Compliance-Erklärartikel
Lachende Kinder auf der Kinderarzt-Website: Warum ein Elternteil für das Foto nicht unterschreiben darf
Ein Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar: Bei gemeinsamem Sorgerecht reicht die Einwilligung eines Elternteils für ein veröffentlichtes Kinderfoto nicht aus. Was das für Kinderarztpraxen auf Website und Social Media bedeutet.
Datenschutz & Bildrechte
Bei gemeinsamem Sorgerecht reicht die Einwilligung eines Elternteils oft nicht aus
Ein Oberlandesgericht hat klargestellt: Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gemeinsam entscheiden müssen. Was das für Kinderarztpraxen bedeutet.
Ein lachendes Kind auf der Praxis-Website wirkt vertrauensbildend, keine Frage. Rechtlich ist das Foto aber heikler, als es aussieht. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat klargestellt: Bei gemeinsamem Sorgerecht reicht die Zustimmung eines Elternteils nicht aus. Wer das übersieht, riskiert einen Streit in einer ohnehin oft angespannten familiären Situation.
Der Sympathieträger, der zum Streitfall werden kann
Ein lachendes Kind im Wartezimmer, ein kurzer Schnappschuss, ein Post auf Instagram, für Kinderarztpraxen ist das ein naheliegendes Marketinginstrument. Kinderfotos wirken vertrauensbildend und persönlich, ganz anders als die eher technische Kommunikation vieler Facharztgebiete.
Rechtlich ist genau dieses Bildmaterial jedoch besonders sensibel. Kinderfotos sind personenbezogene Daten eines Menschen, der sich noch nicht selbst gegen ihre Veröffentlichung entscheiden kann, mit einer entsprechend hohen rechtlichen Schutzanforderung.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung konkretisiert, und dabei einen Punkt deutlich gemacht, der in der Praxis oft übersehen wird: Ein Elternteil allein reicht in aller Regel nicht.
Was das Gericht entschieden hat: Einwilligung beider Elternteile
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. 1 UF 74/21) entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.
Begründet wird das damit, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt, über die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gemeinsam entscheiden müssen, nicht ein Elternteil allein.
Für Kinderarztpraxen bedeutet das: Selbst wenn ein Elternteil beim Praxisbesuch anwesend ist und einer Fotoveröffentlichung mündlich zustimmt, reicht das rechtlich nicht aus, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und der andere Elternteil nicht ebenfalls zugestimmt hat.
Die Rechtsgrundlage im Detail: DSGVO, KUG und das gemeinsame Sorgerecht
Datenschutzrechtlich ist die Veröffentlichung eines Kinderfotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich eine wirksame Einwilligung voraussetzt. Art. 8 DSGVO sieht für Kinder zusätzliche Schutzvorkehrungen vor.
Daneben gilt das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz, wonach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürfen. Bei Minderjährigen wird diese Einwilligung von den Sorgeberechtigten erteilt.
Bei gemeinsamem Sorgerecht, dem gesetzlichen Regelfall bei verheirateten oder nicht dauerhaft getrennt lebenden Eltern, müssen beide Elternteile die Entscheidung gemeinsam treffen, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet stuft die Rechtsprechung als eine solche Angelegenheit ein.
Warum das Thema in der Kinderarztpraxis besonders heikel ist
Kinderarztpraxen begegnen überproportional häufig Familien in unterschiedlichen Betreuungssituationen, gemeinsam sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern, alleinsorgeberechtigte Elternteile, oder Familien mit laufenden familiengerichtlichen Verfahren. Welche Konstellation im Einzelfall vorliegt, ist von der Praxis am Empfang oft nicht auf den ersten Blick erkennbar.
Ein beim Impftermin spontan aufgenommenes und später auf Instagram geteiltes Foto kann in einer solchen Konstellation schnell zum Streitpunkt werden, insbesondere wenn der nicht anwesende Elternteil die Veröffentlichung erst nachträglich bemerkt.
Anders als bei einem Erwachsenen, der seine Einwilligung selbst widerrufen kann, betrifft ein Streit über ein Kinderfoto regelmäßig eine bereits angespannte familiäre Situation, was das Konfliktpotenzial für die Praxis zusätzlich erhöht.
Zeitleiste
Wie sich die Rechtsprechung entwickelt hat
Von den ersten Einzelentscheidungen zur gefestigten Rechtsprechung.
