Compliance-Erklärartikel

Mammographie ab 45: Warum die Früherkennung 2026 erlaubt, aber (noch) keine Kassenleistung ist

Seit 5. März 2026 ist die Mammographie ab 45 erlaubt, aber erst nach der G-BA-Entscheidung im Oktober 2026 eine Kassenleistung. Was das für Ihre Praxis-Website-Texte bedeutet.

Auf einen Blick Seit 5. März 2026 erlaubt die geänderte Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung die Mammographie bereits ab 45 Jahren.Der G-BA hat das Beratungsverfahren eröffnet und will nach eigener Ankündigung im Oktober 2026 über die Kassenleistung entscheiden.Bis zu diesem Beschluss ist die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige eine Selbstzahler-/IGeL-Leistung.§ 3 HWG verbietet es, eine Leistung als Kassenleistung darzustellen, die sie (noch) nicht ist.
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Ein neues Zeitfenster für die Frauenarztpraxis

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung dürfen Frauen ab 45 Jahren seit dem 5. März 2026 am Mammographie-Screening teilnehmen, fünf Jahre früher als bisher.

Für Frauenarztpraxen entsteht dadurch eine neue Beratungssituation: Die Untersuchung ist zulässig, aber für die Altersgruppe 45 bis 49 noch keine gesetzliche Kassenleistung. Wer das auf der eigenen Website nicht sauber trennt, riskiert eine irreführende Werbeaussage.

Was sich am 5. März 2026 geändert hat

Am 5. März 2026 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 53. Sie erlaubt die Mammographie zur Früherkennung künftig bereits ab 45 Jahren.

Grundlage waren wissenschaftliche Bewertungen des Bundesamts für Strahlenschutz zur Altersabsenkung und zur technischen Durchführung. Die Verordnung ändert damit die strahlenschutzrechtliche Zulässigkeit der Untersuchung, nicht automatisch deren Status als Kassenleistung.

Warum die Kassenleistung trotzdem noch fehlt

Ob die Mammographie für 45- bis 49-Jährige auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, nicht die Verordnung selbst. Der G-BA hat das Beratungsverfahren am 16. April 2026 eröffnet und nach eigener Ankündigung vor, im Oktober 2026 über die Absenkung der unteren Altersgrenze zu entscheiden.

Bis zu diesem Beschluss bleibt die Mammographie für diese Altersgruppe eine individuelle Gesundheitsleistung, die Patientinnen selbst bezahlen. Frauenarztpraxen bewegen sich damit aktuell in einer Übergangsphase mit zwei unterschiedlichen rechtlichen Kategorien innerhalb desselben Screenings.

Die Rechtsgrundlage im Detail: § 3 HWG

Für die Website-Kommunikation ist § 3 des Heilmittelwerbegesetzes maßgeblich: Es verbietet irreführende Werbung, dazu zählt auch eine Darstellung, die den Eindruck erweckt, eine Leistung sei eine Kassenleistung, obwohl sie es noch nicht ist.

Wird die Mammographie ab 45 auf der Praxis-Website beworben, sollte deshalb klar erkennbar sein, dass es sich in der Übergangsphase um eine Selbstzahlerleistung handelt, mit den üblichen Transparenzanforderungen zu Kosten und Ablauf.

Zeitleiste

Wie sich das Screening entwickelt hat

Von der letzten Altersausweitung 2023 zur aktuellen Übergangsphase.

  1. 21. September 2023

    G-BA weitet Screening auf 70 bis 75 Jahre aus

    Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die vorherige Altersausweitung, in Kraft seit 1. Juli 2024.

  2. 5. März 2026

    Verordnung erlaubt Mammographie ab 45

    Die Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung tritt in Kraft (BGBl. I 2026 Nr. 53).

  3. 16. April 2026

    G-BA eröffnet Beratungsverfahren

    Der G-BA nimmt die Beratungen zur Absenkung der unteren Altersgrenze in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie auf.

  4. Oktober 2026

    G-BA-Entscheidung zur Kassenleistung angekündigt

    Der G-BA hat angekündigt, im Oktober 2026 über die Aufnahme als Kassenleistung zu entscheiden.

Was auf Praxis-Websites jetzt zu beachten ist

Bereits bestehende Texte zum Mammographie-Screening sollten daraufhin geprüft werden, ob sie die Altersgrenze noch mit 50 Jahren angeben, das wäre veraltet, oder ob sie die Untersuchung ab 45 fälschlich bereits als Kassenleistung darstellen.

Sachlich richtig ist eine Formulierung, die die Verfügbarkeit ab 45 als Selbstzahlerleistung benennt und auf die noch ausstehende Entscheidung des G-BA zur Kassenübernahme hinweist, ohne einen bestimmten Ausgang vorwegzunehmen.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich die Mammographie ab 45 schon jetzt anbieten? Ja, die Verordnung erlaubt die Untersuchung strahlenschutzrechtlich bereits seit 5. März 2026, unabhängig vom Kassenstatus.

Was passiert, wenn der G-BA im Oktober 2026 zustimmt? Dann würde die Untersuchung für die Altersgruppe zur Kassenleistung, und bereits bestehende Website-Texte zur Selbstzahlerleistung müssten zeitnah angepasst werden.

Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist eine Durchsicht aller Website-Texte zum Mammographie-Screening auf die aktuell korrekte Altersgrenze und den zutreffenden Kassenstatus. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Nach der G-BA-Entscheidung im Oktober 2026 sollten die Texte erneut geprüft und bei Bedarf zeitnah aktualisiert werden. Für die technische Seite unterstützt der medivendis Audit.

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Mitgründer, medivendis

Beschäftigt sich mit den regulatorischen Anforderungen an Praxis-Websites in der Frauenheilkunde und begleitet die Redaktion bei der fachlichen Einordnung von Werberecht, IGeL-Kommunikation und Datenschutz.

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