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Werbeverbot für Ärzte (§ 27 MBO-Ä)

Aktualisiert Oktober 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: § 27 MBO-Ä, Berufsordnungen der Landesärztekammern

Compliance-Redaktion, medivendis

Ordnet berufsrechtliche und heilmittelwerberechtliche Vorgaben für Praxis-Websites ein, nach der Prüf-Systematik der 20 AppCore-Lösungen.

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Ärztinnen und Ärzte dürfen für ihre Praxis werben, solange sie sachlich und berufsbezogen informieren. § 27 der Musterberufsordnung untersagt nur die berufswidrige Werbung, also vor allem anpreisende, irreführende oder vergleichende Aussagen. Wer diese drei Muster kennt, kann eine Praxis-Website sichtbar gestalten, ohne sich berufsrechtlich angreifbar zu machen.

Auf einen Blick Ein generelles Werbeverbot für Ärzte gibt es nicht mehr. Erlaubt sind sachliche, berufsbezogene Informationen, untersagt ist berufswidrige Werbung (§ 27 Abs. 2 und 3 MBO-Ä).Berufswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärzte dürfen sie auch durch andere weder veranlassen noch dulden.Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä).Verbindlich ist die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer. Daneben gelten Heilmittelwerbegesetz und UWG.
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Haben Ärzte ein Werbeverbot?

Nein, jedenfalls kein generelles. Ärztinnen und Ärzten ist nach § 27 Abs. 2 MBO-Ä eine sachliche berufsbezogene Information gestattet. Untersagt ist nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä nur die berufswidrige Werbung. Das frühere, weitgehende Werbeverbot der Berufsordnung wurde Anfang der 2000er-Jahre durch diese Unterscheidung ersetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon zuvor klargestellt, dass dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist.

Wer heute „Werbeverbot für Ärzte“ sucht, meint deshalb meist etwas anderes: die Grenze zwischen erlaubter Information und berufswidriger Werbung. Genau diese Grenze regelt § 27 MBO-Ä.

Was § 27 MBO-Ä regelt

Die Vorschrift ist in mehrere Schritte gegliedert. Absatz 1 nennt den Zweck: Patientinnen und Patienten sollen sachgerecht und angemessen informiert werden, und eine Kommerzialisierung des Arztberufs, die dem ärztlichen Selbstverständnis zuwiderläuft, soll vermieden werden. Absatz 2 erlaubt auf dieser Grundlage sachliche berufsbezogene Informationen. Absatz 3 untersagt berufswidrige Werbung und nennt als Regelbeispiele anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Er verbietet außerdem, solche Werbung durch andere zu veranlassen oder zu dulden, und untersagt Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Die folgenden Absätze regeln, welche Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte angekündigt werden dürfen.

Wichtig für die Praxis: Die Musterberufsordnung selbst ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer. Rechtlich verbindlich wird sie erst durch die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer, die den Wortlaut meist weitgehend übernimmt, im Detail aber abweichen kann.

Ist Ihre Werbung sachlich oder berufswidrig?

Entscheidend ist, ob eine Aussage informiert oder anpreist.

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Die drei Formen berufswidriger Werbung

§ 27 Abs. 3 MBO-Ä nennt drei Regelbeispiele. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Liste nicht abschließend ist, in der Praxis decken die drei Muster aber den größten Teil der Fälle ab.

Anpreisende Werbung: Was ist damit gemeint?

Anpreisend ist Werbung, die mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln arbeitet: Superlative, Erfolgsgarantien, emotionale Übertreibungen. Typische Beispiele sind „die beste Praxis der Stadt“, „schmerzfrei garantiert“ oder „Ihr Wohlfühl-Arzt Nr. 1“. Solche Aussagen informieren nicht, sie sollen Aufmerksamkeit erzeugen. Genau das will die Berufsordnung verhindern.

Irreführende Werbung: Wann täuscht eine Aussage?