- 2018
Art. 8 DSGVO tritt in Kraft
Die DSGVO sieht seither besondere Schutzvorkehrungen für die Einwilligung von Kindern in die Datenverarbeitung vor.
- 24. Mai 2018
OLG Oldenburg zu Kinderfotos nach Trennung
Ein früher Beschluss befasst sich bereits mit der Frage der elterlichen Zustimmung bei getrennt lebenden Eltern.
- 20. Juli 2021
OLG Düsseldorf, Az. 1 UF 74/21
Das Gericht stellt klar: Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.
- laufend
Sharenting rückt stärker in den Fokus
Der bewusste Umgang mit Kinderfotos im Netz, auch als Sharenting bezeichnet, wird zunehmend gesellschaftlich und rechtlich diskutiert.
Was auf Praxis-Websites und Social Media häufig zu finden ist
Typische Fundstellen sind Teamfotos von Praxisfesten mit erkennbaren Patientenkindern, Instagram-Storys vom Impftag, ein Patient des Monats mit Foto und Vornamen, oder Erfahrungsberichte von Eltern, die mit einem Foto des Kindes bebildert sind.
Bei rein internen oder redaktionellen Teamfotos, auf denen zufällig Patientinnen und Patienten im Hintergrund zu sehen sind, ist die rechtliche Bewertung differenzierter als bei einer gezielten Portraitaufnahme eines einzelnen Kindes, die für Marketingzwecke geteilt wird. Je gezielter und personenbezogener das Bild, desto höher die Einwilligungsanforderungen.
Besonders kritisch sind Formate, die dauerhaft online bleiben und leicht auffindbar sind, etwa eine eigene Unterseite oder ein gepinnter Social-Media-Beitrag, im Unterschied zu einer nach 24 Stunden automatisch verschwindenden Story.
Was jetzt zu tun ist: Einwilligungsprozess statt spontanem Foto
Der naheliegende erste Schritt ist ein dokumentierter Einwilligungsprozess: eine schriftliche Erklärung, die von beiden sorgeberechtigten Elternteilen unterzeichnet wird, sofern beide das Sorgerecht innehaben, mit klarer Angabe des Verwendungszwecks, der Kanäle und der geplanten Dauer der Veröffentlichung.
Wichtig ist außerdem die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, sowie ein interner Prozess, der sicherstellt, dass ein Widerruf tatsächlich zur Entfernung des Fotos von allen betroffenen Kanälen führt, nicht nur von der Website, sondern auch von Social-Media-Archiven.
Wo die Familienkonstellation der Praxis nicht bekannt ist, empfiehlt sich im Zweifel die vorsichtigere Annahme eines gemeinsamen Sorgerechts und die entsprechende Einholung beider Einwilligungen, statt sich auf die Auskunft eines einzelnen Elternteils zu verlassen.
Häufige Fragen aus der Praxis
Reicht die Einwilligung eines Elternteils, wenn dieser das alleinige Sorgerecht hat? Ja, bei nachgewiesenem Alleinsorgerecht reicht die Einwilligung dieses Elternteils aus. In der Praxis ist der Sorgerechtsstatus jedoch nicht immer eindeutig erkennbar, weshalb im Zweifel Vorsicht geboten ist.
Gilt die Regel auch für Fotos, auf denen mehrere Kinder gleichzeitig zu sehen sind, etwa bei einer Gruppenaufnahme im Wartezimmer? Ja, grundsätzlich benötigt jedes erkennbare Kind eine eigene wirksame Einwilligung beider Sorgeberechtigten, was Gruppenaufnahmen in der Praxis besonders aufwendig macht.
Was gilt für Fotos, die Eltern selbst posten und in denen die Praxis lediglich verlinkt oder markiert wird? Für den Praxis-eigenen Kanal ist relevant, ob die Praxis den Inhalt aktiv teilt oder repostet, ein Repost macht fremden Inhalt zur eigenen Verbreitungshandlung mit denselben Einwilligungsanforderungen.
Was jetzt zu tun ist
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme aller Website- und Social-Media-Inhalte mit erkennbaren Kinderfotos, verbunden mit der Prüfung, ob für jedes Foto eine dokumentierte Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt.
Im zweiten Schritt wird ein standardisierter Einwilligungsprozess für künftige Aufnahmen eingeführt, mit schriftlicher Erklärung, klarer Zweckangabe und der Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite, das systematische Aufspüren von Bildinhalten ohne dokumentierte Einwilligung auf der eigenen Website, unterstützt der medivendis Audit.
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