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Werbung mit Ärzte-Testsiegeln (§ 5 UWG)

Aktualisiert September 2026 ca. 6Minuten Norm-Anker: § 5 UWG

medivendis oHG  - Redaktions-Team - Hell
medivendis Redaktion Compliance-Redaktion, medivendis

Verfasst nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Module, mit Fokus auf die besonderen Anforderungen medizinischer Praxis-Websites.

  • UWG
  • Gütesiegel
  • Praxis-Websites
In Kürze
  • Der BGH hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 130/25) entschieden, dass gesundheitsbezogene Testsiegel wie „FOCUS Top Mediziner" besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit unterliegen
  • Nicht die redaktionelle Ärzteliste selbst war das Problem, sondern die entgeltliche Lizenzierung des Siegels zu Werbezwecken, das gilt als geschäftliches Handeln, keine geschützte Presseäußerung
  • Wer ein Siegel lizenziert und vermarktet, haftet dafür selbst, unabhängig davon, wie sorgfältig der einzelne Arzt es einsetzt
  • Der Fall ist zur Neuverhandlung an das OLG München zurückverwiesen, der strenge Prüfmaßstab des BGH gilt aber bereits jetzt für jede Praxis-Website mit Gütesiegel

FOCUS Top Mediziner, FOCUS Empfehlung oder ähnliche Gütesiegel hängen auf sehr vielen Praxis-Websites, meist gegen eine jährliche Lizenzgebühr. Der Bundesgerichtshof hat gerade klargestellt, dass solche Siegel als gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit und Transparenz genügen müssen, sowohl beim zugrunde liegenden Auswahlverfahren als auch bei der Gestaltung des Logos selbst.

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Gilt gleichermaßen fürAlle Fachrichtungen und HeilberufeDas Werberecht für Testsiegel gilt für Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker gleichermaßen, unabhängig davon, welches Fachportal das Siegel vergibt.
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Was das BGH-Urteil vom 30. Juli 2026 ändert

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Verlag geklagt, der jährlich eine Ärzteliste veröffentlicht und gelisteten Medizinerinnen und Medizinern gegen eine Lizenzgebühr die werbliche Nutzung der Siegel FOCUS Top Mediziner und FOCUS Empfehlung erlaubt. Das Landgericht München I gab der Klage zunächst statt, das Oberlandesgericht München hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 130/25) hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Kern der Entscheidung: Gesundheitsbezogene Testsiegel unterliegen besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, das gilt sowohl für das zugrunde liegende Auswahlverfahren als auch für die Gestaltung des Logos. Weder Presse- noch Meinungsfreiheit stehen einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle entgegen, weil nicht die redaktionelle Ärzteliste beanstandet wurde, sondern die anschließende kommerzielle Vermarktung der Auszeichnung.

Warum die Vermarktung zählt, nicht nur die Auszeichnung selbst

Der BGH kritisierte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft hatte, ob das Auswahlverfahren hinter dem Siegel überhaupt geeignet war, eine belastbare Qualitätsaussage zu rechtfertigen. Enthält das Testlogo eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung, ohne erkennbar zu machen, auf welcher Grundlage das Testurteil zustande kam, kann darin eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität liegen.

Für die Praxis heißt das: Wer ein Siegel lizenziert und auf der eigenen Website zeigt, haftet für dessen Aussagekraft mit, unabhängig davon, wie sorgfältig die eigene Website sonst gestaltet ist. Entscheidend ist, ob für Patientinnen und Patienten erkennbar bleibt, wer das Siegel vergeben hat, nach welchen Kriterien und aus welchem Jahrgang es stammt.

Prüfkriterien

Vier Stolperfallen bei Testsiegeln

Diese vier Punkte tauchen bei Gütesiegeln auf Praxis-Websites am häufigsten als Befund auf.

Vier Stolperfallen, zum Durchklicken

Ohne Methodik keine belastbare Qualitätsaussage.

