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Werbung mit wissenschaftlichen Studien und Gutachten (§ 6 HWG)

Aktualisiert Oktober 2026 ca. 6Minuten Norm-Anker: § 6 HWG, Heilmittelwerbegesetz

medivendis oHG  - Redaktions-Team - Hell
medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Lösungen, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • HWG
  • Studien-Werbung
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • § 6 HWG erlaubt Werbung mit Studien, Gutachten und Fachliteratur nur mit vollständiger, nachprüfbarer Quellenangabe
  • Bei Veröffentlichungen sind Verfasser, Zeitpunkt und Fundstelle zu nennen, und es muss erkennbar sein, ob die Quelle die beworbene Behandlung selbst betrifft
  • BGH (06.02.2013, Az. I ZR 62/11): Eine Studie muss die Werbeaussage tragen, sonst kann die Werbung irreführend sein
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 15 HWG), Geldbuße bis 50.000 Euro

Wer auf der Praxis-Website mit Studien, Gutachten oder Fachveröffentlichungen wirbt, muss nach § 6 HWG die Quelle so angeben, dass Leserinnen und Leser sie nachprüfen können. Die Vorschrift nennt neben Arzneimitteln ausdrücklich auch Verfahren und Behandlungen und betrifft damit die Leistungsseiten von Praxen. Seit 2012 ist diese Werbung gegenüber Patientinnen und Patienten nicht mehr generell verboten, § 6 HWG setzt ihr aber formale Grenzen.

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Besonders relevant fürPraxen, die Leistungen mit Studien belegenDie Vorschrift gilt für jede Fachrichtung, sobald eine Behandlung oder ein Verfahren mit Studien, Gutachten oder Fachliteratur beworben wird.
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Was § 6 HWG für Praxis-Websites bedeutet

§ 6 HWG regelt, unter welchen Bedingungen in der Heilmittelwerbung auf Gutachten, Zeugnisse und Veröffentlichungen verwiesen werden darf. Die Vorschrift verbietet solche Verweise nicht. Sie knüpft sie an formale Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen.

Drei Fälle sind erfasst. Gutachten und Zeugnisse müssen von wissenschaftlich oder fachlich dazu berufenen Personen stammen, und die Werbung muss Name, Beruf und Wohnort dieser Person sowie den Zeitpunkt der Ausstellung nennen (§ 6 Nr. 1 HWG). Wer auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug nimmt, muss erkennen lassen, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung oder den Gegenstand selbst betrifft, für die geworben wird, und Verfasser, Zeitpunkt der Veröffentlichung und Fundstelle nennen (§ 6 Nr. 2 HWG). Zitate, Tabellen und sonstige Darstellungen aus der Fachliteratur sind wortgetreu zu übernehmen (§ 6 Nr. 3 HWG).

Die Vorschrift nennt neben Arzneimitteln ausdrücklich Verfahren und Behandlungen. Sie betrifft deshalb auch Leistungsseiten, auf denen eine Praxis ihre Methoden mit Studien oder Fachartikeln belegt.

Seit 2012 erlaubt, aber nur mit vollständiger Quelle

Bis Oktober 2012 war Werbung mit Gutachten, Zeugnissen und wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen gegenüber Patientinnen und Patienten generell untersagt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG in der damaligen Fassung). Dieses Verbot ist seit dem 26. Oktober 2012 gestrichen.

Seitdem richtet sich die Zulässigkeit solcher Verweise vor allem nach § 6 HWG und nach dem Irreführungsverbot des § 3 HWG. Die Angaben müssen unmittelbar in der Werbung stehen: Nach der Rechtsprechung sind die Veröffentlichung und ihre Fundstelle direkt zu nennen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 365).

Die Quellenangabe allein genügt nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. I ZR 62/11, „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“) den Grundsatz der Zitatwahrheit betont: Eine Werbung kann irreführend sein, wenn die als Beleg angeführte Studie die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt. Als hinreichender wissenschaftlicher Beleg gilt im Regelfall eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit adäquater statistischer Auswertung, die veröffentlicht und damit in die Diskussion der Fachwelt einbezogen wurde. Der Fall betraf die Werbung eines Arzneimittelherstellers.