Irreführend ist Werbung, die bei Patientinnen und Patienten einen falschen Eindruck erweckt, etwa über Wirkungen einer Behandlung, über Qualifikationen oder über die Ausstattung der Praxis. Hier überschneidet sich das Berufsrecht mit dem Irreführungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes und mit § 5 UWG. Ein Beispiel ist die Bezeichnung einer Praxis als „Klinik“, obwohl keine stationäre Behandlung angeboten wird.

Vergleichende Werbung: Darf ich mich von anderen Praxen abgrenzen?

Nicht durch Vergleich. Wer die eigene Praxis ausdrücklich oder erkennbar gegen andere Praxen ausspielt, wirbt vergleichend und damit berufswidrig. Zulässig bleibt es, das eigene Angebot sachlich zu beschreiben, etwa besondere Sprechzeiten oder eine barrierefreie Ausstattung, ohne andere herabzusetzen.

Praxisbeispiele

Vier Orte, an denen § 27 MBO-Ä greift

Die Berufsordnung gilt unabhängig vom Medium.

Vier Situationen, zum Durchklicken

Leistungsseiten, Startseite, Team-Vorstellung

Die Website ist der häufigste Ort für berufsrechtliche Befunde, weil hier Werbesprache und Information am engsten beieinanderliegen.

Hilft Leistungen, Ablauf und Qualifikationen werden nüchtern beschrieben, jede Angabe ist belegbar.

Stolperfalle Die Startseite verspricht „modernste Behandlung ohne Schmerzen“.

Instagram, Facebook, LinkedIn

Kurze Formate verleiten zu Zuspitzung. Für Posts gelten dieselben Maßstäbe wie für die Website.

Hilft Gesundheitsinformationen und Einblicke in den Praxisalltag ohne Erfolgsversprechen.

Stolperfalle Posts mit Superlativen oder mit Seitenhieben auf andere Praxen.

Werbung durch Dritte

Ärzte dürfen berufswidrige Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Das betrifft Agenturtexte ebenso wie Profile auf Arzt- und Buchungsportalen.

Hilft Agenturtexte werden vor Veröffentlichung freigegeben und regelmäßig geprüft.

Stolperfalle Ein Portalprofil wirbt mit Superlativen, und niemand in der Praxis hat es je gelesen.

Gewerbliche Angebote im Praxiszusammenhang

Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä unzulässig.

Hilft Die Website informiert über ärztliche Leistungen, ohne Produkte zu bewerben.

Stolperfalle Die Praxis-Website empfiehlt Nahrungsergänzungsmittel eines Kooperationspartners mit Rabattcode.

Zeitleiste

Vom Werbeverbot zur sachlichen Information

Wie sich das ärztliche Werberecht entwickelt hat.

  1. 1985

    Bundesverfassungsgericht zur ärztlichen Werbung

    Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass dem Arzt nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist (BVerfGE 71, 162).

  2. 1997

    Musterberufsordnung mit weitem Werbeverbot

    Die damalige Fassung von § 27 MBO-Ä formuliert noch: Der Arzt darf für seine berufliche Tätigkeit nicht werben. Erlaubt sind nur sachliche Informationen in eng geregelter Form.

  3. Anfang der 2000er-Jahre

    Neufassung von § 27 MBO-Ä

    Der Deutsche Ärztetag fasst § 27 neu: Sachliche berufsbezogene Information ist gestattet, untersagt ist nur noch die berufswidrige Werbung. Die Landesärztekammern übernehmen die Regel in ihre Berufsordnungen.

  4. 18. März 2010

    BGH zu Qualifikationsangaben

    Der BGH hält einen Titel aus einem Masterstudium für zulässig, weil er nicht mit Facharztbezeichnungen verwechselt werden kann (I ZR 172/08).

  5. laufend

    Konkretisierung durch Rechtsprechung

    Gerichte und Kammern konkretisieren die Grenze im Einzelfall, zunehmend für Websites, Social Media und Portalprofile.

