InFocus · Begriff

Patienten-werben-Patienten & Empfehlungsprämien (§ 7 HWG)

Aktualisiert August 2026 Norm-Anker: HWG, OLG Hamburg 3 UKl 1/24, §§ 299a/b StGB

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • HWG
  • Empfehlungsmarketing
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • Klassische Kopf-/Empfehlungsprämien sind nach § 7 HWG fast immer unzulässige Werbegaben (Grenze: 1 Euro)
  • OLG Hamburg (05.02.2026, 3 UKl 1/24): 50-Euro-Gutscheine für Werbenden UND Geworbenen unzulässig, noch nicht rechtskräftig
  • Das Risiko ist wettbewerbsrechtlich (HWG), nicht strafrechtlich: §§ 299a/b StGB greifen bei reinen Patientenprogrammen meist nicht
  • Strafrechtlich brisant wird es erst bei Zuweisungsprämien zwischen Heilberuflern oder Kooperationspartnern

Eine Empfehlungsprämie für geworbene Neupatienten wirkt wie eine harmlose Marketingidee, ist aber fast immer eine verbotene Werbegabe nach § 7 HWG. Wichtig zur Einordnung: Das eigentliche Risiko ist wettbewerbsrechtlich, nicht strafrechtlich. Der Verdacht auf „Bestechung im Gesundheitswesen“ trifft reine Patientenprogramme in aller Regel nicht.

medivendis InGuidePatienten-werben-Patienten & Empfehlungsprämien: der Prüf-Ablauf in zehn Kapiteln39 € · Rechtsprechungslinie, Grenzfälle und rechtssichere Alternativen, mit Checkliste zum Ausdrucken.Guide lesen
Gilt gleichermaßen fürAlle Fachrichtungen mit EmpfehlungsmarketingOb Empfehlungsprogramme zulässig sind, hängt vom Produktbezug der Werbung ab, nicht vom Fachgebiet.

Warum eine Empfehlungsprämie meist eine verbotene Werbegabe ist

Zahlt eine Praxis dem werbenden Patienten oder dem geworbenen Neupatienten Geld, einen Gutschein oder einen Sachwert, ist das eine Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG, sobald die Werbung produktbezogen ist, etwa für ein Medizinprodukt oder eine konkrete Behandlung. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 05.02.2026 (3 UKl 1/24, Klage der Wettbewerbszentrale) ein Doppel-Anreiz-Modell untersagt: 50-Euro-Gutscheine für Werbenden und Geworbenen bei einem Hörgeräteakustiker. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, liegt aber auf der Linie der bereits gefestigten Rechtsprechung, etwa dem BGH-Urteil „Freunde werben Freunde“ aus dem Jahr 2016.

Wettbewerbsrecht statt Strafrecht: die wichtige Abgrenzung

Viele Praxen scheuen Empfehlungsprogramme aus Sorge vor §§ 299a/b StGB, den Straftatbeständen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Diese Sorge ist bei reinen Patient-wirbt-Patient-Programmen in aller Regel unbegründet: Tauglicher Täter kann nur eine Angehörige oder ein Angehöriger eines Heilberufs sein, ein Patient ist kein tauglicher Täter. Strafrechtlich brisant wird es erst, wenn Heilberufler untereinander oder mit Kooperationspartnern Zuweisungsprämien vereinbaren, etwa für das Zuführen von Patienten an ein Sanitätshaus oder eine andere Praxis. Das eigentliche Risiko bei Patientenprogrammen bleibt damit wettbewerbsrechtlich über § 7 HWG, nicht strafrechtlich.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen bei Empfehlungsprogrammen am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Ohne wirtschaftlichen Anreiz keine Werbegabe.

Hilft Eine reine Bitte um Weiterempfehlung ohne jede Gegenleistung: „Wenn Sie mit uns zufrieden waren, empfehlen Sie uns gern weiter.“

Stolperfalle „Für jeden geworbenen Patienten erhalten Sie 25 Euro.“ Eine klassische Kopfprämie, weit über der 1-Euro-Grenze.

Ein Gutschein für beide Seiten macht die Konstruktion nicht zulässiger.

Hilft Kein Anreizsystem, stattdessen sachliche Information über Leistungen.

Stolperfalle „Sie und Ihr geworbener Freund erhalten je einen 50-Euro-Gutschein.“ Genau dieses Modell hat das OLG Hamburg am 05.02.2026 untersagt.

Die beiden Rechtsebenen sauber trennen.

Hilft Korrekte Einordnung: Patient wirbt Patient ist eine HWG-Frage, kein Verdacht auf Bestechung.

Stolperfalle Eine harmlose Weiterempfehlungsbitte wird aus unbegründeter Sorge vor §§ 299a/b StGB komplett unterlassen, obwohl das eigentliche Risiko wettbewerbsrechtlich ist.

Bei Heilberuflern untereinander wird aus der HWG-Frage eine Strafrechtsfrage.

Hilft Eine reine Kooperationsvereinbarung ohne Zuweisungsvergütung, Vergütung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.

Stolperfalle Eine Praxis zahlt einer zuweisenden Praxis oder einem Sanitätshaus eine Prämie pro zugeführtem Patienten. Hier greifen §§ 299a/b StGB, da beide Seiten Heilberufsangehörige sein können.

Wie ist Ihr Stand einzuordnen?

Der Zustand eines Empfehlungsprogramms liegt selten bei null oder hundert.

Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Von der Straftrennung 2016 zum aktuellsten Empfehlungsprogramm-Fall.

  1. 4. Juni 2016

    §§ 299a/b StGB treten in Kraft

    §§ 299a/b StGB treten in Kraft und stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen erstmals eigenständig unter Strafe, Anwendungsbereich beschränkt auf Heilberufsangehörige.

  2. 24. November 2016

    BGH, I ZR 163/15

    BGH „Freunde werben Freunde“ (I ZR 163/15): Eine Prämie, die vom Einkauf eines geworbenen Neukunden abhängt, ist eine unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG.

  3. 17. Juli 2025

    BGH, I ZR 43/24

    BGH-Urteil zur 1-Euro-Wertgrenze bei Medizinprodukten (PAYBACK-Fall), verscharfender Rahmen fuer jede Praemiengestaltung.

  4. 5. Februar 2026

    OLG Hamburg, 3 UKl 1/24

    Das OLG Hamburg untersagt ein Doppel-Anreiz-Modell: 50-Euro-Gutscheine für werbenden Bestandskunden und geworbenen Neukunden bei einem Hörgeräteakustiker.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie zuerst, ob auf Website, Fl?yern, Social Media oder im Wartezimmer irgendeine Form von Empfehlungs- oder Werbeprämie kommuniziert wird. Ist eine Geld-, Gutschein- oder Sachprämie über 1 Euro im Spiel und wird produktbezogen geworben, sollte diese sofort entfernt werden.

Als rechtssichere Alternativen eignen sich die reine Weiterempfehlungsbitte ohne Gegenleistung sowie ein Bewertungsmanagement ohne Vergütung. Kooperationen mit anderen Praxen oder Dienstleistern dürfen keine Zuweisungsvergütung enthalten, hier ist zusätzlich die Strafrechtsebene betroffen.

medivendis Intelligence Unit

Wissen Sie, wo Ihre Praxis-Website steht?

Der medivendis Audit prüft Ihre Website auch auf Empfehlungsprogramme und Werbegaben, zusammen mit den anderen 19 Modulen.

Nächster Schritt

Compliance-Risiko einschätzen

Der AppCore-Erstaudit zeigt dir in 10 Minuten, wo deine Website steht.