Hilft Das Siegel verlinkt sichtbar auf eine Methodenbeschreibung mit Auswahlkriterien und Stichprobengröße.

Stolperfalle Ein Gütesiegel wird gezeigt, ohne dass erkennbar ist, wer es vergeben hat und wonach ausgewählt wurde.

Bezahlte Nutzung und neutrales Testurteil sind zwei verschiedene Dinge.

Hilft Die Website macht erkennbar, dass für die Nutzung des Siegels eine Lizenzgebühr gezahlt wird.

Stolperfalle Das Siegel wird als neutrales Testurteil präsentiert, obwohl es gegen Bezahlung lizenziert wurde.

Ein Siegel von vor drei Jahren wirkt wie eine aktuelle Auszeichnung.

Hilft Neben dem Siegel steht sichtbar das Vergabejahr, veraltete Siegel werden entfernt oder aktualisiert.

Stolperfalle Ein Siegel aus einem früheren Jahrgang wird weiter gezeigt, ohne dass erkennbar ist, dass es nicht mehr aktuell ist.

Je mehr Auszeichnungen, desto wichtiger die einzelne Quellenangabe.

Hilft Jedes gezeigte Siegel ist einzeln mit Quelle, Jahrgang und Link zur Methodik versehen.

Stolperfalle Mehrere Auszeichnungen werden nebeneinander gezeigt, ohne dass für jede einzelne die Herkunft erkennbar ist.

Wie ist Ihr Siegel einzuordnen?

Nicht jedes Gütesiegel ist gleich riskant, entscheidend sind Transparenz und Aktualität.

Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Zeitleiste

Wie der Ärztesiegel-Streit zum Grundsatzurteil wurde

Von der ersten Klage der Wettbewerbszentrale bis zum BGH-Urteil vom 30. Juli 2026.

  1. 13. Februar 2023

    LG München I gibt Klage statt

    Das Landgericht München I hält die Siegel FOCUS Top Mediziner und FOCUS Empfehlung für irreführend und gibt der Klage der Wettbewerbszentrale statt.

  2. 22. Mai 2025

    OLG München, 29 U 867/23e

    Das Oberlandesgericht München hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage ab, die Siegel gelten zunächst als zulässig.

  3. 7. Mai 2026

    Mündliche Verhandlung vor dem BGH

    Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale.

  4. 30. Juli 2026

    BGH, I ZR 130/25

    Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG München zurück. Für gesundheitsbezogene Testsiegel gelten strenge Anforderungen an Testverfahren und Logo-Gestaltung.

  5. laufend

    Neuverhandlung vor dem OLG München

    Das Verfahren ist an das OLG München zurückverwiesen, eine endgültige Entscheidung zu den konkreten FOCUS-Siegeln steht noch aus. Der strenge Prüfmaßstab des BGH gilt bereits jetzt für jede Praxis-Website mit Gütesiegel.

Was jetzt zu tun ist

Sinnvoll ist ein Abgleich in drei Schritten: Erstens alle auf der Website gezeigten Siegel und Auszeichnungen auflisten und prüfen, ob Vergabejahr und Quelle sichtbar sind. Zweitens beim jeweiligen Siegel-Anbieter die Methodenbeschreibung anfordern, also Kriterien, Stichprobe und Herkunft der Daten, und diese möglichst direkt verlinken. Drittens veraltete Jahrgänge entweder aktualisieren oder entfernen, ein Siegel ohne erkennbaren Jahrgang wirkt wie eine dauerhaft aktuelle Auszeichnung.

Selbst vergebene Auszeichnungen, etwa ein eigenes Patientenliebling-Siegel, bleiben zulässig, sollten aber klar als Eigenauskunft ohne externe Prüfung gekennzeichnet sein. Das Verfahren vor dem OLG München läuft weiter, der vom BGH aufgestellte Prüfmaßstab bindet aber bereits jetzt jede Praxis, die ein Gütesiegel zeigt.

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