Was Ärzte ankündigen dürfen

§ 27 MBO-Ä erlaubt ausdrücklich, bestimmte Angaben anzukündigen: nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise. Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung dürfen nur in der dort vorgesehenen Form geführt werden. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht mit solchen Bezeichnungen verwechselt werden können und setzen voraus, dass die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.

Für die Website bedeutet das: „Fachärztin für Dermatologie“ ist eine geschützte Bezeichnung, „Tätigkeitsschwerpunkt Hautkrebsvorsorge“ ist als solcher zu kennzeichnen, und Formulierungen wie „Spezialist“ oder „Experte“ sind nur tragfähig, wenn sie durch eine tatsächliche Schwerpunkttätigkeit gedeckt sind. Auf Verlangen der Ärztekammer müssen die Voraussetzungen belegt werden.

Werbung durch andere: veranlassen und dulden

Viele Praxen lassen ihre Website, Anzeigen oder Social-Media-Kanäle von Agenturen betreuen. Das ist zulässig und oft sinnvoll. Die berufsrechtliche Verantwortung bleibt aber bei der Ärztin oder dem Arzt: Berufswidrige Werbung darf weder veranlasst noch geduldet werden. Eine Freigabe aller Texte vor Veröffentlichung und ein regelmäßiger Blick auf Portalprofile sind deshalb keine Formalität, sondern die einfachste Absicherung.

Abgrenzung: Berufsrecht, HWG und UWG

§ 27 MBO-Ä steht nicht allein. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben ausdrücklich unberührt. Für Praxis-Websites sind vor allem zwei weitere Regelwerke relevant: Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für Behandlungen und Verfahren, etwa das Verbot irreführender Wirkaussagen und die Grenzen für Vorher-Nachher-Bilder. Das UWG schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Eine einzige Aussage kann deshalb gleichzeitig berufsrechtlich, heilmittelwerberechtlich und wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Wer verfolgt Verstöße?

Berufsrechtliche Verstöße verfolgt die zuständige Landesärztekammer, bis hin zu einem berufsgerichtlichen Verfahren. Parallel können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände abmahnen, weil Berufsordnungsregeln zur Werbung als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG gelten können. In der Praxis sind Abmahnungen häufig der schnellere und teurere Weg.

Was jetzt zu tun ist

Gehen Sie Website, Portalprofile und Social-Media-Kanäle einmal gezielt auf die drei Muster durch: Wo wird angepriesen, wo könnte ein falscher Eindruck entstehen, wo grenzt sich die Praxis von anderen ab? Prüfen Sie Qualifikations- und Schwerpunktangaben gegen die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, und legen Sie fest, wer Texte von Agenturen oder Dienstleistern freigibt.

Den vollständigen Prüf-Ablauf für Werbeaussagen auf der Praxis-Website, inklusive der Schnittstellen zum Heilmittelwerbegesetz, enthält der InGuide-Baustein Heilmittelwerbung auf der Praxis-Website. Wie sich das Thema im größeren Zusammenhang des Praxismarketings darstellt, zeigt unser Kommentar Praxismarketing für Ärzte.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Haben Ärzte in Deutschland ein Werbeverbot?

Nein, kein generelles. Sachliche berufsbezogene Information ist erlaubt, untersagt ist berufswidrige Werbung nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä.

Was ist berufswidrige Werbung?

Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Dazu zählen Superlative, Erfolgsgarantien, falsche Eindrücke über Leistungen oder Qualifikationen und das Ausspielen der eigenen Praxis gegen andere.

Darf ich mich auf der Website als Spezialist bezeichnen?

Nur, wenn die Angabe nicht mit einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung verwechselt werden kann und durch eine tatsächliche, nicht nur gelegentliche Tätigkeit gedeckt ist.

Hafte ich für Werbung, die meine Agentur erstellt?

Berufsrechtlich ja, soweit Sie berufswidrige Werbung veranlassen oder dulden. Texte deshalb vor Veröffentlichung freigeben.

Gilt § 27 MBO-Ä unmittelbar?

Nein. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die die Musterberufsordnung in der Regel weitgehend übernimmt.

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