Prüfkriterien

Vier Prüfpunkte für Verweise auf Studien

An diesen vier Punkten entscheidet sich, ob ein Verweis auf Studien oder Fachliteratur den Anforderungen genügt.

Vier Prüfpunkte, zum Durchklicken

Der einfachste Fall: Die Aussage steht ohne Quelle.

Hilft Der Verweis nennt Verfasser, Jahr der Veröffentlichung und Fundstelle unmittelbar bei der Aussage.

Stolperfalle „Studien belegen die Wirksamkeit“ steht ohne jede Quellenangabe auf der Leistungsseite.

Die Quelle muss erkennen lassen, worauf sie sich bezieht.

Hilft Der Text stellt klar, dass die Studie genau das beworbene Verfahren untersucht hat.

Stolperfalle Eine Studie zu einem anderen Gerät, Wirkstoff oder Anwendungsgebiet dient als Beleg für die eigene Behandlung.

Übernahmen aus der Fachliteratur müssen wortgetreu sein.

Hilft Zitate, Zahlen und Tabellen werden unverändert und mit Fundstelle übernommen.

Stolperfalle Ein Zitat wird gekürzt oder eine Tabelle verändert übernommen.

Die Quelle muss die Werbeaussage auch inhaltlich stützen.

Hilft Die Aussage gibt das Ergebnis der Studie so eingeschränkt wieder, wie es dort steht.

Stolperfalle Die Werbung formuliert eine uneingeschränkte Wirkaussage, obwohl die zitierte Studie sie nur eingeschränkt trägt.

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Zeitleiste

Wie sich die Rechtslage entwickelt hat

Vom Verbot der Gutachtenwerbung zur heutigen Regelung.

  1. 1965

    HWG tritt in Kraft

    Das Heilmittelwerbegesetz regelt seither die Werbung im Gesundheitswesen.

  2. 26. Oktober 2012

    Verbot der Gutachtenwerbung entfällt

    § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird gestrichen. Werbung mit Gutachten und Fachveröffentlichungen ist gegenüber Patientinnen und Patienten nicht mehr generell untersagt.

  3. 6. Februar 2013

    BGH, Az. I ZR 62/11

    Grundsatz der Zitatwahrheit: Eine Studie muss die Werbeaussage tragen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen.

  4. 2. Juli 2026

    Letzte Änderung des HWG

    Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ändert § 12 HWG. § 6 HWG bleibt unverändert.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine Durchsicht aller Leistungsseiten, Blogbeiträge und FAQ-Bereiche auf Formulierungen wie „Studien belegen“, „wissenschaftlich bestätigt“, „klinisch erwiesen“ oder „von Experten geprüft“.

Zu jedem Verweis gehören Verfasser, Zeitpunkt der Veröffentlichung und Fundstelle, und zwar unmittelbar bei der Aussage. Der Text sollte erkennen lassen, dass die Quelle die beworbene Behandlung selbst betrifft. Zitate und Tabellen werden unverändert übernommen.

Wo sich die Angaben nicht ergänzen lassen oder die Studie die Aussage nicht trägt, sollte die Formulierung gestrichen oder auf eine sachliche Beschreibung der Behandlung umgestellt werden.

Häufige Fragen zu § 6 HWG

Darf eine Praxis auf ihrer Website mit Studien werben?

Ja. Seit Oktober 2012 ist Werbung mit Studien und Fachveröffentlichungen gegenüber Patientinnen und Patienten nicht mehr generell verboten. § 6 HWG verlangt aber, dass Verfasser, Zeitpunkt der Veröffentlichung und Fundstelle genannt werden und der Bezug zur beworbenen Behandlung erkennbar ist.

Welche Angaben gehören zu einem Verweis auf eine Studie?

Der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle. Außerdem muss aus der Werbung hervorgehen, ob die Veröffentlichung die beworbene Behandlung selbst betrifft.

Darf mit unveröffentlichten Studien geworben werden?

§ 6 Nr. 2 HWG erfasst nur veröffentlichte Arbeiten. Wer mit einer unveröffentlichten Studie wirbt, ohne auf die fehlende Veröffentlichung hinzuweisen, riskiert nach der Kommentarliteratur eine Irreführung nach § 3 HWG.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 6 HWG?

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HWG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daneben kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht.

Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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