Compliance-Erklärartikel

Lachende Kinder auf der Kinderarzt-Website: Warum ein Elternteil für das Foto nicht unterschreiben darf

Ein Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar: Bei gemeinsamem Sorgerecht reicht die Einwilligung eines Elternteils für ein veröffentlichtes Kinderfoto nicht aus. Was das für Kinderarztpraxen auf Website und Social Media bedeutet.

Lachende Kinder auf der Kinderarzt-Website: Warum ein Elternteil für das Foto nicht unterschreiben darf
Auf einen Blick Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen laut OLG Düsseldorf beide Elternteile der Veröffentlichung eines Kinderfotos zustimmen.Die Zustimmung eines anwesenden Elternteils allein reicht rechtlich nicht aus, selbst wenn sie mündlich erteilt wird.Zusätzlich braucht jede Veröffentlichung eine gesonderte, dokumentierte Einwilligung nach Art. 6 und Art. 8 DSGVO.
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Der Sympathieträger, der zum Streitfall werden kann

Ein lachendes Kind im Wartezimmer, ein kurzer Schnappschuss, ein Post auf Instagram: für Kinderarztpraxen ein naheliegendes Marketinginstrument. Rechtlich ist dieses Bildmaterial jedoch besonders sensibel.

Ein Beschluss des OLG Düsseldorf hat die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung konkretisiert: Ein Elternteil allein reicht in aller Regel nicht.

Was das Gericht entschieden hat: Einwilligung beider Elternteile

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. 1 UF 74/21) entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.

Für Kinderarztpraxen bedeutet das: Selbst wenn ein Elternteil beim Praxisbesuch anwesend ist und mündlich zustimmt, reicht das rechtlich nicht aus, wenn der andere Elternteil nicht ebenfalls zugestimmt hat.

Die Rechtsgrundlage im Detail: DSGVO, KUG und das gemeinsame Sorgerecht

Die Veröffentlichung eines Kinderfotos ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 8 DSGVO sieht zusätzliche Schutzvorkehrungen für Kinder vor.

Daneben gilt das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile die Entscheidung gemeinsam treffen, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.

Warum das Thema in der Kinderarztpraxis besonders heikel ist

Kinderarztpraxen begegnen häufig Familien in unterschiedlichen Betreuungssituationen. Welche Konstellation vorliegt, ist am Empfang oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, was das Konfliktpotenzial erhöht.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtsprechung entwickelt hat

Von den ersten Einzelentscheidungen zur gefestigten Rechtsprechung.

  1. 2018

    Art. 8 DSGVO tritt in Kraft

    Die DSGVO sieht seither besondere Schutzvorkehrungen für die Einwilligung von Kindern vor.

  2. 24. Mai 2018

    OLG Oldenburg zu Kinderfotos nach Trennung

    Ein früher Beschluss befasst sich mit der elterlichen Zustimmung bei getrennt lebenden Eltern.

  3. 20. Juli 2021

    OLG Düsseldorf, Az. 1 UF 74/21

    Das Gericht stellt klar: Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

  4. laufend

    Sharenting rückt stärker in den Fokus

    Der bewusste Umgang mit Kinderfotos im Netz (Sharenting) wird zunehmend rechtlich diskutiert.

Was auf Praxis-Websites und Social Media häufig zu finden ist

Typische Fundstellen sind Teamfotos von Praxisfesten mit erkennbaren Patientenkindern, Instagram-Storys vom Impftag oder Erfahrungsberichte mit Kinderfoto. Je gezielter und personenbezogener das Bild, desto höher die Einwilligungsanforderungen.

Was jetzt zu tun ist: Einwilligungsprozess statt spontanem Foto

Ein dokumentierter Einwilligungsprozess mit schriftlicher Erklärung beider Sorgeberechtigten, klarer Zweckangabe und Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf ist der naheliegende erste Schritt. Wo die Familienkonstellation nicht bekannt ist, empfiehlt sich die vorsichtigere Annahme eines gemeinsamen Sorgerechts.

Häufige Fragen aus der Praxis

Gilt die Regel auch für Gruppenaufnahmen im Wartezimmer? Ja, grundsätzlich benötigt jedes erkennbare Kind eine eigene wirksame Einwilligung beider Sorgeberechtigten.

Was jetzt zu tun ist

Erster Schritt: Bestandsaufnahme aller Kinderfotos auf Website und Social Media. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Mitgründer, medivendis

Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Zahn- und Humanmedizin und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit.

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