbenen Neukunden als auch bei den werbenden Bestandskunden.

Die Grenze: welche Vorteile erlaubt bleiben

Das Urteil bestätigt eine bereits durch den Bundesgerichtshof vorgezeichnete Linie: Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24, „PAYBACK") hatte der BGH entschieden, dass auch Payback-Punkte beim Kauf von Hörgeräten weitgehend unzulässig sind, wenn sie als sortimentsweiter Vorteil gewährt werden.

Ein Empfehlungsprogramm ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig bleibt ein unmittelbarer Preisnachlass auf die konkret in Anspruch genommene Leistung selbst, etwa ein Nachlass auf die nächste professionelle Zahnreinigung für die empfehlende Person. Pauschale Gutscheine ohne diesen unmittelbaren Bezug bleiben das rechtliche Risiko.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Vom Grundsatzurteil zu Payback-Punkten bis zum aktuellen Fall der Wertgutscheine.

  1. 17. Juli 2025

    BGH, Az. I ZR 43/24 („PAYBACK")

    Der Bundesgerichtshof erklärt Payback-Punkte beim Hörgerätekauf für weitgehend unzulässig, wenn sie sortimentsweit gewährt werden.

  2. 5. Februar 2026

    OLG Hamburg, Az. 3 UKl 1/24

    Das Gericht untersagt einem Hörgeräteanbieter Wertgutscheine für eine Kunden-werben-Kunden-Aktion.

  3. laufend

    Revision vor dem BGH möglich

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die genaue Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten ist höchstrichterlich weiterhin nicht abschließend geklärt.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich Patientinnen und Patienten für eine Weiterempfehlung überhaupt etwas anbieten? Ein unmittelbarer Nachlass auf eine konkrete eigene Leistung ist grundsätzlich möglich. Ein pauschaler Gutschein, der auch für andere Leistungen oder bei Partnerunternehmen eingelöst werden kann, ist nach der aktuellen Rechtsprechung riskant.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme des eigenen Empfehlungsprogramms: Wie ist der Vorteil ausgestaltet, und wie wird er auf der Website beworben? Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Mitgründer, medivendis

Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Zahn- und Humanmedizin und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit.

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