InFocus · Begriff

Zuwendungsverbot / Werbegaben (§ 7 HWG)

Aktualisiert August 2026 Norm-Anker: HWG, BGH I ZR 43/24

medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • HWG
  • Werbegaben
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • Zuwendungen und Werbegaben für Heilmittel sind nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten
  • BGH-Urteil vom 17.07.2025 (I ZR 43/24, PAYBACK): Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten liegt bei 1 Euro
  • Nur echte, unmittelbar wirkende Barrabatte auf das konkrete Heilmittel sind privilegiert, Gutscheine und Bonuspunkte nicht
  • Betrifft Rabattaktionen, kostenlose Erstberatung, Gutscheine und Bonusprogramme im Praxismarketing

Ein Rabatt-Gutschein für die nächste Behandlung wirkt harmlos, ist aber in den meisten Fällen eine verbotene Werbegabe. Der BGH hat am 17. Juli 2025 die Wertgrenze für erlaubte Kleinigkeiten auf 1 Euro festgelegt, deutlich strenger als viele Praxen annehmen. Betroffen sind Rabattaktionen, Bonusprogramme, Gutscheine und kostenlose Zusatzleistungen gleichermaßen.

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Gilt gleichermaßen fürAlle Fachrichtungen mit SelbstzahlerleistungenDas Zuwendungsverbot knüpft an die Werbeform an, nicht an das Fachgebiet. Besonders häufig betroffen sind Praxen mit IGeL- oder ästhetischen Zusatzleistungen.

Was das Zuwendungsverbot für Praxis-Marketing bedeutet

§ 7 Abs. 1 HWG verbietet, im Rahmen produktbezogener Werbung für Heilmittel Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Der Begriff ist weit zu verstehen: jede geldwerte Vergünstigung, die aus Sicht des Empfängers nicht als Gegenleistung erscheint, Sachgeschenke ebenso wie Gutscheine, Bonuspunkte oder kostenlose Zusatzleistungen. Betroffen sind nicht nur Arzneimittel, sondern auch Medizinprodukte und Behandlungen, etwa professionelle Zahnreinigung oder ästhetische Leistungen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 43/24, PAYBACK-Fall gegen einen Hörgerätehandel) die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten auf 1 Euro festgelegt, absolut und unabhängig vom Warenwert. Punkte-Gutschriften im Gesamtwert von mehr als einem Euro je Einkauf sind damit unzulässig.

Was weiterhin erlaubt bleibt

Zwei Ausnahmen sind praktisch relevant: geringwertige Kleinigkeiten bis 1 Euro, etwa ein Notizblock mit Praxislogo, und echte, unmittelbar wirkende Barrabatte auf eine konkrete, nicht preisgebundene Selbstzahlerleistung. Ein Sofortrabatt in einem klar ausgewiesenen Euro-Betrag ist damit anders zu bewerten als ein Gutschein für eine spätere Behandlung, ein Bonuspunkt oder eine variable Prämie, denn diese wirken nicht unmittelbar auf den konkreten Preis.

Prüfkriterien

Vier Bausteine, die am häufigsten scheitern

Diese vier Punkte tauchen bei Werbegaben im Praxismarketing am häufigsten als Befund auf.

Vier Bausteine, zum Durchklicken

Nur der echte Sofortrabatt auf die konkrete Leistung ist privilegiert.

Hilft Ein klar ausgewiesener Sofortrabatt in Euro auf eine konkrete Selbstzahlerleistung.

Stolperfalle „Zahnreinigung zum Aktionspreis“ mit hohem Pauschalrabatt. Solche Aktionspreise gelten bei zahnärztlichen GOÄ/GOZ-Leistungen häufig als unzulässig.

Gutscheine wirken nicht unmittelbar und sind damit keine privilegierten Barrabatte.

Hilft Sachliche Information über Leistungen und Preise, ohne gekoppelten geldwerten Vorteil für Neupatienten.

Stolperfalle Ein 25-Euro-Gutschein für die erste Behandlung wurde vom OLG Karlsruhe (9.12.2025, 14 U 49/25) als unzulässige Werbegabe eingestuft.

Die Grenze verläuft zwischen reiner Auskunft und tatsächlicher Untersuchung.

Hilft Eine kostenlose reine Auskunft ohne körperliche Befunderhebung, etwa allgemeine Informationen zu einem Verfahren.

Stolperfalle Eine kostenlose Zweituntersuchung oder Zweitmeinung mit Befunderhebung ist keine zulässige Nebenleistung, sondern eine verdeckte Werbegabe.

Kunden-werben-Kunden-Aktionen sind ein besonders häufig geprüftes Feld.

Hilft Eine geringwertige Kleinigkeit bis 1 Euro, etwa mit Praxislogo versehen.

Stolperfalle 50-Euro-Gutscheine für Bestands- und Neukunden nach einer Empfehlung wurden vom OLG Hamburg (5.2.2026, 3 UKl 1/24, noch nicht rechtskräftig) als unzulässig bewertet.

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Zeitleiste

Wie sich die Rechtsprechung verscharft hat

Von der Grundsatzentscheidung 2006 zur strengen 1-Euro-Grenze 2025.

  1. 6. Juli 2006

    BGH, I ZR 145/03

    BGH „Kunden werben Kunden“ (I ZR 145/03): § 7 HWG ist Marktverhaltensregel, Brillen sind Medizinprodukte, das Werbegabenverbot gilt auch gegenüber Verbrauchern.

  2. 24. November 2016

    BGH, I ZR 163/15

    BGH „Freunde werben Freunde“ (I ZR 163/15): Rabatte und Prämien, die von der Werbung eines Neukunden abhängen, sind unzulässige Zuwendungen.

  3. 29. November 2018

    BGH, I ZR 237/16

    BGH „Versandapotheke“ (I ZR 237/16): Das Verbot erfasst auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke.

  4. 17. Juli 2025

    BGH, I ZR 43/24

    BGH „PAYBACK“ (I ZR 43/24): Die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten wird höchstrichterlich auf 1 Euro festgelegt, absolut und unabhängig vom Warenwert.

Was jetzt zu tun ist

Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme aller aktiven Marketingaktionen auf Website, Social Media und Aushängen: Gibt es Rabattaktionen, Gutscheine, Bonusprogramme oder kostenlose Zusatzleistungen mit einem Wert über einem Euro? Wenn ja, sollten diese gestoppt oder umgebaut werden.

Als zulässige Alternativen eignen sich echte, unmittelbar wirkende Barrabatte auf konkrete Selbstzahlerleistungen, sachliche Leistungs- und Preistransparenz sowie geringwertige Kleinigkeiten bis 1 Euro. Reine Auskunft oder ein Ratschlag bleiben kostenlos möglich, eine tatsächliche Untersuchung oder Behandlung nicht.

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